Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

380 $ 24. Polizeierlaubnis. 
Waffen abhängig macht von der Erteilung eines Passes (Jagd- 
scheins oder Waffenscheins)’ u. a. m.® 
1. Das Gesetz, das ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvor- 
behalt einführt, schreibt genau vor, nach welchen Richtungen 
ein Gesuch um Erteilung der Erlaubnis zu prüfen ist. Es 
kann die Prüfung erstrecken auf die persönliche Fähigkeit 
des Gesuchstellers zur Vornahme der bestimmten Tätigkeit 
(Lootsen usf., Gewerbeordnung $ 31); auf die sachlichen Mittel, 
mit denen das Gewerbe betrieben werden soll (Fabrikanlage); 
auf den Leumund des Gesuchstellers (Wirte, Gewerbeordnung 
$ 33); auf Person und Sache zugleich (Schankwirtschaften); auf 
die Frage, ob ein öffentliches Bedürfnis nach Errichtung eines 
neuen Betriebs dieser Art vorhanden ist (Bedürfnisnachweis bei 
Schankwirtschaften)’u. a. m. Nach der Gewerbeordnung ($$ 17 ff.) 
und den Baugesetzen der Einzelstaaten muß der Erteilung der 
Polizeierlaubnis ein Verfahren vorhergehen,in welchem auch dritten 
Interessenten Gelegenheit geboten ist, ihre auf dem öffentlichen 
Rechte begründeten Einwendungen gegen die Errichtung des 
Unternehmens zur Kenntnis der Behörde zu bringen (Geneh- 
migungsverfahren, Einspruchsverfahren).?° 
Die Erteilung der Polizeierlaubnis hängt nicht von dem freien 
? Über den Jagdschein: Bitter, Handwörterbuch der preuß. Ver- 
waltung, Art. „Jagdschein‘‘ 12 S. 932. Ebner, im Verwaltungsarchiv XIV 
S. 154. — Über den Waffenschein: Bitter, Handwörterbuch der vreuß. 
Verwaltung, Art. „Waffenschein“ II 8.752. Über den Automobil-Führer- 
schein: Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 
1909, $ 2. Polizeierlaubnis für private Versicherungsunternehmungen: 
Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, v. 12. Mai 
1901 $ 4. Polizeierlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb der Stellen- 
vermittlung: Reichs-Stellenvermittlergesetz v. 2. Juni 1910, S 2. 
8 Hierher gehört auch das Preuß. Gesetz betr. die Feuerbestattung, 
v. 9. Oktober 1911 (Jahrb. d. öff. R. VII 149). Nach 37 ist zur Vor- 
nahme der Feuerbestattung in jedem einzelnen Fall die ortspolizeiliche 
Genehmigung einzuholen. — Über die im Reichsvereinsgesetz $ 7 vor- 
gesehene polizeiliche Genehmigung für öffentliche Versammlungen unter 
freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen s. oben $S. 376, 
Anm. 47. 
®° Landmann, I$ S. 329ff. GewO. $ 33. 
10 Bestritten ist, wieweit die Behörde im gewerbepolizeilichen Ge- 
nehrnigungsverfahren auch privatrechtliche Einwendungen würdigen darf 
Vgl. darüber Landmann, 18 S. 184 ff.
	        
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