$ 2. Trennung der Gewalten. 29
Gerichte für zuständig, so müssen sich diese, im Widerspruch
mit ihrer früheren abweisenden Entscheidung, der Beurteilung
der Streitsache unterziehen, und dieselben Folgen treten für die
Verwaltungsbehörde ein, wenn der Kompetenzgerichtshof die
SAche auf den Verwaltungsweg weist. In solchen Fällen dient
die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes in erster Linie dem
Interesse einer Partei :°? sie willeine Rechtsverweigerung verhüten.
Gleichzeitig enthält sie aber auch ein allgemeines judicium
finium regundorum.
Den positiven, wie negativen Kompetenzkonflikten, kommt
nicht etwa nur die Bedeutung von Hausstreitigkeiten zwischen
den an der Erledigung der staatlichen Geschäfte beteiligten Be-
amten zu. Jedes staatliche Organ vermag staatlichen Willen nur
innerhalb seiner gesetzlichen Kompetenz zu bilden.’ Die Rechts-
gültigkeit jedes staatlichen Aktes hängt davon ab, ob der Akt
von dem betreffenden Organ innerhalb seines Zuständigkeits-
bereichs vorgenommen worden ist. Darum hat jede Justiz- und
Verwaltungsbehörde, bevor sie sich mit einer Angelegenheit be-
schäftigt, ihre Kompetenz von Amtes wegen zu prüfen.’* Die
vom 10. Juni 1899 und Beschluß der vereinigten Zivilsenate v. 22. Mai
1901). Georg Meyer- Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staats-
rechts S. 666 und die dort zitierte Literatur. Laband, Staatsrecht,
III* S. 364.
52 Deshalb entscheidet der Kompetenzgerichtshof regelmäßig nur
auf Antrag einer Partei. Hellwig, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts I
S. 92.
63 Aus diesem Grunde ist in einzelnen Staaten (Württemberg, Baden
usw.) den Kompetenzgerichtshöfen die weitere Befugnis übertragen,
Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu
erledigen.
51 Daher bestimmt die ZPO (Fassung v. 22. Mai 1910) $ 547: „Ohne
Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision
(sc. beim Reichsgericht) statt: 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit
des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt... .“
Aus demselben Grunde gehört die Einrede der Unzulässigkeit dcs Rechts
wegs zu den prozeßhindernden Einreden, ZPO. $ 274, Abs. 2, Ziff. 2;
vgl. auch $$ 275ff. Vgl. dazu die Ausführungen des Reichsgerichts in
Zivilsachen in dem Urteil vom 12. November 1902 (Entscheidungen
Bd. 53, S. 35ff., insbes. 9. 37): „Die Zulässigkeit des Rechtswegs bildet
die begriffsnotwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden der Gerichte
überhaupt. Ihre Prüfung ist daher dermaßen unabhängig von Partei-