Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechte. 3] 
des materiellen Rechts angelangt, der aus der Scheidung 
von Justiz und Verwaltung herausgewachsen ist: bei der Fest- 
stellung der Grenzen zwischen Privatrecht und öffentlichem 
Recht. 
8 3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechts 
und der Verwaltungsrechtswissenschaft.? 
I. Als in Frankreich die große Revolution die Staatseinrich- 
tungen des ancien regime zertrümmerte, schuf sie der Praxis 
und der Gesetzgebung freie Bahn zur Bildung eines einheitlichen 
öffentlichen Rechts für die öffentliche Verwaltung. In Deutsch- 
land hat die Entwicklung andere Wege eingeschlagen. Nicht 
aus einer gewaltigen Krise von Staat und Gesellschaft ist das 
deutsche Verwaltungsrecht der Gegenwart hervorgegangen, son- 
dern aus einem langsamen Umbildungsprozesse. 
1. Dem germanischen Recht des Mittelalters war der Gegensatz 
von Privatrecht und öffentlichem Rechte fremd.” Man unter- 
schied nicht die privatrechtlichen und die öffentlichrechtlichen 
Befugnisse einer Person. Beide waren Ausflüsse einer und der- 
selben Art Recht. In diesem einartigen Rechtssystem erschienen 
der Befehl, den die Obrigkeit vermöge eines ihr zustehenden 
Hoheitsrechtes dem Untertan erteilte und die Forderung, die der 
Untertan auf Grund eines ‚wohlerworbenen Rechtes‘ gegen- 
über der öffentlichen Gewalt erhob, als juristisch gleichwertige 
Ansprüche. Wurde der Anspruch bestritten, so war der Erwerbs- 
titel nachzuweisen. Die öffentliche Gewalt bestand aus. einem 
Büschel von Hoheitsrechten in der Hand des Fürsten. Man 
kann diese ganze Epoche als die Periode derlandesherrlichen 
Hoheitsrechte bezeichnen. Aus der erwähnten Auffassung 
heraus entwickelte sich für Obrigkeit und Volk ein gleicher 
ı Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I 8 3—5. Otto 
Mayer, Justiz und Verwaltung (Straßburger Rektoraterede) 1902. Edgar 
Löning, Gerichte und Verwaltungsbehörden in Brandenburg-Preußen 
(Verwaltungsarchiv II 217ff., 437ff.; III 94ff., 510ff... F. Fleiner, 
Über die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das öffentliche 
Recht, 1906. 
82 Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. II (1873), S. 131 ff. 
Andreas Heusler, Deutsche Verfassungsgeschichte, 1905, S. 138 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.