368 $ 23. Polizeigewalt.
Spezialgesetzgebung des Reichs und der Gliedstaaten ist auf
diese Weise um manches Gebiet individueller Tätigkeit ein Netz
von polizeilichen Vorschriften gesponnen worden, so daß man
heute von einem Gewerbepolizeirecht, Baupolizeirecht, Vereins-
polizeirecht usw. sprechen kann.”®
Ein polizeilicher Eingriff zieht möglicherweise das Vermögen
des davon betroffenen Privaten in Mitleidenschaft: die sanitäts-
polizeiliche Absonderung schädigt den Arbeiter und den Laden-
inhaber in ihrem Erwerb; der Zwang zur Anschließung einer
Liegenschaft an die Abzugskanäle macht finanzielle Aufwendun-
gen des Hauseigentümers nötig; ein Bauverbot hindert den
Eigentümer monatelang an der baulichen Verwertung seines
Grundstückes u.a. m. Sind derartige Eingriffe dem Rechte ge-
mäß erfolgt, so schuldet die Behörde Schadenersatz nur, wenn
ein Rechtsatz eine Entschädigung angeordnet hat (s. oben $ 17).
Sind sie dagegen in Überschreitung einer Amtspflicht ergangen,
der Bürger spezialisiert, sie weiß aber nichts von einer solchen Verpflichtung
syphilisverdächtiger Personen. Das Hamburger OLG. leitet die polizeil.
Kompetenz aber ab aus den allgemeinen Aufgaben der Polizei; es besteht
die Gefahr der Übertragung dieser Krankheit auf eine unbestimmte Zahl
von Personen. (Jahrbuch d. Verw.-Recht IV S. 842. Spruchsammlung
1909 der DJZ. S. 133.)
23 Beispielsweise seien angeführt: die Kodifikation des deutschen
Gewerbepolizeirechtse in der Reichsgewerbeordnung (vgl. dazu den mehr-
fach zitierten musterhaften Kommentar von Landmann, 6. Aufl. 1911/12;
8. auch Art. „Gewerbegeretzgebung (Georg Meyer u. E. Loening) im
Handwörterbuch der Staatswissenschaften IV3 S.896. Art. ‚Gewerbe‘ im
WB d. VerwR? II238 (Nelken). Kulisch, Österreichisches Gewerberecht
12 1912. — Vereinspolizei: Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908(Kommen-
tare von Stier-Somlo, 1909, und von Lindenberg in Stengleins Kom-
mentar zu den Strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reichs, 4. Aufl.,
S.1ff). Delius, Deutsches Vereins- u. Versammlungsrecht®*, 1908. —
Baupolizei: vgl. den Kommentar zu dem Baugesetz des Königreichs
Sachsen von Rumpelt, 4. Aufl. 1911; ferner Baltz, Preuß. Baupolizei-
recht, 4. Aufl., 1910; Kommentar zur Badischen Landesbauordnung von
F.J. Roth, 2. Aufl., 1909. E. Loening, Art. „Baupolizei“ im Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften Bd. I (3. Aufl.) S. 712; s. ferner Art.
„Bauwesen‘‘ im WB d. VerwR? I 308. Die verschiedenen Polizeigebiete
sind erörtert bei Georg Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht#®,
88 29ff. Hue de Grais, Handbuch d. Verfassung u. Verwaltung?! 88 218fi.
— 8. ferner Eger, Art. „Kraftfahrzeuge“ im WB d. VerwR? II 636, 947.