400 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
Rechtsgeschäftes usw.).2”®® Im Gegensatz dazu wird bei den
direkten Steuern und anderen ihnen in dieser Beziehung gleich-
gestellten Abgaben (z. B. Beiträgen) die konkrete Forderung
auf den bestimmten Abgabenbetrag erst begründet, wenn der
Pflichtige von der Behörde „veranlagt“ und „herangezogen“
und damit gleichzeitig zur Bezahlung einer bestimmten Summe
aufgefordert worden ist (s. auch oben $ 12, 8. 191). In diesem
Falle stellt somit eine Verfügung (Gestaltungsverfügung) der
Behörde fest, ob und in welchem Umfang eine Person abgaben-
pflichtig ist. Erst die „Heranziehung‘“ enthält den konkreten
Steuerbefehl.2?® Dieser Verfügung geht ein umständliches Er-
mittlungsverfahren voraus, in welchem der Wert des Abgaben-
objekts und die Abgabenschuldigkeit entweder auf Grund be-
hördlicher Abschätzung oder aber auf Grund der Selbstein-
schätzung des Pflichtigen ausgemessen und in der erwähnten
‚Veranlagung‘ festgestellt wird. Dabei können amtliche Steuer-
register, Steuerkataster usf. als Hilfsmittel Verwendung finden;
sie dienen dazu, die Namen der Steuerpflichtigen aufzuführen
und die steuerrechtlich erheblichen Tatsachen zu beurkunden.?®°
In diesem ganzen Verfahren bedient sich die Behörde der oben
$ 13 erwähnten Mittel des Verwaltungszwangs. Der Pflich-
tige kann nicht nur zwangsweise zur Erteilung wahrheitsgetreuer
Auskunft über sein Vermögen angehalten werden, sondern muB
29 Preuß. OVG. 18. Oktober 1909 (Entscheidungen Bd, 55, S. 120;
Bd. 43, S. 14; Otto Mayer I 394).
29b Entscheidungen des Preuß. OVG. Bd. 23, S. 149; Bd. 28, S. 117.
Daraus zieht das Preuß. Oberverwaltungsgericht die weitere Folgerung,
erst die Veranlagung und Heranziehung begründe die konkrete Steuer-
pflicht. Sei also z. B. der Pflichtige im Laufe des Steuerjahrs, aber
vor der Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer aus der Gemeinde
weggezogen, so dürfe die Steuer von ihm nicht mehr erhoben werden
(Entscheidungen Bd. 23, S. 149; Bd. 28, S. 117; Bd. 43, 8. 56; Bd. 44,
S. 9; Bd. 55, S. 161; Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 772; in gleichem Sinne
Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 80, S. 374). Das geht m. E. zu weit.
Veranlagung und Heranziehung bringen lediglich eine bereits bestehende
gesetzliche Verpflichtung zu konkreter Geltung. In letzter Linie soll
durch die Heranziehungsverfügung dem Gesetze selbst Wirkung verschafft
werden. Hat aber das Gesetz eine Person als abgabenpflichtig erklärt,
bleibt sie es, auch wenn der Termin der Veranlagung hinausgeschoben
wird.
28° Vgl. z. B. das Bad. Veranlagungsgesetz v. 6. August 1900.