Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

38 83. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechte. 
warf.!'? Der Fiskus war der Prügeljunge für den Staat geworden.?” 
Je mehr die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte abbröckelte, 
desto siegreicher drang die Fiskustheorie vor. Nur in wenigen 
Territorien (Hessen-Kassel, Schwedisch- Pommern) ging beim 
Sinken der Reichsgewalt die von den Reichsgerichten ausgeübte 
Kontrolle über die öffentliche Verwaltung unverändert auf die 
obersten Landesgerichte über.?! 
3. Das neue Verfassungsrecht, das aus den Stürmen der 
Revolutionszeit hervorging, schuf neue Grundlagen auch für die 
öffentliche Verwaltung. Mit Hilfe der Lehre von der Trennung 
der Gewalten beseitigte Frankreich die Einmischung der Justiz 
in die Verwaltung, an der das Ancien regime gekrankt hatte.?? 
Den Zivilgerichten wurde die Zuständigkeit zur Beurteilung von 
Rechtsverhältnissen, an denen die öffentliche Verwaltung be- 
teiligt war, entzogen. Als Ersatz errichtete aber das Gesetz (1801) 
innerhalb der Verwaltung selbst besondere Verwaltungs- 
gerichte?® und übertrug diesen die Kompetenz, auf Beschwerde 
des Bürgers hin gesetzwidrige Verwaltungsakte aufzuheben. Von 
der Unzuständigkeit des Zivilgerichts schloß die Praxis auf die 
Unanwendbarkeit des Zivilrechts. So setzte sich in Frankreich 
der Satz durch, daß der verwaltende Staat grundsätzlich nach 
öffentlichem Rechte lebt, und daß das Zivilrecht auf den Staat 
nur Anwendung findet, soweit er sich dessen Herrschaft aus- 
drücklich unterworfen hat.?* 
19 Voraussetzung für die Durchführung der Fiskustheorie war die 
oben ($2) erwähnte faktische Verselbständigung der Justiz gegenüber 
der Verwaltung. 
20 GO. Bornhak, Preußisches Staatsrecht II (1889) S. 464. 
21 Otto Bähr, Der Rechtsstaat, 1864, S. 135ff. E. v. Meier, in der 
Zeitschrift für deutsches Staatsrecht I S. 279ff. Otto Mayer, Deutsches 
Verwaltungsrecht I S. 52, Anm. 23. Georg Meyer - Anschütz, Deut- 
sches Staatsrecht S. 656. 
22 5. oben 8.11. 
23 Schon unter dem ancien r&gime war in den Kämpfen der königlichen 
Verwaltung gegen dıe Übergriffe der ordentlichen Gerichte eine Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit ausgebildet worden. A.de Tocqueville, l’ancien 
regime et la r6volution (@uvres completes IV p. 77). 
24 Hauriou,PrecisdeDroit administratif, 7 &d., 1911,p. 98 (..Caructeres 
sp6cifiques et valeur pratique du droit administratif frangais‘‘). A. Es- 
mein, la question de la juridiction administrative devant l’Assemblce 
constituante (Jahrbuch d. öffentl. Rechte, Bd. V 1911, S. 3.). — Die fran-
	        
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