Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

54. Verwaltungsrecht. 65 
versagen.*! Deshalb besitzt der geschädigte Bürger auch nıcht 
die Möglichkeit, den Beamten vor dem Zivilrichter auf Schaden- 
ersatz zu belangen. Denn die Schadenersatzklage setzt voraus, 
daß der Beamte ‚‚die ihm einem Dritten gegenüber obliegende 
Amtspflicht‘‘ verletzt hat (BGB. $ 839).*? 
*1 Beispiele: a. Ein staatliches Verwaltungsgebäude wird errichtet. 
Der mit der Bauaufsicht betraute (preuß.) Staatsbeamte beachtet dabei 
die Normen der preuß. Dienstinstruktion für Baubeamte nicht und ver- 
schuldet dadurch eine erhebliche Kreditüberschreitung. Er wird auf Klage 
des Fiskus zum Schadenersatz verurteilt. Mit dem Rechtsmittel der 
Revision macht er geltend, die unteren Gericltsinstanzen hätten die 
Dienstinstruktion nicht richtig ausgelegt. Die Revision wird vom 
Reichsgericht zurückgewiesen, weil die Dienstinstruktion keine Rechts- 
normen entlialte, die Revision aber nach ZPO. $$ 549, 550 nur darauf 
gestützt werden kann, es sei eine Rechtsnorm verletzt worden. (Reichs- 
gericht in Zivilsachen, Bd. 13 S. 259.) — b. Der vom Strafgericht Ver- 
urteilte behauptet, der Vorderrichter habe die preuß. Kabinettsordre 
über das Einschreiten der Polizei gegen Militärpersonen unrichtig an- 
gewandt. Das Reichsgericht hat die Revision zurückgewiesen: die 
Kabinettsordre enthält keine Rechtsnormen (StPO. $ 376), sondern nur 
Dienstanweisungen. (Reichsgericht in Strafsachen, Bd. 29, S. 180.) — 
Ebensowenig kann wegen Verletzung instruktioneller Vorschriften 
von Bauordnungen, von Eisenbahnbetriebsvorschriften, von Dienstanwei- 
sungen betreffend Verhalten der Polizeiorgane gegenüber Streikposten usw. 
Klage (Rechtsbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erhoben werden, u.a.m. 
Soergel, Jahrbuch der Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht, I 8. 66, 
Nr. 549, Ziff. 2; S. 676, Nr. 79. Jahrbücher d. Kgl. Sächs. OVG. XVII 
316. Laband, Deutsches Reichsstaatsrecht, 6. Aufl., S. 253. Möglich 
ist jedoch, daß in ein und derselben Verordnung Dienstinstruktionen und 
Rechtsnormen erlassen werden. Reichsgericht i. Zivils. Bd. 79, S. 154. 
42 Die Frage wurde besonders lebhaft erörtert im Anschluß an die 
vom Bundesrat i. J. 1882 festgestellten Grundsätze über die Anstellung 
von Militäranwärtern im Reichs- und Staatsdienst. Militäranwärter, welche 
im Widerspruch zu diesen Grundsätzen bei der Anstellung waren über- 
gangen worden, erhoben Schadenersatzklagen gegen die betr. Verwal- 
tungsabteilungen des Reichs und der Gliedstaaten. Bei der Beurteilung 
dieser Schadenersatzprozesse war vor allem die Frage zu entscheiden, 
ob sich die Militäranwärter auf die erwähnten ‚Grundsätze‘ des Bundes- 
rates berufen könnten oder ob die Grundsätze nur instruktioneller Natur 
seien. Die Gerichte haben sich in verschiedenem Sinne ausgesprochen. 
Vgl. die Judikatur bei Kamptz und Delius, Rechtsprechung des Reichs- 
und des Kammergerichts auf dem Gebiete des öffentl. Rechte, I 8. 17£f.; 
Erg. Band 1906—1910 8. 22—23. Reichsgericht in Zivilsachen, Bd. 48, 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. B
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.