Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 2. Trennung der Gewalten. 27 
Allein mit der Ausbildung von Recht und Rechtsschutzeinrich- 
tungen in der Verwaltung selbst ist der innere Grund für diese 
Privilegierung der Justiz weggefallen.” Daher ermächtigt das 
Reichsgerichtsverfassungsgesetz ($ 17) die Landesgesetzgebung,** 
„die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten 
und den Veerwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über’ 
die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden“ zu 
übertragen, die nach Maßgabe reichsrechtlicher Normativ- 
bestimmungen zu organisieren sind.” Viele deutsche Staaten 
haben auf Grund dieser Ermächtigung besondere Kompetenz- 
gerichtshöfe eingerichtet.** Dadurch hat die Verwaltungsbehörde 
das Mittel in die Hand bekommen, der Justiz die bei ihr anhän- 
gigen Angelegenheiten, die zur Kompetenz der Verwaltung 
43 ÜberdieErledigungder Kompetenzkonfliktein den einzelnenStaaten 
vor dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze: E. v. Meier, in der En- 
zyklopädie der Rechtswissenschaft II S. 755 und die dort zitierte Literatur. 
4 Das EG. z. GVG $ 17 hat den Staaten, die bereits vor Inkraft- 
treten des GVG. besondere Behörden zur Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte besaßen, die Befugnis verliehen, die bestehenden Organisationen 
durch landesherrliche Verordnung den Normativbestimmungen des GVG. 
$ 17, Abs. 2 anzupassen. So ist z. B. in Preußen am 1. August 1879 eine 
landesherrliche Verordnung betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den 
Gerichten und den Verwaltungsbehörden ergangen. 
4 GVG $17: „Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des 
Rechtswegs. — Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von 
Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden 
oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs be- 
sonderen Behörden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über- 
tragen: l.... 2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichs- 
gerichte oder dem obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte 
angehören.... 3.... 4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechts- 
kräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entschei- 
dung der besonderen Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung 
des Gerichts maßgebend.‘ 
46 Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, beide Mecklen- 
burg, Sachsen-Koburg-Gotha, Oldenburg, Braunschweig, Waldeck. In 
Hessen ist der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig Kompetenzgerichtshof. 
(Hess. Gesetz die Verwaltungsrechtspflege betr. vom 8.Juli1911 Art.8, 104 ff.; 
Wilhelm van Calker, Staatsrecht d. Großherzogt. Hessen, 1913, 8. 97). 
Für Bremen werden die Kompetenzkonflikte durch das Reichsgericht 
entschieden, gemäß EG. z. GVG. $ 17, Abs. 1. Vgl. die Zusammenstellung 
bei Georg Meyer- Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 
8.665. Richard Schmidt, Zivilprozeßrecht, 8. 186fl.
	        
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