Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 25. Die Naturalleistungspflichten. 387 
haltung von Löschgerätschaften!? u. a. m.!? Zum andern aber 
haben historische Gründe und Erwägungen äußerer Zweckmäfßig- 
keit gewissen Gattungen von Naturalleistungen das Leben gefristet. 
Naturalleistungen zu Gunsten der Gemeinden stellen nämlich 
nicht selten die Überreste der überwundenen Naturalwirtschaft 
dar; man hat sie bislang beibehalten, weil sie den Gemeinden 
die Möglichkeit gegeben haben, ohne großen Apparat und ohne 
Belastung der Steuerkraft der Bürger Verwaltungsaufgaben zu 
erfüllen.!'* Es sei erinnert an die Hand- und Spanndienste der 
Gemeindeeinwohner für die Gemeindewerke oder an die ‚Um- 
kost“, d. h. die Pflicht der Gemeindebürger, wechselweise die 
Gemeindearmen zu speisen.!? 
2. Die zweite Art öffentlicher Lasten bildet die Vorzugs- 
last. Die Erfahrung lehrt, daß bestimmte öffentliche Anstalten 
und Unternehmungen einem engern Kreis von Bürgern über das 
gemeine Maß hinaus finanzielle Vorteile verschaffen. In solchen 
Fällen kann das Gesetz die Bevorzugten zu Leistungen an diese 
preußischen Verwaltung, Artikel „Feuerwehren‘‘ Bd. I? S. 580. — Pflicht 
zur Nachtwache (Nachtwächterdienst): Soergel V 259. 
12 v. Seydel-Graßmann, Bayerisches Verwaltungsrecht S. 329. 
Bereitstellung eines Pferdes für Feuerlöschzwecke: Johow, Jahrbuch 
Bd. 41, 8. 437. 
13 Wie schon oben $ 23 dargelegt wurde, besteht dagegen keine 
allgemeine Pflicht der Bürger, der Polizei Auskunft zu erteilen. Sächn. 
OVG. v. 21. Jan. 1905 (Reger XXVI 313). Unrichtig die Auffassung des 
Preuß. OVG.: Reger XXIV S. 12; Entscheidungen d. Preuß. OVG. Bd.56, 
S. 334; DJZ XV. S. 955. S. dazu Wolzendorff, Zeugnispflicht gegen- 
über der Polizei (Verw.-Archiv XX 277). Vgl. auch Entscheidungen d. 
Preuß. OVG. Bd. 56, S. 296. 
14 Saran, Art. „Gemeindedienste‘“im WB d. Verw-R2 11137. v.Seydel- 
Graßmann, Bayer. Verwaltungsrecht S. 179. Göz, Württemberg. Staats- 
recht, S. 278. Preuß. Kommunalabgabengesetz, vom 14. Juli 1893, $ 68: 
„Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Natural- 
diensten (Hand- und Spanndiensten) herangezogen werden .. .“ Vgl. 
dazu Parey, Rechtsgrundsätze des preuß. OVG. Bd. III S. 449. Bitter, 
Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Naturaldienste‘‘, II? S. 182. 
Germershausen, Wegerecht I S.881. F.Gremler, Die Naturaldienste 
im preuß. Gemeinderecht, 1912 (‚‚Die Rechtseinheit‘‘, Heft 7). — Derartige 
Naturaldienste haben sich häufig aus privatrechtlicher Wurzel (Frohnden) 
entwickelt: Gierke, Deutsches Privatrecht II S. 749. 
15 v,. Seydel-Graßmann, Bayer. Verwaltungsrecht S. 308. 
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