$ 24. Polizeierlaubnis. 383
Öffentlichrechtliche Wirkungen erzeugt die Polizeierlaubnis nur
zwischen ihrem Inhaber und der Behörde. Dem Dritten steht der
Inhaber eines genehmigungspflichtigen Gewerbes nicht anders
gegenüber, als der Eigentümer eines Unternehmens, das keiner
Polizeierlaubnis bedarf. Greift daher eine Tätigkeit, für welche eine
Polizeierlaubnis erteilt worden ist, in die privaten Rechte Dritter
ein, so stehen dem Geschädigten die ordentlichen Rechtsbehelfe
des Privatrechts zu Gebote. Eine Ausnahmebestimmung nach
dieser Richtung enthält die Reichsgewerbeordnung $ 26: gegen
eine mit obrigkeitlicher Genehmigung errichtete gewerbliche
Anlage kann der Geschädigte niemals auf Einstellung des Ge-
werbebetriebs, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen
klagen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, even-
tuell aber auf Schadloshaltung.?”
Der Einzelne besitzt in der Polizeierlaubnis kein Bollwerk
gegen fernere obrigkeitliche Eingriffe. Er muß jede Änderung der
Gesetzgebung über sich ergehen lassen, auch wenn sie seine Pflichten
über die in der Polizeierlaubnis vorgesehenen Auflagen hinaus
steigert!® und eine Vermögensschädigung nach sich zieht. Man
denke z.B. an die durch die Einführung des Schlachthauszwangs
bedingte Beseitigung der Privatschlächtereien (Gewerbeordnung
8 23, Abs. 2). Ein Schadenersatzanspruch steht in solchen Fällen
dem Betroffenen nur zu, wenn das Gesetz ihn ausdrücklich zu-
gebilligt hat (oben $17).!1? Allein auch bei unveränderter Gesetz-
gebung ist der Inhaber der Polizeierlaubnis verpflichtet, seine
daher mit zu berücksichtigen. Kgl. Sächs. OVG. v. 3. Sept. 1903 (Jahrb.
IV S. 209) und v. 23. Nov. 1907 (Jahrb. XII S. 67). Preuß. OVG. 21. Mai
1907 (Spruchsammlung 1909 der DJ7. 152). Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 95.
H. Lewinsky, Die verkäufliche Apothekenkonzession nach preuß. Recht,
1911.
1? Landmann, I® 8. 242f. Das Schweiz. Obligationenrecht be-
handelt in den Art. 114 und 115 (= Art. 100 und 101 in der Fassung d.
J. 1911) mit Bezug auf die Haftung für dolus und oulpa die „obrig-
keitlich konzessionierten Gewerbe‘‘. strenger als die nichtkonzessionierten.
18 Entsch. des Preuß. OVG. Bd. 8, S. 327.
1% Die Bestimmungen der deutschen Landesgesetze und die An-
schauungen der Praxis betr. die Einführung des Schlachthauszwangs
stellt Landmann, I® S. 215ff. zusammen. Urt. d. Schweiz. Bundes-
gerichts 9. Februar 1911 (Schweiz. Zentralblatt für Staate- und Gemeinde-
verwaltung XII 195).