$3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechte. 45
Darin fanden auch die für den einzelnen Verwaltungszweig er-
lassenen Rechtsvorschriften eine Berücksichtigung. Im Vorder-
grund aber stand die Erörterung der Gründe und Gegengründe,
die für oder gegen ein Eingreifen des Staates in das betreffende
Lebensgebiet sprachen. In dieser Form hat sich die Verwaltungs-
lehre bis heute erhalten.?®
Unabhängig von der Verwaltungslehre ist endlich die Rechts-
wissenschaft daran gegangen, die für die Verwaltung aus-
gebildeten Rechtssätze geistig zu beherrschen und zu gliedern.
Zunächst nach der sog. staatswissenschaftlichen Methode. Diese
hat von der Verwaltungslehre das äußere Gerippe, die Scheidung
nach den Verwaltungszweigen, übernommen, und um dieses die
Rechtsätze gruppiert. Auf solche Weise sind eine ganze Zahl
von juristischen Konglomeraten entstanden (Feuerpolizei, Wasser-
polizei, Baupolizei, Medizinalwesen, Schulwesen, Gesundheits-
wesen usw.). Die nach der staatswissenschaftlichen Methode
verfaßten Lehrbücher haben den gewaltigen positiven Rechts-
stoff zusammengetragen und damit das Fundament für jede
weitere wissenschaftliche Arbeit gelegt.” Die besten von ihnen
35 Die Verwaltungslehre hat unser Wissen vom Staat und den Ver-
waltungseinrichtungen wesentlich gefördert. Der klassieche Vertreter dieser
Richtung ist Lorenz v. Stein: Lorenz v. Stein, Verwaltungslehre, 7 Teile,
1865 — 1868. — Neuerdings hat Ferdinand Sch mid in seiner Leipziger An-
tritterede „Über die Bedeutung der Verwaltungslehre als selbständiger
Wissenschaft‘ (Tübinger Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft,
Bd. 65 [1909] S. 193 ff.) für den akademischen Betrieb der Verwaltungslehre
eine Lanze gebrochen. Nach Schmid (S. 213) entnimmt die Verwaltungs-
lehre ihren Stoff ‚vielfach anderen Wissensgebieten, namentlich der Ge-
schichte, der Statistik, der politischen Ökonomie, den technischen Wissen-
schaften, der Morallehre und endlich auch der Rechtswissenschaft, indem
auch sie bemüht ist — wenngleich in andrer Art als das Verwaltungs-
recht — den rechtlichen Inhalt der öffentlichrechtlichen Verwaltungs-
einrichtungen zu ergründen und für ihre besonderen Zwecke zu ver-
werten.‘‘ Ob für die Ergründung des juristischen Gehalts des Verwaltungs-
rechts in einer so bunten Gesellschaft Raum ist, erscheint jedoch dem
Juristen sehr zweifelhaft.
38 H. Roesler, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 1872/73.
O. v. Sarwey, Allgemeines Verwaltungsrecht, in Marquardsens Hand-
buch des öffentlichen Rechts, Bd. I, 1887. Edgar Loening, Lehr-
buch des Deutschen Verwaltungsrechts, 1884. A. v. Kirchenheim,
Einführung in das Verwaltungsrecht, 1885. K. v. Stengel, Lehrbuch
des Deutschen Verwaltungsrechts, 1886. Georg Meyer, Lehrbuch des