Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

374 Ss 23. Polizeisewalt. 
einer öffentlichen Wirtschaft zu verbieten ;®° den Eigentümer einer 
Mietskaserne zur Beleuchtung des Treppenhauses bis zu einer 
bestimmten Abendstunde anzuhalten; dem Eigentümer eines 
verseuchten Privatbrunnens, der von Jedermann benutzt wird, 
das Anbringen einer Warnungstafel aufzutragen® u.a. m.*! 
2. Nur gegen Störungen und unmittelbare Gefährdungen 
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darf die Polizei ein- 
schreiten.” Wenn bloß eine entfernte Möglichkeit vorliegt, daß 
eine bestimmte individuelle Handlung schädliche Folgen für die 
Allgemeinheit haben könnte, so ist die Behörde nicht befugt, 
sie polizeilich einzuschränken.*”* Die Polizeiorgane dürfen sich 
39 Enntsch. des Preuß. OVG. Bd. 23, S. 274. Urt. d. Kammergerichts 
16. Oktober 1911 (DJZ. XVII 350): Das Tragen eines Hosenrockes darf 
Kellnerinnen polizeilich verboten werden; es ist ein auffälliges Kleidungs- 
stück. Nach der maßgebenden Polizeiverordnung (Frankfurt a. Main) 
müssen die Kellnerinnen ‚unauffällig‘ gekleidet sein. 
40 Beleuchtung des Treppenhauses: Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 12, 
S. 393. Kammergericht 16. Oktober 1911 (Spruchsammlung 1911 der 
DJZ. S. 161). Vgl. auch Bd. 8, S. 327 (Ofenklappen). Gesundheitsschäd- 
licher Brunnen: Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 39, S. 390. 
t1 Die Polizei ist befugt, auch für den Verkehr in den Kirchengebäuden 
die durch das öffentliche Interesse gebotenen sicherheitspolizeilichen 
Anordnungen zu treffen. Darin liegt kein Eingriff in ‚innere kirchliche 
Angelegenheiten‘: wie das Sächs. OVG. v. 18. Juni 1902 meint (Reger 
XXIV S. 473). — Polizeiliche Anordnungen zum Schutz von Kindern in 
Bewahranstalten: Preuß. OVG. 22. Juni 1909 (Preuß. Verw.-Bl. XXXI161). 
— Selbstverständlich gehören zu diesen polizeioffenen Orten auch die 
öffentlichen Theater, mögen sie von Städten oder von Privaten betrieben 
werden. 
#2 Vgl. dazu oben 8. 370. 
43 Die Möglichkeit, daß von Privathäusern aus nachts die Ruhe durch 
Lärm gestört werden könnte, berechtigt die Polizei nicht, das Öffnen 
der Fenster zur Nachtzeit zu verbieten. Kamptz und Delius, Recht- 
sprechung des Reichsgerichts und Kammergerichts I S. 282, Nr. 10. Die 
Möglichkeit, es könnten durch dänische Schauspielaufführungen in Nord- 
schleswig deutschfeindliche Bestrebungen ausgelöst werden, berechtigt die 
Polizei nicht zu einem Verbot dieser Aufführungen. Preuß. OVG. v. 
3. Januar 1894 (Reger XIV S.204). Vgl. auch Reger, Bd. 31, S. 89. 
Preuß. OVG. 2. Mai 1911: Der allgemeine Hinweis darauf, daß in einer 
bestimmten Gegend erfahrungsgemäß übermäßig viel getrunken werde 
und es dabei zu Ausschreitungen komme, genügt nicht, um für einen
	        
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