Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 399 
nicht leicht zu entscheiden, ob die Abgabe nicht eher die Merk- 
male einer Steuer oder Gebühr an sich trägt, als die eines 
Beitrages.” 
Als Beiträge werden auch die finanziellen Leistungen der 
Mitglieder eines öffentlichrechtlichen Verbands an die Verbands- 
kasse bezeichnet (Innungsbeiträge,?®® Beiträge der Arbeiter an 
die Ortskrankenkassen, der Arbeitgeber an die Berufsgenossen- 
schaften usw.). Die Beitragspflicht wurzelt in diesen Fällen in 
der Mitgliedschaft. In der Beitragserhebung übt der Verband 
für seine Zwecke ein ‚„Besteuerungsrecht‘ über seine Mitglieder 
aus.” 
II. Die Abgabenpflichtigkeit, d. h. die abstrakte Ab- 
gabenpflicht, entsteht für den einzelnen in dem Moment, in 
welchem bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: 
mit der Begründung des Wohnsitzes und dem Erwerb eines 
Einkommens daselbst; mit der Vornahme eines Rechtsgeschäftes; 
mit der Einführung eines zollpflichtigen Gegenstandes u. s. f. 
Bei zahlreichen öffentlichen Abgaben wird damit auch unmittel- 
bar die konkrete Forderung des Staates oder der Gemeinde 
auf einen bestimmten Abgabenbetrag ausgelöst. So entsteht 
z.B. bei den meisten indirekten Steuern die Forderung auf den 
geschuldeten Betrag, den Steuersatz, sogleich mit dem die 
Steuerpflichtigkeit herbeiführenden Ereignis (Vornahme des 
Verw.-Bl. XXXIII 332). — Weniger mechanisch sucht die französische 
„contribution de la plus-value‘ das Problem zu lösen. Das Gesetz zieht 
zur Kostendeckung alle Grundeigentümer einer ganzen Zone (nicht bloß 
die unmittelbaren Anlieger) heran, deren Liegenschaften infolge der Er- 
richtung des Werkes eine Werterhöhung erfahren haben. Hauriou, 
Precis de Droit administratif? p. 789. Berthelemy, Droit administra- 
tif?” p. 632. 
82° Die Kurtaxe kann als Beitrag (Preußisches Kommunalabgaben- 
gesetz $ 12) oder als Gebühr (Soergel, I S. 657, Nr. 21) oder als privat- 
rechtliche Gegenleistung ausgestaltet sein. Koehne, Art. „Kurtaxe“ im 
WB d. Verw-R? II 700. Neben dem Beitrag der Interessenten wird 
häufig von den Benutzern noch eine Gebühr gefordert. Beispiel: Schul- 
beitrag und Schulgeld. 
%8 Gewerbeordnung $89. Landmann, Gewerbeordnung II® S. 45. 
2° Über sozialpolitische Lasten im Allgemeinen: Rosin, Recht der 
Arbeiterversicherung I S. 529. — Die Matrikularbeiträge (Reichsver- 
fassung, Art. 70) sind Steuern, welche den Gliedstaaten als solchen vom 
Reiche auferlegt sind. Laband, Direkte Reichssteuern 8. 19.
	        
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