Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$4. Verwaltungsrecht. 59 
gründen, ob der einzelne Bürger mit privatrechtlichen Schutz- 
mitteln den Staat an der Betätigung seiner Hoheitsrechte zu 
hindern vermag.”® 
Bei diesem Zurückgehen auf die letzten Gründe der Rechts- 
sätze und dem zu-Ende-Denken bestimmter Rechtsgedanken er- 
weist es sich, daß eine Reihe von Rechtsinstituten und recht- 
lichen Formen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht ge- 
meinsam sind.” Dies trifft namentlich zu für die Verjährung, 
ferner für die zur Begründung subjektiver Rechte geeigneten 
Rechtstitel: Vertrag, negotiorum gestio, condictio usw.?*® Es ist 
richtig, daß diese Formen zunächst auf dem Boden des Privat- 
rechts ihre Verwendung und Ausbildung gefunden haben. Allein 
daraus darf nicht auf eine ihnen innewohnende privatrechtliche 
Natur geschlossen werden. Wie der der Verjährung zugrunde 
liegende Gedanke in allen Rechtsteilen wirksam ist,?” so dienen 
die erwähnten Rechtstitel dazu, subjektive Rechte überhaupt 
zu begründen. Mit der Anerkennung subjektiver öffentlicher 
Rechte sind deshalb auch diese Formen im Gebiete des öffent- 
lichen Rechts verwendbar geworden. 
  
25 Über die Beantwortung der ersten Frage (Schadenersatzpflicht) 
vgl. unten $ 17; über die zweite Frage (Actio negatoria) vgl. unten $ 18. 
26 Vgl. darüber die eingehenden Erörterungen bei Göz, Verwaltungs- 
rechtspflege in Württemberg, 8. 118—164. Dronke, Die Anwendung 
des BGB. auf öffentlichrechtliche Verhältnisse (Zft. f. Zollverwaltung u. 
Reichsteuern XI, 165; s. a. Jbch. d. VerwR.VII, 1). Daher ist der Gesetz- 
geber nicht selten in der Lage, den Inhalt ganzer Büschel von privat- 
rechtlichen Bestimmungen für das öffentliche Recht als anwendbar zu 
erklären und die betreffenden Normen dadurch zu öffentlichrechtlichen 
zu stempeln. So haben die Ausführungsgesetze zahlreicher Einzelstaaten 
den Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmittelbare 
Anwendbarkeit auch für die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen 
zugeschrieben. Vergl. z. B. Württemb. Ausf.G. zum BGB. Art. 14l. 
In gleicher Weise haben die meisten Landesgesetze die Grundsätze des 
BGB. über die Condictio indebiti auf die Rückforderung öffentlichrecht- 
licher Abgaben erstreckt. Vgl. die Zusammenstellung bei A. Niedner, 
Einführungsgesetz zum BGB., Bemerkungen zu Art. 104. 
26 Über den Auftrag im öffentlichen Recht: A. Affolter, Das 
Mandat im öffentlichen Rechte (Archiv d. öff. R. XXX 538). 
2” Kormann, Die öffentlichrechtliche Verjährung und Verschweigung 
in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichte (Preuß. Verw.-Blatt 
XXXIII S. 644) und Annalen des Deutschen Reichs 1812 S. 120ff. Reichs- 
gericht in Zivilsachen Bd. 78, S. 202.
	        
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