64 $ 4. Verwaltungsrecht.
gesetzten begründet. Die Dienstinstruktion bleibt eine res
interna der Verwaltung. Sie ist ausschließlich an die Adresse
der Beamten gerichtet. Es tritt keine Bindung der Beamten
gegenüber Personen außerhalb der Verwaltung ein, so stark
auch die Dienstinstruktion auf das Leben des Bürgers zurück-
wirken mag. Zwischen dem Bürger und der Verwaltung wird
kein Rechtsverhältnis begründet. Den Befehlen der Dienst-
instruktion fehlt ‚‚die zweiseitig verbindende Kraft‘‘ der Rechts-
norm (Jhering). Sie sind Vorschriften ausschließlich für die
Verwaltungsbehörden. Der herkömmliche Sprachgebrauch be-
zeichnet sie als Verwaltungsvorschriften im Gegensatz zu
den Rechtsvorschriften.* Normen dieser Art brauchen nicht
verkündigt zu werden wie Rechtssätze.. Es genügt, wenn sie
nur in beliebiger dienstliche, Form den Beamten, die sie angehen,
zur Kenntnis gebracht werden. Denn Recht setzt Beziehungen
zwischen zwei selbständigen Rechtssubjekten voraus. Der Be-
amte, der eine Dienstinstruktion empfängt, und der amtliche
Vorgesetzte, demgegenüber — rein äußerlich betrachtet — die
Dienstpflicht unmittelbar erfüllt wird, sind aber, soweit sie
Amtsgeschäfte besorgen, nicht Rechtssubjekte, sondern Räder
in dem großen staatlichen Behördenapparate. Die Dienstinstruk-
tion grenzt daher nicht Rechtssphären ab, sondern sucht die
Verwaltungsmaschine in gutem Gang zu erhalten.
Dieser Gegensatz tritt deutlich zu Tage in den Rechtsfolgen,
die an die Verletzung der Verwaltungsvorschrift einerseits, der
Rechtsvorschrift andererseits geknüpft sind. Verletzt der Beamte
eine Dienstinstruktion (Verwaltungsvorschrift), so zieht das
möglicherweise disziplinare Bestrafung nach sich. Die vorgesetzte
Behörde hat von Amtes wegen einzuschreiten. Auch dem durch
die Verletzung in Mitleidenschaft gezogenen Privaten steht es
frei, sich bei der vorgesetzten Behörde des Beamten zu be-
schweren und diese dadurch zum Einschreiten zu veranlassen.
Allein alle Rechtsmittel zur Abstellung von Rechtsverletzungen
40 Gegen diese Unterscheidung: Arndt, Das Reichsgericht und die
Begriffe „Gesetz-“ und ‚„Verwaltungsvorschriften‘‘ (Verwaltungsarchiv,
XIII S. 207); Verfassung des Deutschen Reichs, 5. Aufl., 1913, S. 109.
Julius Kahn, Die Abgrenzung des Gesetzgebungs- u. Verordnungsrechts
nach deutschem Reichsstaatsrecht, 1912 (und dazu die Kritik Rosins
im Verwaltungsarchiv XXI 347).