Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

398 $ 26. Die öffentlichen Abgaben. 
teiligt””® kann das Gesetz sowohl Personen betrachten, denen das 
öffentliche Unternehmen vermögensrechtliche Sondervorteile zu- 
führt (Straßenanlieger),??P wie Personen, denen das Gesetz aussozial- 
politischen Gründen ein besonderes Interesse an der Anstalt zu- 
schreibt (Beiträge der Arbeitgeber an die Krankenkassen der 
Arbeiterversicherung).** Der Rechtssatz, der die Abgabenpflicht 
ausspricht, erteilt entweder der Verwaltungsbehörde die An- 
weisung, den einzelnen Beitrag nach der individuellen Beteili- 
gung zu bemessen, so daß z. B. der Private keinen Beitrag zu 
zahlen hat, dem das Unternehmen keinen Vermögensvorteil 
bringt,?° oder er stellt für die Erhebung der Beiträge einen rein 
mechanischen Maßstab auf.”® Trifft das letztere zu, so ist häufig 
23% Fehlt diese besondere Beteiligung, weil z. B. der Eigentümer 
sein Grundstück nicht oder noch nicht an die städtische Wasserleitung 
anschließen kann, so darf kein Beitrag (Wasserwerkbeitrag usw.) erhoben 
werden. Preuß. OVG. 11. Oktober 1912 (Entscheidungen Bd. 62, S. 234). 
23 C, Sass, Die Heranziehung der Anlieger zu den Straßenbaukosten 
(nach preuß. Recht), 1913. Vgl. auch Baudisches Wassergesetz $ 49: 
den Grundeigentümern oder zur Benutzung eines Wasserlaufs Berechtigten, 
„die von einem dem öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Intere:se 
dienenden Unternehmen Vorteil haben‘, können „als Entgelt hierfür ent- 
sprechende Beiträge zu den Kosten der Ausführung, der Unterhaltung 
und des Betriebs des Unternehmens auferlegt werden“. Wiener, Bad. 
Wasserrecht S. 119. 
24 Ein Beispiel bietet auch das Reichsviehseuchengesetz v. 26. Juni 1909 
8 67: Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Entschädigungen 
für Viehverluste (insbesondere auch für solche, welche infolge der auf polizei- 
liche Anordnung erfolgten Tötung entstanden sind) „durch Beiträge der 
Besitzer der betreffenden Tiergattungen aufgebracht werden müssen“. 
25 Preußisches Kommunalabgabengesetz, $ 9, Abs. 1: „Die Gemeinden 
können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung 
von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert 
werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen 
hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den 
Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vor- 
teilen zu bemessen.‘ 
26 Bei der Erhebung der Anliegerbeiträge wird in Preußen im ein- 
zelnen Fall nicht untersucht, ob der Anlieger von der neuen Straße Vorteile 
hat. Germershausen, Wegerecht I, 823. Ebenso wird in Württemberg 
verfahren; Württemberg. Bauordnung, Art. 24. — Als Maßstab für die 
Bemessung des Anliegerbeitrages dient in Preußen die Frontlänge des 
Hauses. Germershausen, Wegerecht I 838. Vgl. auch betr. Berech- 
nung der Kanalisationsbeiträge: Preuß. OVG. 19. Sept. 1911 (Preuß.
	        
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