Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Apothelenwesen 
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hat, als durch BRBeschl v. 3. 5. 96, 22. 3. 98 u. 
6. 2. 08 einheitliche Vorschriften über die Abgabe 
stark wirkender Az Mittel sowie über die Beschaffen- 
heit und Bezeichnung der Az Gläser und Stand- 
gefäße in den Au), durch Bh#eschl v. 23. 5. 03, 
u. 27. 6. 07 Vorschriften über den Verkehr mit 
Geheim= und ähnlichen Az Mitteln und durch B- 
ABeschl v. 29. 11. 94, 17. 5. 01 u. 1. 2. 06 
Vorschriften über den Handel mit Giften gegeben 
und diese in sämtlichen Bundesstaaten durch be- 
sondere V zur Durchführung gelangt sind. Wenn 
daher auch die Betriebs O bis jetzt noch ausschließ- 
lich landesgesetzliche Anordnungen darstellen, so 
sind sie durch diese BRBeschl doch immer mehr 
einheitlich gestaltet. Wesentlich hat dazu auch 
das Deutsche Arzneibuch beigetragen, das 
eenaue Vorschriften über die Anfertigung und 
Beschaffenhen der vorrätig zu haltenden Az Mit- 
tel sowie über deren Prüfung, Höchstgaben usw. 
gibt. Seine Ausarbeitung erfolgt im Reichsge- 
sundheitsamt durch einen besonderen Ausschuß 
des Reichsgesundheitsrats (pharmazeutischer Un- 
terausschuß), der an Stelle der früheren Phar- 
makopöe-Kommission getreten ist und dem außer 
Aerzten auch Ap und Chemiker angehören. Zur 
Zeit gilt die 4. Ausgabe des AzBuches vom Jahre 
1900 
5 10. Arzneitaxe. Seit 1. 4. 05 ist auch für das 
ganze Deutsche Reich eine AzTaxe eingeführt, die 
alljährlich neu bearbeitet wird. Sie gliedert sich in 
drei Abschnitte: 1. Grundsätze für die Berechnung 
der A#Mittelpreise, 2. Grundsätze für die Berech- 
nung der AzPreise und 3. Preisliste der Az Mittel. 
Die Az#Preise setzen sich danach zusammen aus dem 
Preise für die dazu erforderlichen Az Mittel und 
Arbeiten einschl. der Gefäße; für die Zeit von 
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens steht dem Ap 
ein Zuschlag von 50 Pf. zu. Ueberschreitung der 
Taxe wird nach § 148 Nr. 8 GewO mit Geldstrafe 
bis zu 150 M. geahndet; eine Ermäßigung ist 
nach § 80 GewO durch freie Vereinbarung zu- 
lässig. Ebenso ist es den einzelnen Bundes Reg 
nach Bek des RK v. 23. 2. 05 überlassen, einen 
Preisnachlaß (Rabatt) für AzLieferungen an 
öffentliche Anstalten und Kassen sowie an solche 
Vereine und Anstalten, die der öffentlichen Ar- 
menpflege dienen, und für Tier#z vorzuschrei- 
ben. Von diesem Rechte ist in Preußen kein Ge- 
brauch gemacht, dagegen in allen übrigen Bundes- 
staaten. Die Reichs AzTaxe kann auch für den 
Handverkauf als maßgebend angenommen werden; 
in den A# geschieht dies jedoch in der Regel nicht, 
sondern die Az Mittel werden im Handverkauf zu 
wesentlich billigeren Preisen abgegeben, die meist 
ebenso niedrig sind wie in den Drogenhand- 
lungen. 
51. Filialapotheken. In Orten, in denen we- 
gen zu großer Entfernung von der nächsten selb- 
ständigen A zwar das Bedürfnis zur Errichtung 
einer solchen vorhanden, aber ihre Lebensfähig- 
keit nicht gesichert ist, oder in Orten, in denen nur 
zeitweise ein solches Bedürfnis vorliegt (z. B. in 
1) Die Vorschriften geben auch Bestimmungen über die 
Abgabegefäße. Danach mühssen die flüssigen Arzneien 
zum inneren Gebrauch in runden Gläsern mit weißen Zet- 
teln, die zum äußeren Gebrauch in Geckigen Gläsern mit 
roten Zetteln und die lichtempfindlichen Arzneien in gelb- 
braun gesärbten Gläsern abgegeben werden. 
  
Badeorten), können in den meisten Bundesstaaten 
sog. Filial A von der nächstgelegenen selbständigen 
K errichtet werden, zu deren Absatzgebiet der be- 
treffende Ort gehört. Sie bedürfen auch einer 
besonderen Konzession, die von den für Neuanlagen 
zuständigen Behörden erteilt wird und zwar nur 
auf Zeit (in Preußen immer nur auf je 3 Jahre, 
MinErl v. 4. 5. 95) und mit der Bedingung, daß 
sie bei etwaigem Besitzwechsel der Mutter A nicht 
mit verkauft und in Anrechnung gebracht werden 
darf. Die Filial müssen von einem approbierten 
Ap verwaltet werden; für ihre Einrichtung genügt 
jedoch ein Verkaufsraum (Offizin) und ein kleiner 
Vorratsraum, in denen auch kleinere Arbeiten 
vorgenommen werden können. Sämtliche Az- 
Mittel muß die Filial A aus der Stamm Abeziehen, 
deren Vorstand für die Beschaffenheit und Güte 
der Az Mittel verantwortlich bleibt. Lehrlinge 
dürfen in einer FilialA nicht angenommen werden. 
5 12. Aerztliche und sonstige Hansapotheken. 
Das Selbstdispensieren und die Abgabe von Az- 
Mitteln ist den Aerzten (§ 367 Nr. 3 St GB) ver- 
boten, soweit es sich nicht um eine gelegentliche und 
unentgeltliche Abgabe an ihre Kranken oder um 
die Abgabe von Anzneimitteln handelt, die 
dem freien Verkehr überlassen sind. Aus- 
nahmsweise wird jedoch den al lopathi- 
schen Aerzten an Orten ohne A mit Rücksicht 
auf die schnellere und leichtere Beschaffung der 
von ihnen verordneten Az das Halten einer ärzt- 
lichen Haus= oder Hand A gestattet, wenn die 
nächsten A zu weit entfernt sind (in Bayern wird 
mindestens eine Entfernung von 7—8 Kilometer 
verlangt) und die Bevölkerung zu gering ist, um 
die Errichtung einer lebensfähigen Voll= oder 
Filial zu ermöglichen. Für Erlaubnis, Einrich- 
tung und Betrieb einer solchen ärztlichen Haus A 
gelten in fast allen Bundesstaaten die gleichen 
Grundsätze: Sie bedürfen einer besonderen Ge- 
nehmigung, die auf jederzeitigen Widerruf von 
der höheren Verw Behörde erteilt wird; für die 
Einrichtung und den Betrieb finden die für M 
geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung, 
insbesondere muß ein nur diesem Zwecke dienen- 
der Raum vorhanden sein; die Aze Mittel dürfen 
nur in einer von der Behörde festgesetzten be- 
schränkten Zahl vorrätig gehalten und nur an die 
eigenen Kranken des Arztes abgegeben werden; 
sie müssen außerdem aus einer A des Deutschen 
Reiches (in Baden und Hessen: aus der benach- 
barten A) bezogen werden. Eines besonderen 
Nachweises der Befähigung für das Selbstdispen- 
sieren bedürfen die betreffenden Aerzte nicht; es 
genügt die in dieser Hinsicht für das medizinische 
Studium vorgeschriebene pharmazeutische Aus- 
bildung. Anders liegen dagegen die Verhältnisse 
bei den hom fopathischen ärztlichen 
Haus Az hier wird vor Erteilung der Erlaubnis 
in den meisten Bundesstaaten das Bestehen 
einer besonderen Prüfung verlangt. In Preußen 
sind dafür das Regl v. 20. 6. 43 und die V v. 
23. 9. 44 maßgebend; die Prüfung muß vor einer 
besonderen Prüfungskommission abgelegt werden; 
das Prüfungszeugnis sowie die Erlaubnis zur 
Einrichtung einer homöopathischen Haus A wird 
von der Zentralinstanz erteilt, während in den 
anderen Bundesstaaten die höhere Verw Behörde 
ebenfalls für die Erteilung dieser Erlaubnis zu- 
ständig ist. In Preußen und Hessen wird außer- 
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