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Das Verwaltungsrecht stellt einen Zweig des Staatsrechtes im
weitern Sinne dar.°® Eine gesonderte Behandlung dieser Disziplin
ist nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt und geboten, ‚daß
dabei der Versuch unternommen wird, die verwickelten und viel-
gestaltigen Beziehungen zwischen dem verwaltenden Staat (und
der ihm eingegliederten öffentlichrechtlichen Verbände) und dem
Untertan auf einfache juristische Grundformen zurückzuführen.
Durch die Auffindung dieser Rechtsgedanken wird jene große
Vereinfachung erzielt, die den Richter und den Verwaltungs-
beamten in den Stand setzt, auch wenn das Gesetz schweigt,
jedem neu auftauchenden Rechtsverhältnis gerecht Zu werden.
S$ 4. Verwaltungsrecht.!
I. Es ist der Beruf der Rechtsordnung, Befugnisse und
Pflichten verschiedener Rechtssubjekte gegeneinander abzu-
grenzen. Dem Verwaltungsrechte kommt es somit zu, die recht-
lichen Beziehungen zu regeln, die zwischen dem verwaltenden
public, herausgegeben von Boucard & Jeze ist eine französische, von Otto
Mayer selbst besorgte Übersetzung seines Werkes erschienen: Otto Mayer.
Le Droit administratif allemand; avec une preface de H. Berthelemy,
4 vol., Paris 1903—1906. — Vor Otto Mayer haben schon zwei Werke,
in beschränkterem Umfange, die rein juristische Methode zur Anwendung
gebracht: F.F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungsrechts, 1862. O.v.Sar-
wey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, 1880. S. ferner
Karl Goez, Die Verwaltungsrechtspflege in Württemberg, 1902. Karl
Kormann, Grundzüge eines allgemeinen Teils des öffentlichen Rechts
(Annalen des Deutschen Reichs, Jahrgang 1911 u. 1912, Bd. 44 u. 45).
Im Anschluß an Kormann sind geschrieben die Aufsätze von W. Merk,
Streifzüge durch den allgemeinen Teil des öffentlichen Rechts (Zschft. f,
Badische Verwaltung, Verwaltungsrechtspflege 1912, S. 211, 223). —
Das Meisterwerk der deutschen staatsrechtlichen Literatur, Labands
Staatsrecht des Deutschen Reiches (1. Aufl. 1876, 5. Aufl. 1911ff.), hat
selbstverständlich auch der Verwaltungsrechtswissenschaft die fruchtbar-
sten Anregungen gegeben.
3% Über das wissenschaftliche Verhältnis von Staatsrecht und Verwal-
tungsrecht: L. Spiegel, Die Verwaltungsrechtswissenschaft, 1909, S. 33 ff.
ı Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I $ 2. Laband,
Staatsrecht, II® 176ff., 185 und Archiv für öffentliches Recht, II S. 150£f.
Wach, Handbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, I $ 8. Hellwig,
Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, I S. 60ff. Jellinek, System