404 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
Wie oben S. 391 hervorgehoben wurde, haftet der Pflichtige
für die Entrichtung der Abgabe regelmäßig persönlich und mit
seinem ganzen Vermögen.?’® Diese persönliche Haftung kann
aber durch andere Sicherungsmittel verstärkt werden. Ob die
Finanzbehörde derartige Sicherheiten vom Schuldner verlangen
darf, und von welcher Art diese sein müssen, das hängt nicht vom
freien Ermessen der Behörde ab; denn diese besitzt bei der Er-
hebung öffentlicher Abgaben nicht die Befugnisse eines privat-
rechtlichen Gläubigers.’® Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung
bedeutet eine neue Belastung des Pflichtigen und gehört daher
zum Vorbehalt des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat auch hier nicht
Alles über einen Leisten geschlagen, sondern die Sicherheiten
den Bedürfnissen der einzelnen Abgabengattungen angepaßt.
Für die Bezahlung einzelner Verbrauchssteuern (z. B. der
Branntweinsteuer) haftet neben dem Hauptschuldner noch
eine zweite Person;°? bei der Erhebung der Zölle und der Brannt-
der Staatswissenschaften VI3 S. 524, Art. „Lotterie“ von M.v. Heckel.
Entscheidungen des Preuß. OVG. Bd. 33, S. 82; Entscheidungen des
Preuß. OVG. in Staatssteuersachen, XIII S. 213. Landmann, Ge-
werbeordnung I® S. 43. Über den Anschluß der übrigen deutschen
Staaten, außer Hamburg und Königreich Sachsen, an die preußische
Staatslotterie: Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Ver-
waltung2! $ 135. — Analoge Fälle: Das schweizerische Alkoholmonopol
(Milliet, Art. „Geistige Getränke‘ in Reichesbergs Handwörterbuch
der schweiz. Volkswirtschaft II S. 122). Österreichisches Tabakmonopol:
Kulisch, Österreichisches Gewerberecht I2 1912 8. 183. — Besonders
lehrreich für die Entwicklung in Deutschland ist der Übergang vom
Salzregal zum Salzınonopol und von diesem zur modernen Salzsteuer.
Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung II? S. 446, Art. „Salz-
abgabe‘“. v. Heckel, Art. „Salz- und Salzsteuer‘‘ im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften VII® 174.
37 {ber die Haftung von Miteigentümern für öffentliche Abgaben
s. Thelemann im Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 571.
38 Vgl. oben S. 135.
83? Nach dem Tabaksteuergesetz $$ 25 und 29 haftet zunächst für die
Entrichtung der Steuer die Person, welcher die Gestellung des Tabaks
zur amtlichen Verwiegung obliegt. Bei der erstmaligen Veräußerung
des Tabaks wird jedoch der Käufer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet;
doch bleibt der Erstverpflichtete für die Steuer so lange haftbar, bis er
von der Steuerbehörde ausdrücklich von der Haftung entbunden wird.
— Beispiele für eine Gesamthaftung eines ersten Pflichtigen und seines
Besitznachfolgers: Reichszuwachssteuergesetz v. 1910, $ 32 und Badisches
Ortskirchensteuergesetz v. 1906, Art. 17.