406 $ 26. Die öffentlichen Abgaben.
derung mit einem auf dem öffentlichen Rechte beruhenden An-
spruch statt.*° Es verjähren ferner öffentlichrechtliche Ansprüche
erst nach dreißig Jahren ;** kürzere Verjährungsfristen hat jedoch
die neuere Gesetzgebung für einzelne Arten öffentlicher Abgaben
(Steuern, Versicherungsbeiträge usf.) im Interesse der Rechts-
sicherheit der Bürger eingeführt. *
Man hat häufig behauptet, es gehöre zu den Privilegien der
öffentlichen Verwaltung, daß sie gegen die Forderung des Ab-
gabenpflichtigen auf Rückerstattung des aus Irrtum zuviel Ge-
zahlten geschützt sei. Diese Behauptung geht zu weit. Wenn der
Bürger den Nachweis erbringt, daß eine Abgabe von ihm gar
45 Reger XXVIII 263. Es darf deshalb eine öffentliche Kasse
auf eine von einem Privaten gegen sie erhobene privatrechtliche Forderung
einen Steueranspruch nicht aufrechnen; denn zur Eintreibung öffent-
licher Abgaben stehen ihr nur die besonderen Zwangsmittel zur Ver-
fügung, welche das Gesetz bezeichnete Hartmann in der DJZ. XVII
1519. Andrer Ansicht: Reichsgericht i. Civils. Bd. 77 S. 411. Zulässig ist
dagegen eine Aufrechnung privatrechtlicher Ansprüche der Bürger mit
privatrechtlichen Ansprüchen öffentlicher Kassen: BGB. $ 395. Das Ge-
setz kann ferner die Aufrechnung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs
auf einen andern öffentlichrechtlichen zulassen: nach der RVO $$ 223, 622,
1324 usf. dürfen auf die Ansprüche der Versicherten geschuldete Beiträge,
gezahlte Vorschüsse, Geldstrafen u. dgl. aufgerechnet werden. Reger
XXI 60; XXIII 267.
“ Windscheid-Kipp, Pandekten I $ 110. BGB. $ 195. Ger-
hardt, Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche (Boschers Zeit-
schrift für freiwillige Gerichtsbarkeit in Württemberg, Bd. 43 [1901]
S. 104). Bayrischer Verwaltungsgerichtshof v. 29. Januar 1902 (Sammlung
von Entscheidungen des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs XXIII, 157).
Soergel IV S. 444. Vgl. auch oben S. 59 Anm. 27.
47 Beispiele: Der Anspruch der Versicherungsträger auf Rückstände
verjährt, von Ausnahmen abgesehen, in zwei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres der Fälligkeit. (RVO. $ 249.) Forderungen von Zoll-
gefällen verjäbren binnen Jahresfrist, von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Ware in den freien Verkehr gesetzt worden ist. (Vereinszoll-
gesetz $ 15.) Wehrbeitrag und Reichsbesitzsteuer verjähren in 4 Jahren,
vom Schluß des Fälligkeitsjahres an gerechnet (Wehrbeitragsgesetz $ 55,
Besitzsteuerges. 875). Nach dem preuß. Kommunalabgabengesetz v. 1893884
erstreckt sich die Verpflichtung zur Nachzahlung von Steuern auf drei
Rechnungsjahre zurück. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung einer
hinterzogenen Steuer verjährt in zehn Jahren (für die Erben in fünf
Jahren); die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in
welchem die llinterziehung begangen wurde (leg. cit. $ 83).