Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

124  1841.

Beilage  zum  Artikel  4.
des  Vertrages.

nebereinkunft
zwischen

Hreußen,  Bapern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Ehüringischen  Zollund
  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  Nassau  und
der  freien  Stadt  Frankfurt,

wegen

der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers.

Im  Zusammenhange  mit  dem  heutigen,  die  Fortsetzung  des  Zoll=  und
Handels-Vereins  betreffenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten  Regierungen
die  folgende  Uebereinkunft  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers  getroffen
  worden.

Artikel  1.

Der  im  Umfange  des  Zollvereins  aus  Runkelrüben  verfertigte  Zucker  soll
mit  einer  überall  gleichen  Steuer  belegt  werden,  deren  Ertrag  gemeinschaftlich
ist,  und  nach  den  nämlichen  Grundsätzen,  wie  das  Einkommen  an  Eingangszöllen,
  unter  die  Vereinöstaaten  getheilt  wird.

Neben  dieser  Steuer  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem
Runkelrübenzucker,  weder  für  Nechnung  des  Staats,  noch  für  Rechnung  der
Kommunen  erhoben  werden.  "

Artikel  2.

Die  Besteuerung  nach  einem  überall  gleichen  Steuersatze  tritt  mit  dem
Isten  September  1841.  ein;  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Steuer-Einkommens
dagegen  wird  bis  zum  1sten  September  18141.  ausgesetzt,  um  auf  der  Grundlage
  der  während  dieses  dreisährigen  Zeitraums  zu  gewinnenden  Erfahrungen