Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

400 $ 26. Die öffentlichen Abgaben. 
Rechtsgeschäftes usw.).2”®® Im Gegensatz dazu wird bei den 
direkten Steuern und anderen ihnen in dieser Beziehung gleich- 
gestellten Abgaben (z. B. Beiträgen) die konkrete Forderung 
auf den bestimmten Abgabenbetrag erst begründet, wenn der 
Pflichtige von der Behörde „veranlagt“ und „herangezogen“ 
und damit gleichzeitig zur Bezahlung einer bestimmten Summe 
aufgefordert worden ist (s. auch oben $ 12, 8. 191). In diesem 
Falle stellt somit eine Verfügung (Gestaltungsverfügung) der 
Behörde fest, ob und in welchem Umfang eine Person abgaben- 
pflichtig ist. Erst die „Heranziehung‘“ enthält den konkreten 
Steuerbefehl.2?® Dieser Verfügung geht ein umständliches Er- 
mittlungsverfahren voraus, in welchem der Wert des Abgaben- 
objekts und die Abgabenschuldigkeit entweder auf Grund be- 
hördlicher Abschätzung oder aber auf Grund der Selbstein- 
schätzung des Pflichtigen ausgemessen und in der erwähnten 
‚Veranlagung‘ festgestellt wird. Dabei können amtliche Steuer- 
register, Steuerkataster usf. als Hilfsmittel Verwendung finden; 
sie dienen dazu, die Namen der Steuerpflichtigen aufzuführen 
und die steuerrechtlich erheblichen Tatsachen zu beurkunden.?®° 
In diesem ganzen Verfahren bedient sich die Behörde der oben 
$ 13 erwähnten Mittel des Verwaltungszwangs. Der Pflich- 
tige kann nicht nur zwangsweise zur Erteilung wahrheitsgetreuer 
Auskunft über sein Vermögen angehalten werden, sondern muB 
29 Preuß. OVG. 18. Oktober 1909 (Entscheidungen Bd, 55, S. 120; 
Bd. 43, S. 14; Otto Mayer I 394). 
29b Entscheidungen des Preuß. OVG. Bd. 23, S. 149; Bd. 28, S. 117. 
Daraus zieht das Preuß. Oberverwaltungsgericht die weitere Folgerung, 
erst die Veranlagung und Heranziehung begründe die konkrete Steuer- 
pflicht. Sei also z. B. der Pflichtige im Laufe des Steuerjahrs, aber 
vor der Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer aus der Gemeinde 
weggezogen, so dürfe die Steuer von ihm nicht mehr erhoben werden 
(Entscheidungen Bd. 23, S. 149; Bd. 28, S. 117; Bd. 43, 8. 56; Bd. 44, 
S. 9; Bd. 55, S. 161; Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 772; in gleichem Sinne 
Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 80, S. 374). Das geht m. E. zu weit. 
Veranlagung und Heranziehung bringen lediglich eine bereits bestehende 
gesetzliche Verpflichtung zu konkreter Geltung. In letzter Linie soll 
durch die Heranziehungsverfügung dem Gesetze selbst Wirkung verschafft 
werden. Hat aber das Gesetz eine Person als abgabenpflichtig erklärt, 
bleibt sie es, auch wenn der Termin der Veranlagung hinausgeschoben 
wird. 
28° Vgl. z. B. das Bad. Veranlagungsgesetz v. 6. August 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.