Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 24. Polizeierlaubnis. 377 
ratio bleiben.*%® Der polizeiliche Eingriff muß den Verhältnissen 
angemessen, er muß verhältnismäßig sein.’ 
$& 24. Die Polizeierlaubnis.' 
Auch die Tätigkeiten, welche polizeilichen Beschränkungen 
unterworfen sind, darf der Einzelne vornehmen, ohne vor ihrem 
Beginn eine Erlaubnis der Behörde einholen zu müssen. DBe- 
achtet er bei deren Ausübung die polizeilichen Vorschriften nicht, 
so erläßt die zuständige Instanz eine polizeiliche Vollziehungs- 
verfügung, worin sie dem Einzelnen gegenüber festgestellt, was 
für ihn Rechtens ist (s. oben $ 12). Allein das Gesetz kann auch 
anders vorgehen und die Vornahme gewisser Betätigungen, die 
dem Individuum kraft seiner Persönlichkeit und seines Eigentums 
an sich zustehen, von einer Bewilligung der Behörde abhängig 
machen. Der Gesetzgeber kann m.a.W. ein Verbot erlassen, die 
erwähnte Tätigkeit ohne Erlaubnis der Polizei zu beginnen. 
Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht I $ 21) hat dafür 
den Namen Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgebracht. 
4% Entscheidungen d. Preuß. OVG. Bd. 61, S. 262: Die Polizei darf 
zu einem völligen Verbote einer die öffentliche Ordnung gefährdenden 
spiritistischen Versammlung nur unter der Voraussetzung schreiten, 
„daß das Verbot das einzige Mittel war, welches den erstrebten Erfolg 
verbürgte“. Über die Befugnisse der Polizei in polizeilichen Notlagen ». 
oben 8. 217. 
60 Ob die Behörde diese Schranke im einzelnen Fall beobachtet hat, 
hat auf Klage hin das Yerwaltungsgericht zu überprüfen. S. oben S. 245. 
Wachler und Naundorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. OVG. 
II S. 80, litt. b. 
ı Otto Mayer, 1$21. F. F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungs- 
rechts, S. 119ff. Gluth, Genehmigung und subjektives Recht (Archiv 
für öffentliches Recht III S. 569). Laband, Staatsrecht III® S. 224. 
Landmann, I® S.53, 68. Rehm, Die rechtl. Natur der Gewerbskon- 
zession, 1889. Baltz, Preuß. Baupolizeirecht, S. 110ff. (‚‚Die Lehre von 
der Baugenehmigung‘). Roth, Bad. Landesbauordnung, S. 293ff. 
Hch. Schanz, Die Baugenehmigung in Bayern, 1900. Paul Ackermann, 
Der Baukonsens, 1910. L. Vossen, Das Recht der konzessionierten 
gewerblichen Anlagen, 1911. F. Lagenstein, Die Gewerbepolizeierlaub- 
nis, 1912 (Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht, 
herausgegeben von Zorn u. Stier-Somlo, Bd. XI, Heft 2). Kulisch, 
Österreich. Gewerberecht I® S. 501.
	        
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