Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Amortisationsrecht 
  
  
  
  
——- — —¡ — — — 
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Genehmigungspflichtige Akte 
Tie Genehmigung erteilt 
Die Zumma pragmatica ist 
1. Schen kungen undletzt- 
willige Zuwendungen: 
hier sind Strafen bis zu 900 M. 
für diejenigen vorgesehen, welche 
für juristische Personen in Preu- 
bhen solche Zuwendungen an- 
nehmen und die Genehmigung 
nicht nachsuchen, oder welche für 
juristische Personen außerhalb 
Preußens ungenehmigte Schen- 
kungen verabsolgen. 
2. Grundstücksorwerb- 
ungen, insoweit sie nicht schon 
als Schenkungen genehmigt sind. 
Bestimmte Gruppen von juristi- 
schen Personen wurden hier aus- 
genommen (wenn ihre Rechts- 
sähigkeit auf einem R außer- 
halb des BG beruht, jur. 
Personen des öfsentl. Rechts, 
Sparkassen). 
Der König oder die durch Kal B 
bestimmte Behörde (vgl. dazu B 
v. 16. 11.99 a 6: Becher 2, 152). 
Nur bei entgeltlichen Grundstücks- 
erwerbungen der juristischen Per- 
sonen in Preußen entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. 
Die reichsgesetzliche (5000 M.), und 
die Genehmigung ist dem vollen 
Betrag nach erforderlich. Nur 
wenn ausländische jur. Personen 
in Preußen Grund erwerben, ist 
Genehmigung ohne Rücksicht auf 
den Wert erforderlich. — Wieder- 
kehrende Leistungen werden mit 
vier vom Hundert zum Kapital ge- 
rechnet. Bei Schenkungen und 
letztwilligen Zuwendungen kann 
die Genehmigung auf ceinen Teil 
beschränkt werden. 
  
  
1. Die Schenkungen und 
letzt willigen Zuwen- 
dungen 
2. Immobiliarerwer.= 
bungen. Zum unbeweglichen 
Vermögen im Sinne dieser Vor- 
schrift gehören auch Rechte an 
cinem Grundstücke mit Ausnahme 
der Hypotheken, Grundschulden 
und Rentenschulden. 
Der Landesherr. 
10 000 M. Nur für die genann. 
ten ausländischen juristischen Per- 
sonen hat man es bezüglich des 
unentgeltlichen Mobiliarerwerbs 
bei der reichsgesetzlichen Summe 
von 5000 M. belassen, während 
ihr Grundstückserwerb ohne Rück- 
sicht auf den Wert, also immer, 
genehmigungspflichtig ist. Bei 
der Berechnung wiederkehrender 
Leistungen wird ein Zinesatz von 
vier vom hundert zu Grunde 
gelegt. 
  
Nur der Erwerb von Grund-. 
stücken und Rechten in 
Württemberg, es sei denn, daß 
der Grundstückserwerb zum Zweck 
eines Kirchenbaus erfolgt. Auch 
Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden scheiden aus. Ist 
die tote Hand bei einer Zwangs- 
versteigerung als Hypotheken- 
gläubigerin, Grund= oder Ren- 
tenschuldberechtigte beteiligt und 
reicht das im VBersteigerungster- 
min erzielte Gebot zu ihrer vollen 
Befriedigung nicht hin, so bedarf 
sie zum Erwerb des Grundstücks 
der Genehmigung nicht, wenn sie 
ceinen neuen Versteigerungster- 
min beantragt und in diesem das 
Grundstück für sich erwirbt. 
Die Genehmigung darf nicht 
versagt werden bei unentgelt- 
licher Zuwendung von Grund- 
stücken oder von Rechten sowie 
bei dem Erwerb derselben durch 
einen Verpfändungsvertrag, wenn 
sich der Erwerber verpflichtet, 
das Grundstück binnen einer be- 
hördlich bestimmten Frist wieder 
zu veräußern. Erfolgt die Wieder- 
veräußerung nicht rechtzeitig, so 
sindet auf Antrag der Genehmi- 
gungsbehörde Zwangsversteige- 
rung statt. 
Tie Kreisregierung. 
Die reichsgesetzliche (5000 M.).
	        
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