398 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
teiligt””® kann das Gesetz sowohl Personen betrachten, denen das
öffentliche Unternehmen vermögensrechtliche Sondervorteile zu-
führt (Straßenanlieger),??P wie Personen, denen das Gesetz aussozial-
politischen Gründen ein besonderes Interesse an der Anstalt zu-
schreibt (Beiträge der Arbeitgeber an die Krankenkassen der
Arbeiterversicherung).** Der Rechtssatz, der die Abgabenpflicht
ausspricht, erteilt entweder der Verwaltungsbehörde die An-
weisung, den einzelnen Beitrag nach der individuellen Beteili-
gung zu bemessen, so daß z. B. der Private keinen Beitrag zu
zahlen hat, dem das Unternehmen keinen Vermögensvorteil
bringt,?° oder er stellt für die Erhebung der Beiträge einen rein
mechanischen Maßstab auf.”® Trifft das letztere zu, so ist häufig
23% Fehlt diese besondere Beteiligung, weil z. B. der Eigentümer
sein Grundstück nicht oder noch nicht an die städtische Wasserleitung
anschließen kann, so darf kein Beitrag (Wasserwerkbeitrag usw.) erhoben
werden. Preuß. OVG. 11. Oktober 1912 (Entscheidungen Bd. 62, S. 234).
23 C, Sass, Die Heranziehung der Anlieger zu den Straßenbaukosten
(nach preuß. Recht), 1913. Vgl. auch Baudisches Wassergesetz $ 49:
den Grundeigentümern oder zur Benutzung eines Wasserlaufs Berechtigten,
„die von einem dem öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Intere:se
dienenden Unternehmen Vorteil haben‘, können „als Entgelt hierfür ent-
sprechende Beiträge zu den Kosten der Ausführung, der Unterhaltung
und des Betriebs des Unternehmens auferlegt werden“. Wiener, Bad.
Wasserrecht S. 119.
24 Ein Beispiel bietet auch das Reichsviehseuchengesetz v. 26. Juni 1909
8 67: Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Entschädigungen
für Viehverluste (insbesondere auch für solche, welche infolge der auf polizei-
liche Anordnung erfolgten Tötung entstanden sind) „durch Beiträge der
Besitzer der betreffenden Tiergattungen aufgebracht werden müssen“.
25 Preußisches Kommunalabgabengesetz, $ 9, Abs. 1: „Die Gemeinden
können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung
von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert
werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen
hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den
Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vor-
teilen zu bemessen.‘
26 Bei der Erhebung der Anliegerbeiträge wird in Preußen im ein-
zelnen Fall nicht untersucht, ob der Anlieger von der neuen Straße Vorteile
hat. Germershausen, Wegerecht I, 823. Ebenso wird in Württemberg
verfahren; Württemberg. Bauordnung, Art. 24. — Als Maßstab für die
Bemessung des Anliegerbeitrages dient in Preußen die Frontlänge des
Hauses. Germershausen, Wegerecht I 838. Vgl. auch betr. Berech-
nung der Kanalisationsbeiträge: Preuß. OVG. 19. Sept. 1911 (Preuß.