396 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
Gas, Wasser, Elektrizität usf.). Für den Charakter der Gebühr ist
unerheblich, ob der Einzelne die öffentliche Einrichtung, um derent-
willen die Gebühr gefordert wird, freiwillig oder gezwungen be-
nutzt.!? Das Recht, vom Bürger wegen einer von ihm verursachten
Arbeit oder wegen der Inanspruchnahme einer öffentlichen An-
stalt eine Gebühr zu verlangen, ist nicht in den allgemeinen Kom-
petenzen der Verwaltungsbehörden enthalten. Zur Bestreitung
der durch die Verwaltung bedingten Kosten dienen in erster Linie
die Steuern. Der Private, der eine Behörde oder eine Anstalt in
Anspruch nimmt, hat deshalb im Allgemeinen keinen besondern
Entgelt zu zahlen. Eine Gebührenpflicht entsteht darum nur
kraft besonderer Anordnung des Gesetzes !®* (vgl. z.B. preußisches
Kommunalabgabengesetz v. 14. Juli 1893, $ 4). Das Gesetz oder
die von ihm abgezweigte Verordnung hat gleichzeitig den Ge-
bührentarif festzustellen; denn die Bestimmung der Höhe der
Gebühr darf im Rechtsstaat nicht der Entscheidung von Fall zu
Fall überlassen bleiben.
Mit der Einführung von Gebühren bezweckt das Gesetz, die
Kosten einer Verwaltungseinrichtung ganz oder zum Teil durch
besondere Mittel zu decken. Die Höhe der Gebühr darf deshalb
den Kostenbetrag der staatlichen Leistung nicht überschreiten,
sonst wird sie zur Steuer. Aus dem Entgeltscharakter der Gebühr
folgt, daß keine Gebühr geschuldet wird, wenn die öffentliche
Verwaltung nichts geleistet hat. Wird also z. B. in dem von der
Gemeindebehörde dem Benutzer im Schlachthaus angewiesenen
Kühlraum keine Kälte erzeugt, so ist keine „Kühlraumgebühr‘“
zu zahlen.” Aus dem gleichen Grund ist die Erhebung einer
Erkergebühr für die Benutzung der Luftsäule über der öffent-
19 Parcy, Rechtsgrundsätze des Preuß. Oberverwaltungsgerichts
III S. 67. — Aber nur der Benutzer, nicht ein Dritter kann als ge-
bührenpflichtig erklärt werden. Spruchsammlung 1912 der DJZ. S. 169.
19% Preuß. OVG. 26. März 1912: Keine Gehühr für Erteilung einer
amtlichen Auskunft (Entscheidungen Bd. 62, S. 243).
2° Kühlraumgebühr: Preuß. OVG. v. 21. April 1903 (Preuß. Ver-
waltungsblatt Bd. 24, S. 659). — Eine städtische Behörde hat die Er-
richtung eines Öffentlichen staatlichen Gebäudes nicht zu genehmigen,
sondern die Baupläne nur zur Kenntnis zu nehmen gehabt; sie darf
deshalb keine Genehmigungsgebühr erheben. Preuß. OVG. 1. Februar 1910;
17. Dezember 1912 (Preuß. Verw.-Bl. XXXII 70; XXXIV 621).