382 3 24. Polizeierlaubnis.
die „Bedingung“ aber eine Auflage, so ist die Erlaubnis unmittel-
bar wirksam; läßt dann in der Folge der Gesuchsteller die Auf-
lage unbeachtet, so wird er von der Behörde zu ihrer Erfüllung
mit Zwang und Strafe angehalten.
2. Die Bezeichnung der Polizeierlaubnis als ‚Konzession‘
wird dem Wesen der Sache nicht gerecht. Die Polizeierlaubnis
verleiht dem Bürger kein neues Recht. Sie stellt lediglich fest,
daß gegen die beabsichtigte Tätigkeit des Gesuchstellers keine
polizeilichen Hindernisse vorliegen.'* Begründet aber die Polizei-
erlaubnis kein subjektives Recht, so kann von einer Übertragung
dieses Rechtes oder einem Verzicht darauf keine Rede sein.'®
Daher ist z.B. die Schankkonzession (das Wirtschaftspatent)
weder ein taugliches Objekt für einen Kauf, noch ein taugliches
Objekt für eine Besteuerung."
8. 422 und XIX S. 167. Entscheidungen des Preuß. OVG. Bd. 59 S. 277.
Jahrbücher d. Königl. Sächs. OVG. XVIII 29. Auflage: „Die Fuhrwerke
der Gäste müssen im Hofraum untergebracht werden‘‘ (Reger XXIV
S. 28). Über den Unterschied zwischen Bedingung und Auflage s. Otto
Mayer, 1 S. 297. Reger XXXII 176.
1& Daher ist eine ohne die vorgeschriebene polizeiliche Erlaubnis vor-
genommene Tätigkeit oder ein ohne den Baukonsens errichteter Bau
wegen dieses Mangels allein noch nicht polizeiwidrig. Die Behörde darf
zwar jede weitere Tätigkeit, insbesondere jedes weitere Bauen, verhindern,
aber das bereits Geschaffene nicht beseitigen, wenn nicht feststeht, daß
es den Polizeigesetzen (Baugesetzen usf.) widerspricht. Entsch. des preuß.
OVG. Bd. 48, S. 361. Parey, Rechtsgrundsätze II S. 267ff., Nr. 48,
6l, 54—56. Soergel, I S. 679, Nr. 159. Weiter geht Reichsgewerbe-
ordnung $ 147, Abs. 3. Sie ermächtigt die Polizeibehörde, ohne Weiteres die
Wegschaffung jeder nicht genehmigten Anlage anzuordnen.
15 Reger XX S.6, XXIIS.13, XXVIS. 212 und dort zitierte Urteile;
Erg.-Bd. III S. 13. DJZ. XV 1472. Entscheidungen d. Schweiz. Bundes-
gerichts XXV (1899) S. 321. — Vgl. auch oben $. 169.
16 Beim Verkauf einer Gastwirtschaft muß bei der Berechnung der
Umsatzsteuer (Besitzänderungsabgabe) der Vermögenswert der „Schank-
konzession‘‘ außer Ansatz bleiben. Reichsgericht in Zivils. Bd. 49, S. 321.
Kamptz, Rechtsprechung des Preuß. OVG. Erg.-Bd. IIIS. 134. Fleiner,
Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung, 8. 121 und dort zitierte Urteile.
Entsch. des Schweiz. Bundesger. XXV (1899) T. I S. 321, XXXII (1906)
T.1S.205. Anders liegt die Sache bei Realgewerberechten, realen Schank-
rechten und Apothekenrechten (Reichsgewerbeordnung $ 10, EG. z. BGB.
Art. 74); 8. oben S. 54. Diese Rechte bilden privatrechtlich Bestandteile
der Grundstücke, zu denen sie gehören (BGB. $ 96). Bei der Feststellung
der Besitzänderungsabgabe und der Grundsteuerschatzung ist ihr Wert