358 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch.
sondere Benutzung seines Straßenareals versprechen läßt, privat-
rechtlicher Natur. °*
Die Konzession begründet ein öffentlichrechtliches Verhältnis
zwischen dem Konzedenten und dem Konzessionär, dessen Inhalt
in erster Linie durch die Konzessionsurkunde bestimmt wird. Im
übrigen ist auch das in einer Konzession verliehene öffentliche In-
dividualrecht auf Sonderbenutzung einer öffentlichen Sache den
andern subjektiven öffentlichen Rechten (&$ 11, 19) wesens-
gleich.°° Durch die Verleihung eines Sondernutzungsrechtes an
den einen Privaten begibt sich die Behörde der Befugnis nicht,
dasselbe Recht auch anderen zuzugestehen®® — es wäre denn,
daß die Konzession ausdrücklich ein Ausschlußrecht zu Gunsten
des einen Konzessionärs geschaffen hätte.
5% Dies gilt namentlich auch für eine eventuelle Festsetzung über den
Rückkauf des Straßenbahnunternehmens durch die Gemeinde. Wie das
Sächs. OVG. v. 20. Juni 1908 (Jahrb. XI1 S. 289) richtig hervorgehoben
hat, kommteiner Rückkaufsbestimmung in einem derartigen ‚„‚Konzessions-
vertrag‘‘ eine andre Bedeutung zu, als in der vom Staate erteilten Eisen-
bahnkonzession oder in der Konzession des Straßenbenutzungsrechts. Ist
eine semeindebehörde Trägerin der Straßenpolizei, so jliegt in der von
ihr vorgenommenen Verleihung des Sonderrechts :über den Gemeinge-
brauch hinaus gleichzeitig die privatrechtliche Zustimmung zur gesteigerten
Benutzung ihres Straßenareals.. Das Rückkaufsrecht wird dann häufig
als „Bedingung“ der Verleihung aufgeführt und das Ganze in einen
„Konzessionsvertrag‘‘ eingekleidet. Das hat jedoch nicht zur Folge, daß
dieses Aktenstück nun als privatrechtlicher Vertrag behandelt werden darf.
55 Verletzt der Konzedent das Sonderrecht durch einen rechtgemäßen
Eingriff, so hat er kraft Gewohnheitsrechtes öffentlichrechtliche Ent-
schädigung zu leisten (oben $ 17). Bei widerrechtlicher Verletzung greifen
die Vorschriften über die Haftung aus Amtshandlungen Platz (oben $ 16).
Kollmann, Die Regreßansprüche der großen Berliner Straßenbahn
(Eger, Eisenbahnrechtliche Entsch. XX S. 275; vgl. daselbst auch $S. 99).
Urteil des Reichsgerichts in Zivils. v. 29. März 1898 (Eger, Eisenbahn-
rechtl. Entsch. XV S. 70). Eger, Stadtgemeinde und Straßenbahnen
(Deutsche Juristenzeitung Bd. X [1905] S. 1030, XVI (1911) 8. 920).
Entsch. des Schweiz. Bundesgerichts XXXI (1905) Teil II, S. 382. Vgl.
auch Sirey, Recueil general des lois et arröts, 1902, III 17 (und die
Fußnote daselbst von Hauriou); 1905 III 135, 143, u. oben S. 324.
56 Über Kollisionen, die bei der Benutzung der Straße durch einen
alten und einen neuen Konzessionär entstehen können: Reichsgericht i.
Zivils. Bd. 81, S. 216.