$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 391
Gemeinden aus der Herrschaft ab, die sie über Personen und
Sachen ihres Gebietes ausüben (Steuerhoheit). Demgemäß
scheidet der Sprachgebrauch häufig zwischen Subjektsteuern
und Objektsteuern, je nachdem die Steuer eine Person oder
eine Sache belastet. Allein ein juristisches Unterscheidungs-
merkmal liegt hierin nicht. Die Steuerpflicht begründet stets
eine persönliche Öbligation; das Gesetz läßt sie immer in
einem bestimmten Steuersubjekt entstehen. Die Person des
Pflichtigen kann entweder unmittelbar bezeichnet werden (Ein-
kommensteuer) oder aber bloß mittelbar, indem nämlich das
Gesetz denjenigen besteuert, welcher gewisse Handlungen (Ab-
schluß von Rechtsgeschäften usf.) vornimmt (Rechtsverkehrs-
steuern) oder welcher Besitzer oder Eigentümer einer gewissen
Sache ist (Hunde-, Automobilsteuer usf.) In beiden Fällen haftet
dem Staat oder der Gemeinde ein bestimmter Pflichtiger für
die Entrichtung der Steuer und zwar persönlich und mit seinem
ganzen Vermögen, nicht etwa nur mit der Sache, auf der
die Steuer lastet.° Das ‚„Steuerobjekt‘‘ (Vermögen, Ein-
kommen usf.), bildet somit im juristischen Sinn nicht den
zwungen worden, um durch eine übermäßige finanzielle Belastung der
Warenhäuser das Kleingewerbe vor der Konkurrenz der Großbetriebe
zu schützen. Vgl. auch Reichsgericht in Zivils. Bd. 49, S. 66. Die
Warenhaussteuer zielt somit auf eine Vernichtung gewerblicher Akte
ab, welche durch die Reichsgewerbeordnung $ 1 gewährleistet sind.
Darum widerspricht diese Steuer dem Reichsrecht. Anderer An-
sicht, trotz erheblicher Bedenken, die herrschende Meinung in
Judikatur und Literatur: 8. die Zusammenstellung bei Landmann,
Gewerbeordnung® I 8. 112. Vgl. Soergel V 309. — Sehr hohe ‚Jagd-
paßgebühren‘“ sind häufig in Wahrheit indirekte Steuern, welche eine
unbeschränkte Erweiterung des Jägerkreises aufhalten sollen. Eine Be-
schränkung des Absatzes von Kalisalzen sucht das Reichsgesetz über den
Absatz von Kalisalzen, vom 25. Mai 1910, zu erreichen durch eine den
Kaliwerksbesitzern auferlegte Kontingentierung des Absatzes und eine bei
Überschreitung des einzelnen Kontingents eintretende Besteuerung des
Mehrabsatzes (3 26 des zit. Gesetzes). Vgl. dazu die Kontroverse zwischen
Laband und Kormann in der DJZ. XVI 496, 694. Über das Kali-
gesetz: Thoma im Jahrb. d. öfl. R. V 387. Kormann, Art. „Kali“
im WB d. Verw-R2 II 485.
5 Soergel I 253, Nr.13. Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 67 S. 218.
Lamp, Die Person des Zollschuldners in der Zollrechtsgeschichte (Staats-
rechtliche Abhandlungen, Festgabe für Laband I 463).