98
— — — — — — — — — — — — — —
Amortisationsrecht
——- — —¡ — — —
— — — — — — — —
Genehmigungspflichtige Akte
Tie Genehmigung erteilt
Die Zumma pragmatica ist
1. Schen kungen undletzt-
willige Zuwendungen:
hier sind Strafen bis zu 900 M.
für diejenigen vorgesehen, welche
für juristische Personen in Preu-
bhen solche Zuwendungen an-
nehmen und die Genehmigung
nicht nachsuchen, oder welche für
juristische Personen außerhalb
Preußens ungenehmigte Schen-
kungen verabsolgen.
2. Grundstücksorwerb-
ungen, insoweit sie nicht schon
als Schenkungen genehmigt sind.
Bestimmte Gruppen von juristi-
schen Personen wurden hier aus-
genommen (wenn ihre Rechts-
sähigkeit auf einem R außer-
halb des BG beruht, jur.
Personen des öfsentl. Rechts,
Sparkassen).
Der König oder die durch Kal B
bestimmte Behörde (vgl. dazu B
v. 16. 11.99 a 6: Becher 2, 152).
Nur bei entgeltlichen Grundstücks-
erwerbungen der juristischen Per-
sonen in Preußen entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
Die reichsgesetzliche (5000 M.), und
die Genehmigung ist dem vollen
Betrag nach erforderlich. Nur
wenn ausländische jur. Personen
in Preußen Grund erwerben, ist
Genehmigung ohne Rücksicht auf
den Wert erforderlich. — Wieder-
kehrende Leistungen werden mit
vier vom Hundert zum Kapital ge-
rechnet. Bei Schenkungen und
letztwilligen Zuwendungen kann
die Genehmigung auf ceinen Teil
beschränkt werden.
1. Die Schenkungen und
letzt willigen Zuwen-
dungen
2. Immobiliarerwer.=
bungen. Zum unbeweglichen
Vermögen im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch Rechte an
cinem Grundstücke mit Ausnahme
der Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden.
Der Landesherr.
10 000 M. Nur für die genann.
ten ausländischen juristischen Per-
sonen hat man es bezüglich des
unentgeltlichen Mobiliarerwerbs
bei der reichsgesetzlichen Summe
von 5000 M. belassen, während
ihr Grundstückserwerb ohne Rück-
sicht auf den Wert, also immer,
genehmigungspflichtig ist. Bei
der Berechnung wiederkehrender
Leistungen wird ein Zinesatz von
vier vom hundert zu Grunde
gelegt.
Nur der Erwerb von Grund-.
stücken und Rechten in
Württemberg, es sei denn, daß
der Grundstückserwerb zum Zweck
eines Kirchenbaus erfolgt. Auch
Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden scheiden aus. Ist
die tote Hand bei einer Zwangs-
versteigerung als Hypotheken-
gläubigerin, Grund= oder Ren-
tenschuldberechtigte beteiligt und
reicht das im VBersteigerungster-
min erzielte Gebot zu ihrer vollen
Befriedigung nicht hin, so bedarf
sie zum Erwerb des Grundstücks
der Genehmigung nicht, wenn sie
ceinen neuen Versteigerungster-
min beantragt und in diesem das
Grundstück für sich erwirbt.
Die Genehmigung darf nicht
versagt werden bei unentgelt-
licher Zuwendung von Grund-
stücken oder von Rechten sowie
bei dem Erwerb derselben durch
einen Verpfändungsvertrag, wenn
sich der Erwerber verpflichtet,
das Grundstück binnen einer be-
hördlich bestimmten Frist wieder
zu veräußern. Erfolgt die Wieder-
veräußerung nicht rechtzeitig, so
sindet auf Antrag der Genehmi-
gungsbehörde Zwangsversteige-
rung statt.
Tie Kreisregierung.
Die reichsgesetzliche (5000 M.).