Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 25. Die Naturalleistungspflichten. 385 
öffentlichen Lasten der Einzelnen im weitesten Sinn.” Da das 
Gesetz? bei ihrer Begründung im Allgemeinen nicht auf ein beson- 
deres Treuverhältnis zum Staat abstellt, so hat der im Staat- 
oder Gemeindegebiet wohnende Ausländer die öffentlichen Lasten 
in gleicher Weise zu tragen, wie der Staat- und Gemeindebürger ;* 
denn die Vorteile der öffentlichen Verwaltung kommen ihm 
ebenso zugute wie dem Einheimischen. 
Zu den öffentlichen Lasten in dem dargelegten weitern Sinne 
gehören in erster Linie die öffentlichrechtlichen Pflichten zu einer 
Geldzahlung. Diese hat jedoch das Gesetz zu dem Institute der 
öffentlichen Abgaben zusammengefaßt und dafür besondere 
Rechtsvorschriften ausgebildet. (S. unten $ 26.) Scheidet man 
die öffentlichen Abgaben aus, so bleiben als ‚öffentliche Lasten“ 
nur noch die Pflichten übrig, die durch eine Naturalleistung zu 
erfüllen sind. Sie stellen die öffentlichen Lasten im engern Sinne 
dar. Von ihnen ist in den folgenden Ausführungen allein die Rede. 
II. Die Naturalleistungen können entweder in der Leistung 
von persönlichen Diensten oder in dem Überlassen oder Zurver- 
fügungstellen von Sachgütern der Pflichtigen bestehen.° Sie 
2 Der öffentlichen Lasten eines Grundstücks in diesem weitern Sinn 
erwähnt u. a. BGB. $ 436, 1047. Endemann, Bürgerl. Recht II $ 110. 
Vgl. auch oben $ 10, S. 140, Anm. 10. Hermann Hildebrandt, Die Ein- 
tragungsfähigkeit und ZEintragungsbedürftigkeit der öffentlichrecht!. 
Eigentumsbeschränkungen, Heidelberger Dissertation 1910, S. 44ff. Über 
die Mittel zur Sicherstellung öffentl. Lasten s. unten $ 26. 
®? Die Pflicht zu Naturalleistungen beruht häufig nicht auf gesetztem 
Recht, sondern auf Gewohnheitsrecht. Ein Beispiel im Schweiz. Zentral- 
blatt f. Staats- und Gemeindeverwaltung XI 350 (Pflicht des Fluß- 
anliegers zur Reinigung des Flußbetts).. Eine Neubegründung solcher 
Pflichten bedarf aber heute der gesetzlichen Grundlage. OLG. Colmar v. 
4. Februar 1908 (Spruchsammlung 1909 der DJZ. S. 130). 
* Die Lasten zu Gunsten konfessioneller Verbände ruhen dagegen 
im Allgemeinen nur auf den Konfessionsgenossen; aber auch sie treffen 
regelmäßig die dem konfessionellen Verband angehörenden Ausländer 
in gleicher Weise, wie die Inländer. Soergel, IS.430, Nr 1. F. Giese, 
Deutsches Kirchensteuerrecht, Register verb. „Ausländer“ 
5 Werden Sachleistungen geschuldet,‘ so kann im Allgemeinen der 
Pflichtige die Leistung auch durch einen Dritten besorgen lassen (vgl. 
oben $ 10, S. 148ff.). Dies trifft z. B. bei der Quartierlast zu, sofern die 
Behörde das durch den Dritten Geleistete für gleichwertig erklärt. Sächs. 
OVG. v. 25. Febr. 1904 (Reger, Erg.-Bd. III S. 163). 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 25
	        
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