Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

kleidung öffentlicher A. auf die Dauer von 1—5 
Jahren erkannt werden. Die Aberkennung der 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher A. hat den 
dauernden Verlust der bekleideten A. von 
Rechtswegen zur Folge. 
64. Gesetzlicher Schutz der öffentlichen Aemter. 
Die öffentlichen A. genießen strafrechtlichen Schutz 
gegen die Anmaßung der mit ihnen verknüpften 
öffentlich-rechtlichen Befugnisse durch Unbefugte. 
Während der #132 St GB denjenigen mit Strafe 
bedroht, der sich unbefugt mit Ausübung eines 
öffentlichen A. befaßt oder eine Handlung vor- 
nimmt, die nur kraft eines öffentlichen A. vorge- 
nommen werden darf, richtet sich der § 360 Nr. 8 
gegen das unbefugte Tragen einer A. Kleidung 
oder eines A. Zeichens. 
II. Amt als zäußere Veranstaltung“. 
## 5. Begriff. Das A. in der Bedeutung eines 
„Inbegriffs von Geschäften“ haftet an den ein- 
zelnen Personen, denen die Geschäfte übertragen 
sind; Inhalt und Umfang des A. richten sich nach 
der Art und dem Maße, in denen die Geschäfte 
unter diese in beständigem Wechsel begriffenen 
Personen verteilt werden; die Verteilung selbst 
ist lediglich eine innere Angelegenheit der dazu 
berufenen Korporation. Die Natur der Staats- 
aufgaben verlangt aber, daß die staatlichen Ge- 
schäfte in einer nach außen hin kenntlichen 
Weise sachlich und räumlich abgegrenzt 
werden; und ebenso erfordert es die Stetigkeit 
der Staats Verw, daß diese Abgrenzung eine fest- 
stehende und durch Einrichtungen dauern- 
der Natur gesicherte sei. Dementsprechend be- 
zeichnen wir in einem andern Sinn mit dem Aus- 
druck „Staats A.“ — denn nur auf diese Art von 
öffentlichen A. beziehen sich die folgenden Aus- 
führungen — diejenige dauernde Veranstaltung, 
die zur Ausführung eines nach sachlichen und 
räumlichen Rücksichten abgegrenzten Kreises staat- 
licher Geschäfte erforderlich ist. Die Staats A. in 
diesem Sinne erscheinen als eine organische Ein- 
richtung zur Verwirklichung der Zwecke des Staates, 
als die dauernden Organe der Staatsgewalt, um 
die Aufgaben des Staates nach allen Seiten hin 
zu verwirklichen. Ein jedes dieser A. vertritt den 
Staat innerhalb der bestimmten ihm zugewiesenen 
Tätigkeit und verkörpert in seinen Trägern den 
allgemeinen einheitlichen Staatswillen. Da die 
Träger wechseln, der Staatswille, der durch sie 
wirksam wird, aber immer derselbe ist, so gelangte 
man dazu, sich neben dem A. selbst auch dessen 
Träger als dauernd vorzustellen. Diesen als 
dauernd gedachten Träger des A. bezeichnet man 
als Behörde, — eine Bezeichnung, die be- 
sonders dann angewandt wird, wenn man die 
„A.Gewalt“, d. i. die öffentlich-rechtlichen Befug- 
nisse im Auge hat, deren jedes Staats A. zur Durch- 
führung seiner Aufgaben bedarf. Das A. personi- 
fiziert sich also gewissermaßen in der „Behörde“ 
und erscheint als das ideelle Subjekt der Rechte 
und Pflichten, die mit der Führung der zu einem 
s Geschäfte verknüpft sind (J Be- 
ördel. 
6. Gliederung der Aemter. Jedes A. ist ein 
besonderes Glied des allgemeinen Staatsorganis- 
mus. Welche Stelle die einzelnen A. in diesem Or- 
ganismus einnehmen, bestimmt sich nach der A.Ver- 
  
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fassung, wie sie sich auf Grund der Gesetzgebung 
eines Landes herausgebildet hat. Danach sind in 
den deutschen Staaten die Geschäfte der Staats- 
verwaltung nach ihrer sachlichen Zusammenge- 
hörigkeit zu großen Zweigen (Ressorts) vereinigt, 
deren oberste Leitung je einem Staats A. über- 
tragen ist. Der Träger dieses Staats A. (Minister) 
ist unmittelbar dem Staatsoberhaupte untergeord- 
net und hat für die Erfüllung der staatlichen Auf- 
gaben seines Ressorts zu sorgen. Um die Einheit- 
lichkeit der gesamten Staats Verw aufrecht zu er- 
halten, treten in den größeren deutschen Staaten 
die Inhaber dieser obersten Staats A. erforder- 
lichenfalls zusammen, um kollegialisch über die- 
jenigen Angelegenheiten Beschluß zu fassen, die 
das Interesse mehrerer Ressorts oder des 
ganzen Staatswesens berühren. Die Einrichtung, 
die dieser Vereinigung der Minister dient, heißt 
Staatsministerium oder, wie in 
Bayern und Sachsen, Gesamtministe- 
rium IJ Minister und die einzelnen Minl. 
Ein Teil der zu einem Min. gehörigen Geschäfte 
ist Zentral A. übertragen, deren Wirkungskreis 
sich Uber das ganze Staatsgebiet er- 
streckt. Die übrigen Staats A. find territorial 
(nach Provinzen, Bezirken, Kreisen, Ortsgemein- 
den usw.) abgestuft und stehen unter einander im 
Verhältnis der Ueber= und Unter O. Das Staats A. 
des größeren VerwBezirks führt die Aufsicht über 
die A. der darin enthaltenen kleineren Verw- 
Bezirke; der Aufsicht des Min unterstehen alle zu 
seinem Ressort gehörigen A. Im Reich ver- 
einigt sich die gesamte Verw in dem einen A. des 
Reichskanzlers, der dem Kaiser unmittel- 
bar untergeordnet ist. Unter der verantwortlichen 
Leitung und Aufsicht des RK werden die einzelnen 
Hauptzweige der Reichsgeschäfte von Zentral A. 
wahrgenommen. Die Träger der sechs wichtig- 
sten dieser Zentral A. führen den Titel „Staats- 
sekretär“ J Reichsbehörde l. Für Elsaß-Loth- 
ringen besteht ein besonderer verantwort- 
licher Träger des obersten Staats A. (Min.) in 
der Person des Statthalters. 
## 7. Innere Berfassung der Aemter. Die Ge- 
schäfte eines A. — worunter hier nur diejenigen 
Geschäfte zu verstehen sind, welche die Zwecke des 
A. unmittelbar fördern, im Gegensatze zu den- 
jenigen Geschäften, die diesen Zwecken nur mittel- 
bar dienen, wie die Bureau-, Kanzlei-, Boten= usw. 
Geschäfte, — werden entweder von einer oder von 
mehreren Personen geführt. Wirken im letzteren 
Falle alle Mitglieder gleichberechtigt bei den Be- 
schlußfassungen mit, so daß sie als ein Kolle- 
ium entscheiden, so ist das A. kollegia- 
" r sch eingerichtet; liegen dagegen die Entsch., 
ausschließlich in den Händen des Vorstehers des A. 
(des „Chefs der Behörde"), so daß die anderen 
Mitglieder nur als dessen Berater und Gehilfen 
in Tätigkeit treten, so ist das Aä. bureaukra- 
tisch eingerichtet. Darüber, ob ein mit mehreren 
Mitgliedern besetztes A. nach dem Kollegialsystem 
oder nach dem Bureausystem eingerichtet ist, ent- 
scheidet das positive Recht. Im Reich und in den 
größeren deutschen Staaten sind beide Systeme 
kombiniert. 
g8. Aemterorganisationsrecht. In den Bundes- 
staaten steht die vollziehende Gewalt dem Monar- 
chen zu, bei deren Ausübung er jedoch den in der 
DUu und in besonderen G. vorgesehenen Beschrän-
	        
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