Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 24. Polizeierlaubnis. 381 
Willen der Behörde ab. Der Bürger hat ein subjektives Recht 
auf die Erlaubnis, wenn der Ausübung seiner Tätigkeit keines 
der im Gesetze bezeichneten polizeilichen Hindernisse im 
Wege steht.!! Die Verweigerung der Erlaubnis enthält somit die 
Feststellung, daß polizeiliche Hindernisse bestimmter Art vor- 
handen sind; eine derartige Verfügung erwächst nicht in materielle 
Rechtskraft (oben S. 186). 
Die Erlaubnis wird stets einer bestimmten Person erteilt. 
Doch gibt es Fälle (Genehmigung von Fabrikanlagen u. dgl.), 
in denen sie als dem ‚Unternehmen als solchem‘ gewährt gilt 
(oben 8. 142). Die Behörde muß die Polizeierlaubnis in der 
Form der einseitigen hoheitlichen Verfügung erteilen (vgl. oben 
S. 175). Sie darf ihr nur die Bedingungen beifügen, die zur Er- 
füllung gesetzlicher Anforderung dienen.!* Unter diesem Vor- 
behalt kann eine solche Nebenbestimmung rechtlich eine Auflage 
oder eine aufschiebende Bedingung sein. Ist die Erlaubnis unter 
einer aufschiebenden Bedingung erteilt, so bedeutet das: Versa- 
gung der Erlaubnis bis zur Erfüllung der Bedingung.‘ Enthält 
11 Daher kann der Gesuchsteller Beschwerde und Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren einlegen, und zwar auch dann, wenn er sich 
darüber beklagen will, daß die angegangene Behörde die Erledigung 
seines Gesuches verzögert. Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 33, 8. 414. 
12 Unzulässig ist die, wider den Willen des Bewerbers einer Schank- 
konzession zugefügte Bedingung: „Keine weibliche Bedienung‘ (Ober- 
landesgericht Darmstadt vom 7. Juli 1899; Reger XXI S.13). Un- 
zulässig ist es ferner, die Genehmigung eines Neubaus von der Be- 
dingung abhängig zu machen, der Bauende habe der Behörde die Kosten 
für die Anschaffung neuer Granitplatten zur Trottoirbelegung zu ersetzen 
(Sächs. OVG. v. 16. Mai 1903; Jahrb. IV S. 257). Unzulässig ist es weiter, 
die Erteilung des Baukonsenses von der hypothekarischen Sicherstellung 
der Anliegerbeiträge abhängig zu machen (vgl. oben S. 135 und Entsch. 
des Preuß. OVG. Bd. 15, S. 147); andrer Meinung: Reichsgericht in Zivils. 
Bd. 17, S. 201; 30, S. 234. — Aus der Natur der Polizeierlaubnis folgt 
ferner, daß sie grundsätzlich keine Befristung verträgt (Reger XXXI 
22, 460, XXXII 20. Kormann, Grundzüge (Annalen des Deutschen 
Reichs 1912 S. 120). Eine befristete Polizeierlaubnis ist ungültig; über 
die auf Einwilligung des Betroffenen zugesagte Befristung s. jedoch oben 
8. 183. 
13 In dieser Form wird in Bayern die Pflicht zur vorgängigen Ein- 
reichung der Theaterstücke (Theaterzensur) zur Konzessionsbedingung 
gemacht: Reger XXVIII S. 356. — Zumauern einer Türe, Anbringung 
eines Notausgangs usf. ala aufschiebende Bedingung: Reger XVIII
	        
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