Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

384 $ 25. Die Naturalleistungspflichten. 
Tätigkeit fortschreitend den wechselnden äußeren Umständen 
anzupassen. Daher ist die Polizei befugt, ihm zu diesem Zwecke 
neue Auflagen zu machen und in die durch die Polizei- 
erlaubnis geschaffene Lage einzugreifen, um z.B. die neuen 
Forderungen zu stellen, die wegen Verschiebung der örtlichen 
Verhältnisse im öffentlichen Interesse zur Geltung gebracht 
werden müssen.?° Doch kann das Gesetz diesen Grundsatz durch- 
brechen und den Inhaber einer Polizeierlaubnis gegen nach- 
trägliche individuelle Auflagen sicherstellen ; in umfassender Weise 
hat dies die Reichsgewerbeordnung zu Gunsten der Inhaber 
genehmigter Betriebe getan.” 
2. Die öffentlichen Lasten. 
$ 25. Die Naturalleistungspflichten.! 
I. Das Gesetz auferlegt den Untertanen die Rechtspflicht, 
die Verwaltung nach bestimmten Richtungen durch finanzielle 
und persönliche Leistungen zu fördern. Dadurch entstehen die 
20 Sächs. OVG.v. 10. Febr. 1909 (Jahrb. XIII S. 214). Baltz, Preuß. 
Baupolizeirecht, S. 158. Preuß. OVG. 7. Juli 1911 (Reger XXXII 415). 
Lagenstein, Gewerbepolizeierlaubnis S. 126 ff. 
2! Die Frage ist sehr bestritten. Vgl. über die verschiedenen An- 
sichten: Landmann, I® S. 191, 324 und oben $ 12,8. 191. Über die Er- 
teilung der Polizeierlaubnis unter „Vorbehalt weiterer Bedingungen‘: 
Bayr. VerwGH. 22. März 1911 und Kgl. Sächs. Ministerium des Innern 
16. Febr. 1911(Reger XXXI 9,146). Landmann I®S. 192. — Wie bereits 
oben S. 191, Anm. 49, dargelegt worden ist, gewährt die Reichsgewerbeord- 
nung $ 5l der Behörde die Möglichkeit, ein genehmigtes Gewerbe, dem sonst 
polizeilich nicht beizukommen ist, stillezustellen gegen volle Entschädigung. 
Selbstverständlich wird Entschädigung nicht geschuldet, wenn die in der 
Polizeierlaubnis aufgestellten Betriebsbedingungen nicht eingehalten 
worden sind und die Polizeiwidrigkeit, die zur Einstellung des Gewerbes 
führt, gerade darin ihren Grund hat. Reichsgericht 26. März 1912 
(Gruchots Beiträge Bd. 56, 8. 1173; Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 81). 
Bestritten ist, ob auch für die Einstellung nichtgenehmigungspflichtiger 
Betriebe Entschädigung zu g@währen ist. Die Frage bejaht m. E. mit 
Recht Landmann, 1° Sö5l4ff. Lagenstein, Gewerbepolizeierlaubnis 
8. 132. — Vgl. auch Preuß. Wassergesetz $$ 82ff. 
ı Otto Mayer, II $$ 47, 48. Sarwey, Öffentliches Recht und Ver- 
waltungsrechtspflege, S. 556.
	        
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