$3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechte. 3]
des materiellen Rechts angelangt, der aus der Scheidung
von Justiz und Verwaltung herausgewachsen ist: bei der Fest-
stellung der Grenzen zwischen Privatrecht und öffentlichem
Recht.
8 3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechts
und der Verwaltungsrechtswissenschaft.?
I. Als in Frankreich die große Revolution die Staatseinrich-
tungen des ancien regime zertrümmerte, schuf sie der Praxis
und der Gesetzgebung freie Bahn zur Bildung eines einheitlichen
öffentlichen Rechts für die öffentliche Verwaltung. In Deutsch-
land hat die Entwicklung andere Wege eingeschlagen. Nicht
aus einer gewaltigen Krise von Staat und Gesellschaft ist das
deutsche Verwaltungsrecht der Gegenwart hervorgegangen, son-
dern aus einem langsamen Umbildungsprozesse.
1. Dem germanischen Recht des Mittelalters war der Gegensatz
von Privatrecht und öffentlichem Rechte fremd.” Man unter-
schied nicht die privatrechtlichen und die öffentlichrechtlichen
Befugnisse einer Person. Beide waren Ausflüsse einer und der-
selben Art Recht. In diesem einartigen Rechtssystem erschienen
der Befehl, den die Obrigkeit vermöge eines ihr zustehenden
Hoheitsrechtes dem Untertan erteilte und die Forderung, die der
Untertan auf Grund eines ‚wohlerworbenen Rechtes‘ gegen-
über der öffentlichen Gewalt erhob, als juristisch gleichwertige
Ansprüche. Wurde der Anspruch bestritten, so war der Erwerbs-
titel nachzuweisen. Die öffentliche Gewalt bestand aus. einem
Büschel von Hoheitsrechten in der Hand des Fürsten. Man
kann diese ganze Epoche als die Periode derlandesherrlichen
Hoheitsrechte bezeichnen. Aus der erwähnten Auffassung
heraus entwickelte sich für Obrigkeit und Volk ein gleicher
ı Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I 8 3—5. Otto
Mayer, Justiz und Verwaltung (Straßburger Rektoraterede) 1902. Edgar
Löning, Gerichte und Verwaltungsbehörden in Brandenburg-Preußen
(Verwaltungsarchiv II 217ff., 437ff.; III 94ff., 510ff... F. Fleiner,
Über die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das öffentliche
Recht, 1906.
82 Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. II (1873), S. 131 ff.
Andreas Heusler, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1905, S. 138 ff.