378 $ 24. Polizeierlaubnis.
Das Institut stellt eine staatliche Überwachungsmaßregel dar.
Der Gesetzgeber geht von der Erfahrungstatsache aus, daß gewisse
Tätigkeiten der Individuen geeignet sind, in ganz besonderem Maße
schädlich auf das Gemeinleben einzuwirken. Durch die Auf-
stellung eines derartigen Verbots verschafft er der Polizeibehörde
die Möglichkeit, schon die Entstehung eines polizeiwidrigen Zu-
standes zu verhindern. Ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt
kann nach bekannten Grundsätzen nur durch Gesetz oder auf
Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung? eingeführt wer-
den. Beispiele für diese Erscheinung bieten die in der Reichsge-
werbeordnung $$ 16ff. aufgezählten genehmigungspflichtigen Ge-
werbe (,Gewerbekonzession‘‘). Eine analoge Gestaltung findet
sich in den Bestimmungen der einzelstaatlichen Baugesetze,
welche für die Errichtung bestimmter Bauten die Einholung einer
baupolizeilichen Bewilligung (,‚Baukonsens‘‘) vorschreiben.’ Ver-
wandte Erscheinungen bilden ferner :* die Approbation des Arztes,
2 So kann nach der Reichsgewerbeordnung $ 16, Abs. 2 das vom
Gesetz aufgestellte Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Gewerbe durch
Beschluß des Bundesrats (vorbehaltlich der Genehmigung des nächst-
folgenden Reichstages) abgeändert werden.
® E.Loening, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art.
„Baupolizei‘‘ IS. 712. Die Einholung eines Baukonsenses ist nicht überall
vorgeschrieben. Der ‚„Baukonsens‘‘ besteht z. B. nicht in Straßburg,
Metz und Mülhausen i. E. Der Eigentümer hat lediglich der Behörde unter
Vorlage der Pläne Anzeigezu machen von dem beabsichtigten Bau.E.Bruck,
Verfassungs- und Verwaltungsrecht von Elsaß-Lothringen, II S. 205.
* Eine verschämte sittenpolizeiliche Erlaubnis erhält auch die
Kontrolldirne (oben S. 156) und der Inhaber eines ‚„tolerierten‘‘ Bordells.
Daher kann der Bordellinhaber nicht wegen Kuppelei (Strafgesetzbuch
$ 180) bestraft werden. Das ist jedoch sehr bestritten; vgl. darüber
Frank, Strafgesetzbuch !%, S. 314 und die dort zitierte Literatur.
v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts 1% S. 380. Wolzendorff, Polizei
und Prostitution (Tübinger Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft Bd. 67,
S. 1, 218 und separate Ausgabe 1911). Die Finanzbehörden und die
Gewerbepolizeibehörden der meisten Staaten behandeln den Bordell-
inhaber wie einen ehrlichen Gewerbetreibenden. Gibt der Bordellinhaber
an die Kunden seines Hauses Getränke ab, so bedarf er nach einer festen
Praxis einer Schankkonzession (Reger XXIII 8. 197); für diesen Wirt-
schaftsbetrieb wird er auch besteuert (Soergel, I S. 638, Nr. 13; IV
8. 626. Kamptz und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts II
S. 696—697). Entscheidungen des Preuß. OVG. in Staatssteuersachen