$ 25. Die Naturalleistungspflichten. 387
haltung von Löschgerätschaften!? u. a. m.!? Zum andern aber
haben historische Gründe und Erwägungen äußerer Zweckmäfßig-
keit gewissen Gattungen von Naturalleistungen das Leben gefristet.
Naturalleistungen zu Gunsten der Gemeinden stellen nämlich
nicht selten die Überreste der überwundenen Naturalwirtschaft
dar; man hat sie bislang beibehalten, weil sie den Gemeinden
die Möglichkeit gegeben haben, ohne großen Apparat und ohne
Belastung der Steuerkraft der Bürger Verwaltungsaufgaben zu
erfüllen.!'* Es sei erinnert an die Hand- und Spanndienste der
Gemeindeeinwohner für die Gemeindewerke oder an die ‚Um-
kost“, d. h. die Pflicht der Gemeindebürger, wechselweise die
Gemeindearmen zu speisen.!?
2. Die zweite Art öffentlicher Lasten bildet die Vorzugs-
last. Die Erfahrung lehrt, daß bestimmte öffentliche Anstalten
und Unternehmungen einem engern Kreis von Bürgern über das
gemeine Maß hinaus finanzielle Vorteile verschaffen. In solchen
Fällen kann das Gesetz die Bevorzugten zu Leistungen an diese
preußischen Verwaltung, Artikel „Feuerwehren‘‘ Bd. I? S. 580. — Pflicht
zur Nachtwache (Nachtwächterdienst): Soergel V 259.
12 v. Seydel-Graßmann, Bayerisches Verwaltungsrecht S. 329.
Bereitstellung eines Pferdes für Feuerlöschzwecke: Johow, Jahrbuch
Bd. 41, 8. 437.
13 Wie schon oben $ 23 dargelegt wurde, besteht dagegen keine
allgemeine Pflicht der Bürger, der Polizei Auskunft zu erteilen. Sächn.
OVG. v. 21. Jan. 1905 (Reger XXVI 313). Unrichtig die Auffassung des
Preuß. OVG.: Reger XXIV S. 12; Entscheidungen d. Preuß. OVG. Bd.56,
S. 334; DJZ XV. S. 955. S. dazu Wolzendorff, Zeugnispflicht gegen-
über der Polizei (Verw.-Archiv XX 277). Vgl. auch Entscheidungen d.
Preuß. OVG. Bd. 56, S. 296.
14 Saran, Art. „Gemeindedienste‘“im WB d. Verw-R2 11137. v.Seydel-
Graßmann, Bayer. Verwaltungsrecht S. 179. Göz, Württemberg. Staats-
recht, S. 278. Preuß. Kommunalabgabengesetz, vom 14. Juli 1893, $ 68:
„Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Natural-
diensten (Hand- und Spanndiensten) herangezogen werden .. .“ Vgl.
dazu Parey, Rechtsgrundsätze des preuß. OVG. Bd. III S. 449. Bitter,
Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Naturaldienste‘‘, II? S. 182.
Germershausen, Wegerecht I S.881. F.Gremler, Die Naturaldienste
im preuß. Gemeinderecht, 1912 (‚‚Die Rechtseinheit‘‘, Heft 7). — Derartige
Naturaldienste haben sich häufig aus privatrechtlicher Wurzel (Frohnden)
entwickelt: Gierke, Deutsches Privatrecht II S. 749.
15 v,. Seydel-Graßmann, Bayer. Verwaltungsrecht S. 308.
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