Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 5. Quellen des Verwaltungsrechts. 17 
von den Gesetzgebungen Süddeutschlands übernommen worden.?® 
Man hat die Verwaltungsnorm, den Verwaltungsrechtsatz, 
getrennt von der Strafandrohung, der Strafsatzung. Da- 
durch ist es möglich geworden, die Androhung der Strafe dem 
Gesetze vorzubehalten, andrerseits aber die Aufstellung der 
Verwaltungsnorm, die durch die Strafe erzwungen werden soll, der 
Verordnung zuzuweisen.?* Ein Beispiel: das Badische Polizei- 
strafgesetzbuch bestimmt in $ 116: „An Geld bis zu 150 Mark 
oder mit Haft wird bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder 
Bauhandwerker den Verordnungen über die Baulinie, die Festig- 
keit, die Feuersicherheit und Gesundheit, oder den örtlichen 
Bauordnungen.... zuwiderhandelt.‘‘“ In umfassender Weise 
haben die Polizeistrafgesetzbücher der süddeutschen Staaten 
diese Trennung für zahlreiche Materien durchgeführt.?” Sie haben 
Schule gemacht. Einzelne neuere preußische Gesetze sind ihnen 
hierin gefolgt,” und auch das Reichsstrafgesetzbuch hat sich 
in dem angeführten 29. Abschnitt über die Übertretungen in 
zahlreichen Fällen auf die Festsetzung der Strafen beschränkt 
und die Aufstellung der Gebote und Verbote, der Norm, der Ver- 
ordnung überlassen.?® 
In den süddeutschen Polizeistrafgesetzbüchern wird regel- 
mäßig mit der Androhung, es werde bei Übertretung einer be- 
25 Vgl. dazu die eingehenden Erörterungen bei Thoma, Polizei- 
befehl im Bad. Recht, I 8. 216ff. 
26 In der strafrechtlichen Literatur ist diese verwaltungsrechtliche 
Seite der Strafgesetze besonders eingehend gewürdigt worden in dem 
cit. Kommentar zum Strafgesetzbuch von Frank, Vorbemerk. zum 
29. Abschnitt (10. Aufl. S. 598 ff.). 
3” Vgl. die Polizeistrafgesetzbücher von Baden 1863; Bayern 
1861/1871; Hessen 1871; Württemberg 1871 usf. Näheres bei 
Georg Meyer - Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 
S. 575. Rosin, Art. „Polizei“ (Polizeistrafrecht) im WB d. VerwR? III 112. 
38 Zuerst verwirklicht im Allg. Berggesetz für die preuß. Staaten 
v. 1865. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, S. 77. 
2° Der Grundsatz ‚‚nulla poena sine lege‘‘ gilt damit als gewahrt. So 
bestimmte das Badische Polizeistrafgesetzbuch in seiner ursprünglichen 
Fassung v. J. 1863, $ 1, Abs. 2: „Durch Verordnungen, bezirks- oder 
ortspolizeiliche Vorschriften können Gebote oder Verbote nur dann und 
nur insoweit unter polizeiliche Strafe gestellt werden, als ein Gesetz dies 
ausdrücklich gestattet.“
	        
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