$ 4. Verwaltungsrecht. 61
rechtliche und privatrechtliche Elemente vermengt; so ist z. B.
bei den Sachen im Gemeingebrauch zu unterscheiden zwischen dem
privatrechtlichen Eigentum und der öffentlichrechtlichen Be-
nutzung.” Dieses gegenseitige Durchdringen des öffentlichen
Rechts und des Privatrechts macht die Eigenart des deutschen
Verwaltungsrechtes aus im Gegensatz zu dem nach einem einheit-
lichen Baustil aufgerichteten Verwaltungsrechtssystem Frank-
reichs.
4. Mit dem Ausdruck ‚Verwaltungsrecht‘ wird daher in
Deutschland, im Gegensatz zu Frankreich, keine besondere Art
von Recht bezeichnet. Im weitesten Sinne genommen umfaßt das
„Verwaltungsrecht“ alle Rechtsnormen, welche die Tätigkeit
der staatlichen Verwaltungsbehörden regeln, gleichgültig, ob
diese Vorschriften dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht
angehören. Allein so weit faßt die Rechtswissenschaft den Be-
griff nicht. Sie geht vielmehr von der Erwägung aus, daß es in
Deutschland zur Ausbildung besonderer Rechtssätze für die
öffentliche Verwaltung im allgemeinen nur in den Fällen ge-
kommen ist, in denen die allgemeinen Normen des Privat-, Straf-
und Prozeßrechts nach ihrer ganzen Anlage die besonderen In-
teressen der öffentlichen Verwaltung nicht oder nicht aus-
reichend zu schützen vermögen. Auf Grund dieser Entwicklung
dürfen heute in Deutschland zum Verwaltungsrecht im engeren
Sinne nur die Vorschriften öffentlichrechtlicher Natur gezählt
werden, die zusammen ein Sonderrecht der öffentlichen Verwal-
tung darstellen”! Verwaltungsrecht im Sinne der nach-
stehenden Erörterungen ist daher das auf die Bedürf-
nisse der öffentlichen Verwaltung zugeschnittene
öffentliche Recht.
Ein gemeines Verwaltungsrecht dieser Art gibt es in Deutsch-
land nur, soweit das Reich solche Normen aufgestellt hat. Im
übrigen aber beruht das öffentliche Recht auf der Landesgesetz-
gebung. Da jedoch in allen deutschen Territorien der Beamten-
staat der Gegenwart das Ergebnis einer im wesentlichen gleich-
förmigen Entwicklung ist, so gehen auch Verwaltungsgesetzgebung
und Gewohnheitsrecht der verschiedenen Gliedstaaten von gleich-
30 Vgl. darüber unten $ 22.
83 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I S. 18.