Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 5. Quellen des Verwaltungsrechtes. 83 
Ihr Inhalt ist zum Bestandteil des objektiven Rechts ge- 
worden.*° 
4. Gesetz, Verordnung, Autonomie erzeugen gesetztes Recht. 
Ist daneben auf dem Boden des Verwaltungsrechts noch Raum 
für Gewohnheitsrecht?*‘ Darüber herrscht Streit.” 
üff. Rechte 9. 204ff. und insbesondere die eingehende Arbeit von 
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, 1899 S.49ff. Die Bedeutung der Ver- 
einbarung für die verwaltungsrechtliche Praxis hat an Hand der Judikatur 
des preuß. Ob.-Verw.-Ger. Anschütz, im Preuß. Verwaltungsblatt XXII 
8. 88ff., dargelegt. Gegen den Begriff der Vereinbarung vgl. die kritischen 
Bemerkungen von Stier-Somlo, im Verwaltungsarchiv X S. 520—521 
und Gleitsmann, Vereinbarung und Gesamtakt (Verwaltungsarchiv X 
S.395ff... — Binding, Gründung des norddeutschen Bundes, 8. 70: 
„Die Vereinbarung aber ist die Verschmelzung verschiedener inhaltlich 
gleicher Willen. Sie ist das einzige Mittel zur Bildung eines Gemein- 
willens.‘“ Fleiner, Gründung des schweiz. Bundesstaates, 1898, S. 36. 
% Zu den Vereinbarungen gehören insbesondere die Rezesse des 
preuß. Verwaltungsrechts, in denen zwischen Gemeinde und Gutsherr 
oder zwischen den Eigentümern beteiligter Grundstücke über die Ver- 
teilung gemeinsamer Lasten eine Verständigung getroffen wird. Z.B.: 
Gutsherr und Gemeinde vereinbaren in einem staatlich genehmigten 
Rezess, daß bei allen künftigen Neubauten und Reparaturen des Schul- 
hauses der Gutsherr die Materialien verabfolgen und die Handwerker 
lohnen, die bäuerliche Gemeinde dagegen für Hand- und Spanndienste 
aufkommen werde. ,„Durch die Bestätigung des Rezesses ist der die 
Schullastregelnde Paragraph des Rezesses Teilder Ortsverfassunggeworden‘“‘ 
(Entsch. des preuß. Ob.-Verw.-Ger. Bd. 13, S. 26lff.).. Weitere Beispiele 
daselbst Bd.14, S. 243ff. und bei Anschütz, im Preuß. Verwaltungsblatt 
XXII S. 89-90. Reger, Erg.-Bd. II S. 173. Vgl. ferner Hans Hoff- 
mann, Die Wegebaulast in Pommern (Tübinger staatswissenschaft- 
liche Dissertation, 1907) S. 31—32). 
4 Über den Stand der Frage gibt Aufschluß Stier-Somlo, Die 
Einwirkung des bürgerl. Rechts auf das preuß.-deutsche Verwaltungs- 
recht, S. 120ff. und Verwaltungsarchiv XIX 98. Jebens, Observanz und 
Beweislast (Verwaltungsrechtliche Aufsätze von Jebens, 1899, S. 57ff.). 
Kamptz u. Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts auf den Ge- 
bieten des öffentl. Rechts, II S. 502ff. Bitter, Handwörterbuch der 
preuß. Verwaltung, I? S. 817, Art. „Gewohnheitsrecht‘‘. Brie, Art. „Ge- 
wohnheitsrecht‘‘ im Wörterbuch d. Deutschen Staats- und Verwaltungs- 
rechts II? S. 287ff., insbes. S. 290. Spiegel, Verwaltungsrechtswissen- 
schaft S. 184ff. — Über die Bedeutung dcs Irrtums als Hinderungsgrund 
bei der Entstehung neuen Gewohnheitsrechtes: Preuß. Ob.-Verw.-Gericht 
v. 8. Dezember 1908 (Entscheidungen Bd. 53, S. 207). 
«7 Vgl. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, I S.130, und im 
Archiv für öffentl. Recht XIV S. 132ff. (Kritik der unten S. 86, Anm. 53, 
6*
	        
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