Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

64 $ 4. Verwaltungsrecht. 
gesetzten begründet. Die Dienstinstruktion bleibt eine res 
interna der Verwaltung. Sie ist ausschließlich an die Adresse 
der Beamten gerichtet. Es tritt keine Bindung der Beamten 
gegenüber Personen außerhalb der Verwaltung ein, so stark 
auch die Dienstinstruktion auf das Leben des Bürgers zurück- 
wirken mag. Zwischen dem Bürger und der Verwaltung wird 
kein Rechtsverhältnis begründet. Den Befehlen der Dienst- 
instruktion fehlt ‚‚die zweiseitig verbindende Kraft‘‘ der Rechts- 
norm (Jhering). Sie sind Vorschriften ausschließlich für die 
Verwaltungsbehörden. Der herkömmliche Sprachgebrauch be- 
zeichnet sie als Verwaltungsvorschriften im Gegensatz zu 
den Rechtsvorschriften.* Normen dieser Art brauchen nicht 
verkündigt zu werden wie Rechtssätze.. Es genügt, wenn sie 
nur in beliebiger dienstliche, Form den Beamten, die sie angehen, 
zur Kenntnis gebracht werden. Denn Recht setzt Beziehungen 
zwischen zwei selbständigen Rechtssubjekten voraus. Der Be- 
amte, der eine Dienstinstruktion empfängt, und der amtliche 
Vorgesetzte, demgegenüber — rein äußerlich betrachtet — die 
Dienstpflicht unmittelbar erfüllt wird, sind aber, soweit sie 
Amtsgeschäfte besorgen, nicht Rechtssubjekte, sondern Räder 
in dem großen staatlichen Behördenapparate. Die Dienstinstruk- 
tion grenzt daher nicht Rechtssphären ab, sondern sucht die 
Verwaltungsmaschine in gutem Gang zu erhalten. 
Dieser Gegensatz tritt deutlich zu Tage in den Rechtsfolgen, 
die an die Verletzung der Verwaltungsvorschrift einerseits, der 
Rechtsvorschrift andererseits geknüpft sind. Verletzt der Beamte 
eine Dienstinstruktion (Verwaltungsvorschrift), so zieht das 
möglicherweise disziplinare Bestrafung nach sich. Die vorgesetzte 
Behörde hat von Amtes wegen einzuschreiten. Auch dem durch 
die Verletzung in Mitleidenschaft gezogenen Privaten steht es 
frei, sich bei der vorgesetzten Behörde des Beamten zu be- 
schweren und diese dadurch zum Einschreiten zu veranlassen. 
Allein alle Rechtsmittel zur Abstellung von Rechtsverletzungen 
40 Gegen diese Unterscheidung: Arndt, Das Reichsgericht und die 
Begriffe „Gesetz-“ und ‚„Verwaltungsvorschriften‘‘ (Verwaltungsarchiv, 
XIII S. 207); Verfassung des Deutschen Reichs, 5. Aufl., 1913, S. 109. 
Julius Kahn, Die Abgrenzung des Gesetzgebungs- u. Verordnungsrechts 
nach deutschem Reichsstaatsrecht, 1912 (und dazu die Kritik Rosins 
im Verwaltungsarchiv XXI 347).
	        
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