384 $ 25. Die Naturalleistungspflichten.
Tätigkeit fortschreitend den wechselnden äußeren Umständen
anzupassen. Daher ist die Polizei befugt, ihm zu diesem Zwecke
neue Auflagen zu machen und in die durch die Polizei-
erlaubnis geschaffene Lage einzugreifen, um z.B. die neuen
Forderungen zu stellen, die wegen Verschiebung der örtlichen
Verhältnisse im öffentlichen Interesse zur Geltung gebracht
werden müssen.?° Doch kann das Gesetz diesen Grundsatz durch-
brechen und den Inhaber einer Polizeierlaubnis gegen nach-
trägliche individuelle Auflagen sicherstellen ; in umfassender Weise
hat dies die Reichsgewerbeordnung zu Gunsten der Inhaber
genehmigter Betriebe getan.”
2. Die öffentlichen Lasten.
$ 25. Die Naturalleistungspflichten.!
I. Das Gesetz auferlegt den Untertanen die Rechtspflicht,
die Verwaltung nach bestimmten Richtungen durch finanzielle
und persönliche Leistungen zu fördern. Dadurch entstehen die
20 Sächs. OVG.v. 10. Febr. 1909 (Jahrb. XIII S. 214). Baltz, Preuß.
Baupolizeirecht, S. 158. Preuß. OVG. 7. Juli 1911 (Reger XXXII 415).
Lagenstein, Gewerbepolizeierlaubnis S. 126 ff.
2! Die Frage ist sehr bestritten. Vgl. über die verschiedenen An-
sichten: Landmann, I® S. 191, 324 und oben $ 12,8. 191. Über die Er-
teilung der Polizeierlaubnis unter „Vorbehalt weiterer Bedingungen‘:
Bayr. VerwGH. 22. März 1911 und Kgl. Sächs. Ministerium des Innern
16. Febr. 1911(Reger XXXI 9,146). Landmann I®S. 192. — Wie bereits
oben S. 191, Anm. 49, dargelegt worden ist, gewährt die Reichsgewerbeord-
nung $ 5l der Behörde die Möglichkeit, ein genehmigtes Gewerbe, dem sonst
polizeilich nicht beizukommen ist, stillezustellen gegen volle Entschädigung.
Selbstverständlich wird Entschädigung nicht geschuldet, wenn die in der
Polizeierlaubnis aufgestellten Betriebsbedingungen nicht eingehalten
worden sind und die Polizeiwidrigkeit, die zur Einstellung des Gewerbes
führt, gerade darin ihren Grund hat. Reichsgericht 26. März 1912
(Gruchots Beiträge Bd. 56, 8. 1173; Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 81).
Bestritten ist, ob auch für die Einstellung nichtgenehmigungspflichtiger
Betriebe Entschädigung zu g@währen ist. Die Frage bejaht m. E. mit
Recht Landmann, 1° Sö5l4ff. Lagenstein, Gewerbepolizeierlaubnis
8. 132. — Vgl. auch Preuß. Wassergesetz $$ 82ff.
ı Otto Mayer, II $$ 47, 48. Sarwey, Öffentliches Recht und Ver-
waltungsrechtspflege, S. 556.