392 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
Gegenstand der Besteuerung.®* Es stellt lediglich die Tat-
sache dar, auf Grund deren für eine Person eine Pflicht zur
Steuerzahlung entsteht.
Von großer Wichtigkeit ist dagegen der Unterschied zwischen
der direkten und der indirekten Steuer. Die direkte
Steuer stuft den vom einzelnen Pflichtigen geschuldeten Betrag
nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab.” Es sei erinnert
an die allgemeine Einkommensteuer, an die Vermögenssteuer usf.
Die indirekte Steuer dagegen schließt die Abgabenpflicht an
einen Vorgang rechtlicher oder tatsächlicher Natur an und läßt
dabei die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ganz außer Betracht.
Indirekte Steuern sind die Zölle, ferner die sog. Rechtsverkehrs-
steuern (Erbschaftssteuer,® Besitzänderungsabgabe = ‚ Umsatz-
steuer‘‘), Tabaksteuer, Wechselstempelsteuer usw.’
$® Zuzugeben ist, daß die in den früheren Auflagen dieses Werkes
verwendete Gleichstellung der Bezeichnung Steuerquelle und Steuerobjekt
zu Mißverständnissen Anlaß gibt, insofern nämlich, als unter Steuerquelle
auch der Vermögensteil verstanden werden kann, aus dem die Steuer ent-
richtet wird. Preuß. OVG. 7. November 1912 (Preuß. Verw.-Bl. XXXIV
702).
6 Diesem Unterschiede kommt in Deutschland nicht nur finanz-
rechtliche, sondern unmittelbare staatsrechtliche Bedeutung zu. Das
Reichsdoppelsteuergesetz v. 22. März 1909 verbietet in $ 1 lediglich eine
doppelte Heranziehung einer und derselben Person zu den direkten
Staatssteuern. Ferner kann nach dem Reichsbesteuerungsgesetz v. 15. April
1911, 3das Reich von den Gemeinden nur zu gewissen indirektenSteuern
herangezogen werden. Es mag überdies daran erinnert werden, daß bis
heute das Reich sich auf Erhebung indirekter Steuern beschränkt und
die direkten Steuern den Gliedstaaten überlassen hat. Laband, Direkte
Reichssteuern, 1908.
” Unrichtig nimmt das Sächs. Oberverwaltungsgericht an (Urt. v.
16. Mai 1904, Jahrbücher V, S. 348), eine direkte Steuer sei eine Abgabe,
die das Steuerobjekt direkt belaste. — Eine Ausnahme von dem im Texte
aufgestellten Grundsatz gilt allein für die alte Kopf-(Personal)Steuer.
8 Reichsgericht in Zivilsachen, Bd. 39. S. 11.
® Die Unterscheidung zwischen der direkten und der indirekten Steuer
hat sich geschichtlich aus der wirtschaftlichen Erscheinung der Steuer-
überwälzung entwickelt. Läßt eine vom Staate erhobene Steuer dem Steuer-
pflichtigen die Möglichkeit offen, den dafür ausgelegten Betrag wirtschaftlich
wieder dadurch einzubringen, daß er ihn bei der Veräußerung des ver-
steuerten Objekts auf den Preis schlägt und auf diese Weise auf den Er-
werber des Objekts überwälzt, so spricht man von indirekter Steuer.