Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 407 
nicht oder nicht in der behaupteten Höhe hat erhoben werden 
dürfen, so muß die Behörde den zuviel gezahlten Betrag zurück- 
erstatten. Eine Einschränkung erleidet dieser Satz nur in den 
Fällen, in denen eine Steuerveranlagung auf Grund der Selbst- 
einschätzung des Pflichtigen erfolgt ist und das Gesetz in diesem 
Verfahren dem Pflichtigen ausreichend Gelegenheit zu Prüfung 
und Beschwerde gegeben hat;* denn damit hat sich der Staat 
gegen nachträgliche Einwendungen sicherstellen wollen. In allen 
andern Fällen aber ergibt sich die Pflicht zur Rückerstattung des 
zu Unrecht erhobenen Betrages aus der Pflicht der Behörde, den 
Bürger nicht über das gesetzliche Maß hinaus zu belasten.*” Man 
48 Soergel, I S. 427, Nr. 18 (Baden); und S. 715, Nr. 80 (Württem- 
berg). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Basel- 
Stadt v. 9. März 1905 $ 7 läßt die Rückforderung ganz allgemein zu auf 
den Nachweis des Rekurrenten hin, „daß er sich über Existenz oder Um- 
fang seiner Schuldpflicht in einem entschuldbaren Irrtume befunden 
habe‘; aber es läßt den Rückforderungsanspruch schon in einem Jahr 
verjähren, „vom Schlusse des Kalenderjahres an gerechnet, in dem die 
Leistung entrichtet worden ist‘. 
49 Rechtsprechung d. Bad. Verwaltungsgerichtshofs III Nr. 357. Über 
das Verfahren s. oben S. 172, und Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 75, 
S. 40; Bd. 76, S.17; Bd. 78, S.418. Stölzel, Rechtsweg S. 110ff. Ent- 
scheidungen d. Schweiz. Bundesgerichts Bd. XX XIII (1907) T.2 S. 702; 
XXXIV (1908) T.1, S.61. Die Rückforderung ist allgemein zugelassen 
in der bayrischen Praxis. Soergel II 8.532. Über Preußen: Kamptz 
u. Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts I S. 194, Nr. 9. Reger 
XXVIII 219. Emil Herzog, Rechtsmittelverfahren und Rechtskraft 
S. 117. Auch der Rückforderungsanspruch verjährt und zwar im All- 
gemeinen in derselben Frist, in der der Anspruch des Staats gegen 
den Bürger auf die betreffende Abgabe verjährt. Vgl. z. B. Ver- 
einszollgesetz v. 1869 $ 15 (und dazu Hoffmann in Stengleins Kom- 
mentar zu den strafrechtl. Nebengesetzen II* S. 36). Beschluß d. Bundes- 
rats v. 21. März 1912 betr. Nach- und Rückzahlung von Reichsgefällen 
(Zentralblatt f. d. Deutsche Reich 1912, S. 291; 1913 S. 1041). Württem- 
bergisches Einkommsnsteuergesetz v. 1903, Art. 80 (drei Jahre). Vgl. 
jedoch Krug im Preuß. Verw.-Bl. XXXII 131. Die öffentlichrechtliche 
Rückforderung untersteht formell nicht den Grundsätzen des BGB. 
$$ 812ff. Ist dem Kläger der Beweis gelungen, daß ihn die Behörde 
wider das Gesetz überlastet hat, so muß ihm von Amtswegen und 
ohne weitere Förmlichkeit das zuviel Gezahlte zurückerstattet werden. 
Sein Vermögen ist auszugleichen. Daher schuldet ihm die öffentliche Ver- 
‚waltung Zinsen für den zurückzuerstattenden Betrag. Denn nach der 
herrschenden Verkehrsauffassung drückt sich im Zins der Gebrauchswert.
	        
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