380 $ 24. Polizeierlaubnis.
Waffen abhängig macht von der Erteilung eines Passes (Jagd-
scheins oder Waffenscheins)’ u. a. m.®
1. Das Gesetz, das ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvor-
behalt einführt, schreibt genau vor, nach welchen Richtungen
ein Gesuch um Erteilung der Erlaubnis zu prüfen ist. Es
kann die Prüfung erstrecken auf die persönliche Fähigkeit
des Gesuchstellers zur Vornahme der bestimmten Tätigkeit
(Lootsen usf., Gewerbeordnung $ 31); auf die sachlichen Mittel,
mit denen das Gewerbe betrieben werden soll (Fabrikanlage);
auf den Leumund des Gesuchstellers (Wirte, Gewerbeordnung
$ 33); auf Person und Sache zugleich (Schankwirtschaften); auf
die Frage, ob ein öffentliches Bedürfnis nach Errichtung eines
neuen Betriebs dieser Art vorhanden ist (Bedürfnisnachweis bei
Schankwirtschaften)’u. a. m. Nach der Gewerbeordnung ($$ 17 ff.)
und den Baugesetzen der Einzelstaaten muß der Erteilung der
Polizeierlaubnis ein Verfahren vorhergehen,in welchem auch dritten
Interessenten Gelegenheit geboten ist, ihre auf dem öffentlichen
Rechte begründeten Einwendungen gegen die Errichtung des
Unternehmens zur Kenntnis der Behörde zu bringen (Geneh-
migungsverfahren, Einspruchsverfahren).?°
Die Erteilung der Polizeierlaubnis hängt nicht von dem freien
? Über den Jagdschein: Bitter, Handwörterbuch der preuß. Ver-
waltung, Art. „Jagdschein‘‘ 12 S. 932. Ebner, im Verwaltungsarchiv XIV
S. 154. — Über den Waffenschein: Bitter, Handwörterbuch der vreuß.
Verwaltung, Art. „Waffenschein“ II 8.752. Über den Automobil-Führer-
schein: Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai
1909, $ 2. Polizeierlaubnis für private Versicherungsunternehmungen:
Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, v. 12. Mai
1901 $ 4. Polizeierlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb der Stellen-
vermittlung: Reichs-Stellenvermittlergesetz v. 2. Juni 1910, S 2.
8 Hierher gehört auch das Preuß. Gesetz betr. die Feuerbestattung,
v. 9. Oktober 1911 (Jahrb. d. öff. R. VII 149). Nach 37 ist zur Vor-
nahme der Feuerbestattung in jedem einzelnen Fall die ortspolizeiliche
Genehmigung einzuholen. — Über die im Reichsvereinsgesetz $ 7 vor-
gesehene polizeiliche Genehmigung für öffentliche Versammlungen unter
freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen s. oben $S. 376,
Anm. 47.
®° Landmann, I$ S. 329ff. GewO. $ 33.
10 Bestritten ist, wieweit die Behörde im gewerbepolizeilichen Ge-
nehrnigungsverfahren auch privatrechtliche Einwendungen würdigen darf
Vgl. darüber Landmann, 18 S. 184 ff.