68 x5. Quellen des Verwaltungsrechts
$ 5. Quellen des Verwaltungsrechts.!
I. Die Sätze des Verwaltungsrechts stammen aus denselben
Quellen, aus denen die Rechtsnormen überhaupt fließen. Die
folgenden Ausführungen werden sich deshalb darauf beschränken.
aus der allgemeinen Lehre von den Rechtsquellen das herauszu-
heben, was für das Verwaltungsrecht von besonderer Bedeu-
tung ist.
l. Die wichtigste Quelle des Verwaltungsrechts ist das Ge-
setz.!* Die Fähigkeit, Recht zu schaffen, wohnt dem Gesetz ver-
fassungsmäßig inne. Rechtsetzung ist der eigentliche Beruf des Ge-
setzes so sehr, daß wir heute in einem weitern Sinne den Aus-
druck ‚Gesetz‘ als gleichbedeutend mit Rechtsnorm verwenden.
Neben dem Gesetze gibt es noch andere Quellen. Allein sie
vermögen Rechtsätze auf gesetzfreiem Gebiet nur secundum
legem, gemäß gesetzlicher Ermächtigung oder mit Duldung des
1 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I 810. F. Stier-
Somlo, Die Einwirkung des bürgerl. Rechts auf das preuß.-deutsche
Verwaltungsrecht, 1900, $$ 9—11l. Anschütz, Allgemeine Begriffe und
Lehren des Verwaltungsrechts nach der Rechtsprechung des Oberver-
waltungsgerichts (Preuß. Verwaltungsblatt, XXII S. 83ff., insbes. S. 86
bis 90). Georg Meyer - Dochow, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungs-
rechts®, $ 6.
182 Anschütz, Art. „Gesetz“ im WB. d. Verv.-R.2 II 212.
2 EG. zum BGB., Art. 2: „Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.‘‘ Vgl. ferner ZPO. $$ 549,
650; StPO. $ 376. — Rechtsetzung ist aber nicht der einzige Beruf des
Gesetzes. Jedes Gesetz enthält eine Willenserklärung der Staatsgewalt. In-
folgedessen kann die Gesetzesform auch zu anderen Zwecken, als bloß
zu denen der Rechtsetzung verwendet werden. Darauf beruht der Unter-
schied von Gesetzen im materiellen Sinn (--- Gesetze, die Rechtsätze auf-
stellen) und Gesetzen im bloß formellen Sinn (:= Gesetze, die keine Recht-
sätze aufstellen). Laband, Staatsrecht, II® S.61ffl. Otto Mayer,
Staatsrecht des Königreichs Sachsen, S. 158. Fleischmann, Die mate-
rielle Gesetzgebung (Handbuch der Politik, I 269 ff.). — Darüber, daß
Gesetze bloße Verwaltungsvorschriften enthalten können, ist bereits ge-
sprochen worden. Über einen weiteren Anwendungsfall des bloß formellen
Gesetzes, nämlich die Einkleidung von Verwaltungsakten in die Gesetzes-
form 8. unten $ 12. P. Schoen, Die formellen Gesetze (Handbuch der
Politik, I 284 f}.).