kleidung öffentlicher A. auf die Dauer von 1—5
Jahren erkannt werden. Die Aberkennung der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher A. hat den
dauernden Verlust der bekleideten A. von
Rechtswegen zur Folge.
64. Gesetzlicher Schutz der öffentlichen Aemter.
Die öffentlichen A. genießen strafrechtlichen Schutz
gegen die Anmaßung der mit ihnen verknüpften
öffentlich-rechtlichen Befugnisse durch Unbefugte.
Während der #132 St GB denjenigen mit Strafe
bedroht, der sich unbefugt mit Ausübung eines
öffentlichen A. befaßt oder eine Handlung vor-
nimmt, die nur kraft eines öffentlichen A. vorge-
nommen werden darf, richtet sich der § 360 Nr. 8
gegen das unbefugte Tragen einer A. Kleidung
oder eines A. Zeichens.
II. Amt als zäußere Veranstaltung“.
## 5. Begriff. Das A. in der Bedeutung eines
„Inbegriffs von Geschäften“ haftet an den ein-
zelnen Personen, denen die Geschäfte übertragen
sind; Inhalt und Umfang des A. richten sich nach
der Art und dem Maße, in denen die Geschäfte
unter diese in beständigem Wechsel begriffenen
Personen verteilt werden; die Verteilung selbst
ist lediglich eine innere Angelegenheit der dazu
berufenen Korporation. Die Natur der Staats-
aufgaben verlangt aber, daß die staatlichen Ge-
schäfte in einer nach außen hin kenntlichen
Weise sachlich und räumlich abgegrenzt
werden; und ebenso erfordert es die Stetigkeit
der Staats Verw, daß diese Abgrenzung eine fest-
stehende und durch Einrichtungen dauern-
der Natur gesicherte sei. Dementsprechend be-
zeichnen wir in einem andern Sinn mit dem Aus-
druck „Staats A.“ — denn nur auf diese Art von
öffentlichen A. beziehen sich die folgenden Aus-
führungen — diejenige dauernde Veranstaltung,
die zur Ausführung eines nach sachlichen und
räumlichen Rücksichten abgegrenzten Kreises staat-
licher Geschäfte erforderlich ist. Die Staats A. in
diesem Sinne erscheinen als eine organische Ein-
richtung zur Verwirklichung der Zwecke des Staates,
als die dauernden Organe der Staatsgewalt, um
die Aufgaben des Staates nach allen Seiten hin
zu verwirklichen. Ein jedes dieser A. vertritt den
Staat innerhalb der bestimmten ihm zugewiesenen
Tätigkeit und verkörpert in seinen Trägern den
allgemeinen einheitlichen Staatswillen. Da die
Träger wechseln, der Staatswille, der durch sie
wirksam wird, aber immer derselbe ist, so gelangte
man dazu, sich neben dem A. selbst auch dessen
Träger als dauernd vorzustellen. Diesen als
dauernd gedachten Träger des A. bezeichnet man
als Behörde, — eine Bezeichnung, die be-
sonders dann angewandt wird, wenn man die
„A.Gewalt“, d. i. die öffentlich-rechtlichen Befug-
nisse im Auge hat, deren jedes Staats A. zur Durch-
führung seiner Aufgaben bedarf. Das A. personi-
fiziert sich also gewissermaßen in der „Behörde“
und erscheint als das ideelle Subjekt der Rechte
und Pflichten, die mit der Führung der zu einem
s Geschäfte verknüpft sind (J Be-
ördel.
6. Gliederung der Aemter. Jedes A. ist ein
besonderes Glied des allgemeinen Staatsorganis-
mus. Welche Stelle die einzelnen A. in diesem Or-
ganismus einnehmen, bestimmt sich nach der A.Ver-
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fassung, wie sie sich auf Grund der Gesetzgebung
eines Landes herausgebildet hat. Danach sind in
den deutschen Staaten die Geschäfte der Staats-
verwaltung nach ihrer sachlichen Zusammenge-
hörigkeit zu großen Zweigen (Ressorts) vereinigt,
deren oberste Leitung je einem Staats A. über-
tragen ist. Der Träger dieses Staats A. (Minister)
ist unmittelbar dem Staatsoberhaupte untergeord-
net und hat für die Erfüllung der staatlichen Auf-
gaben seines Ressorts zu sorgen. Um die Einheit-
lichkeit der gesamten Staats Verw aufrecht zu er-
halten, treten in den größeren deutschen Staaten
die Inhaber dieser obersten Staats A. erforder-
lichenfalls zusammen, um kollegialisch über die-
jenigen Angelegenheiten Beschluß zu fassen, die
das Interesse mehrerer Ressorts oder des
ganzen Staatswesens berühren. Die Einrichtung,
die dieser Vereinigung der Minister dient, heißt
Staatsministerium oder, wie in
Bayern und Sachsen, Gesamtministe-
rium IJ Minister und die einzelnen Minl.
Ein Teil der zu einem Min. gehörigen Geschäfte
ist Zentral A. übertragen, deren Wirkungskreis
sich Uber das ganze Staatsgebiet er-
streckt. Die übrigen Staats A. find territorial
(nach Provinzen, Bezirken, Kreisen, Ortsgemein-
den usw.) abgestuft und stehen unter einander im
Verhältnis der Ueber= und Unter O. Das Staats A.
des größeren VerwBezirks führt die Aufsicht über
die A. der darin enthaltenen kleineren Verw-
Bezirke; der Aufsicht des Min unterstehen alle zu
seinem Ressort gehörigen A. Im Reich ver-
einigt sich die gesamte Verw in dem einen A. des
Reichskanzlers, der dem Kaiser unmittel-
bar untergeordnet ist. Unter der verantwortlichen
Leitung und Aufsicht des RK werden die einzelnen
Hauptzweige der Reichsgeschäfte von Zentral A.
wahrgenommen. Die Träger der sechs wichtig-
sten dieser Zentral A. führen den Titel „Staats-
sekretär“ J Reichsbehörde l. Für Elsaß-Loth-
ringen besteht ein besonderer verantwort-
licher Träger des obersten Staats A. (Min.) in
der Person des Statthalters.
## 7. Innere Berfassung der Aemter. Die Ge-
schäfte eines A. — worunter hier nur diejenigen
Geschäfte zu verstehen sind, welche die Zwecke des
A. unmittelbar fördern, im Gegensatze zu den-
jenigen Geschäften, die diesen Zwecken nur mittel-
bar dienen, wie die Bureau-, Kanzlei-, Boten= usw.
Geschäfte, — werden entweder von einer oder von
mehreren Personen geführt. Wirken im letzteren
Falle alle Mitglieder gleichberechtigt bei den Be-
schlußfassungen mit, so daß sie als ein Kolle-
ium entscheiden, so ist das A. kollegia-
" r sch eingerichtet; liegen dagegen die Entsch.,
ausschließlich in den Händen des Vorstehers des A.
(des „Chefs der Behörde"), so daß die anderen
Mitglieder nur als dessen Berater und Gehilfen
in Tätigkeit treten, so ist das Aä. bureaukra-
tisch eingerichtet. Darüber, ob ein mit mehreren
Mitgliedern besetztes A. nach dem Kollegialsystem
oder nach dem Bureausystem eingerichtet ist, ent-
scheidet das positive Recht. Im Reich und in den
größeren deutschen Staaten sind beide Systeme
kombiniert.
g8. Aemterorganisationsrecht. In den Bundes-
staaten steht die vollziehende Gewalt dem Monar-
chen zu, bei deren Ausübung er jedoch den in der
DUu und in besonderen G. vorgesehenen Beschrän-