390 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
zung) die Abgabenpflicht begründen. Das deutsche Recht kennt
drei verschiedene Arten öffentlicher Abgaben: Steuern, Gebühren,
Beiträge. Sie unterscheiden sich von einander durch bestimmte
innere Merkmale. Für die rechtliche Charakterisierung ist un-
erheblich, mit welchem Namen der Gesetzgeber eine einzelne
Abgabe belegt hat.?®
l. An erster Stelle steht die Steuer. Sie ist die öffentliche
Abgabe, die dem Bürger nach einem allgemeinen, für Alle gleichen
Maßstab auferlegt wird. Der Pflichtige schuldet sie ‚„voraus-
setzungslos‘“‘, d.h. unabhängig davon, ob und in welchem Maße
ihm die öffentliche Verwaltung Nutzen bringt. Die Steuer ist
nicht Entgelt für bestimmte Vorteile, die die Staats- oder Ge-
meindeeinrichtungen dem Pflichtigen bieten.” Unerheblich für
den Begriff der Steuer ist ferner ihr finanzpolitisches Motiv; es
begründet keinen juristischen Unterschied, ob das Gesetz die
Abgabe eingeführt hat lediglich zur Deckung des Finanzbedarfs
oder ob es damit noch andere sozialpolitische oder polizeiliche
Zwecke hat verbinden wollen (Beschränkung gewisser Gewerbe
u. dgl.).* Die Kompetenz zur Besteuerung leiten Staat und
= Eine „Beleuchtungsabgabe‘“ z. B. kann Steuer, Gebühr oder Beitrag
sein; was sie juristisch ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
2b Unerheblich für den Begriff der Steuer ist, ob die Abgabe nur ein
einziges Mal oder dauernd erhoben werden soll. Die Abgabe, die das
Reichsgesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom
3. Juli 1913 eingeführt hat, ist eine direkte Steuer vom Vermögen und
Einkommen.
8 Dies wird u. a. wichtig bei der Auslegung der Gewerbeordnung:
Gewerbeordnung 87, Ziff. 6, hat alle Abgaben aufgehoben, welche als
Entgelt für den Betrieb eines Gewerbes erscheinen, hat dagegen die Be-
steuerungder Gewerbe vorbehalten. Landmann, Gewerbeordnung I®S. 111.
% Die landesgesetzlichen Lustbarkeitssteuern verletzen das von Reichs-
wegen garantierte Vereinsrecht (Reichsvereinsgesetz v. 19. April 1908 $ 1)
nicht. Der Gesetzgeber hat mit deren Einführung den Geselligkeitstrieb
nicht vernichten, sondern ihn für die Staatsfinanzen nutzbar machen wollen;
die Beschränkung der Lustbarkeiten ist fast überall nur das sekun-
däre Motiv gewesen. Jahrbücher d. K. Sächs. OVG. XVII 262 (Reger
XXXII 359); Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 118. Anders verhält es sich
mit der in verschiedenen Bundesstaaten eingeführten Warenhaussteuer.
(Biermer, Art. Warenhäuser im Handwörterbuch der Staatswissenschaf-
ten VIII?605.) Deren Einführung ist von der sog. Mittelstandspolitik er-