Apothelenwesen
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hat, als durch BRBeschl v. 3. 5. 96, 22. 3. 98 u.
6. 2. 08 einheitliche Vorschriften über die Abgabe
stark wirkender Az Mittel sowie über die Beschaffen-
heit und Bezeichnung der Az Gläser und Stand-
gefäße in den Au), durch Bh#eschl v. 23. 5. 03,
u. 27. 6. 07 Vorschriften über den Verkehr mit
Geheim= und ähnlichen Az Mitteln und durch B-
ABeschl v. 29. 11. 94, 17. 5. 01 u. 1. 2. 06
Vorschriften über den Handel mit Giften gegeben
und diese in sämtlichen Bundesstaaten durch be-
sondere V zur Durchführung gelangt sind. Wenn
daher auch die Betriebs O bis jetzt noch ausschließ-
lich landesgesetzliche Anordnungen darstellen, so
sind sie durch diese BRBeschl doch immer mehr
einheitlich gestaltet. Wesentlich hat dazu auch
das Deutsche Arzneibuch beigetragen, das
eenaue Vorschriften über die Anfertigung und
Beschaffenhen der vorrätig zu haltenden Az Mit-
tel sowie über deren Prüfung, Höchstgaben usw.
gibt. Seine Ausarbeitung erfolgt im Reichsge-
sundheitsamt durch einen besonderen Ausschuß
des Reichsgesundheitsrats (pharmazeutischer Un-
terausschuß), der an Stelle der früheren Phar-
makopöe-Kommission getreten ist und dem außer
Aerzten auch Ap und Chemiker angehören. Zur
Zeit gilt die 4. Ausgabe des AzBuches vom Jahre
1900
5 10. Arzneitaxe. Seit 1. 4. 05 ist auch für das
ganze Deutsche Reich eine AzTaxe eingeführt, die
alljährlich neu bearbeitet wird. Sie gliedert sich in
drei Abschnitte: 1. Grundsätze für die Berechnung
der A#Mittelpreise, 2. Grundsätze für die Berech-
nung der AzPreise und 3. Preisliste der Az Mittel.
Die Az#Preise setzen sich danach zusammen aus dem
Preise für die dazu erforderlichen Az Mittel und
Arbeiten einschl. der Gefäße; für die Zeit von
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens steht dem Ap
ein Zuschlag von 50 Pf. zu. Ueberschreitung der
Taxe wird nach § 148 Nr. 8 GewO mit Geldstrafe
bis zu 150 M. geahndet; eine Ermäßigung ist
nach § 80 GewO durch freie Vereinbarung zu-
lässig. Ebenso ist es den einzelnen Bundes Reg
nach Bek des RK v. 23. 2. 05 überlassen, einen
Preisnachlaß (Rabatt) für AzLieferungen an
öffentliche Anstalten und Kassen sowie an solche
Vereine und Anstalten, die der öffentlichen Ar-
menpflege dienen, und für Tier#z vorzuschrei-
ben. Von diesem Rechte ist in Preußen kein Ge-
brauch gemacht, dagegen in allen übrigen Bundes-
staaten. Die Reichs AzTaxe kann auch für den
Handverkauf als maßgebend angenommen werden;
in den A# geschieht dies jedoch in der Regel nicht,
sondern die Az Mittel werden im Handverkauf zu
wesentlich billigeren Preisen abgegeben, die meist
ebenso niedrig sind wie in den Drogenhand-
lungen.
51. Filialapotheken. In Orten, in denen we-
gen zu großer Entfernung von der nächsten selb-
ständigen A zwar das Bedürfnis zur Errichtung
einer solchen vorhanden, aber ihre Lebensfähig-
keit nicht gesichert ist, oder in Orten, in denen nur
zeitweise ein solches Bedürfnis vorliegt (z. B. in
1) Die Vorschriften geben auch Bestimmungen über die
Abgabegefäße. Danach mühssen die flüssigen Arzneien
zum inneren Gebrauch in runden Gläsern mit weißen Zet-
teln, die zum äußeren Gebrauch in Geckigen Gläsern mit
roten Zetteln und die lichtempfindlichen Arzneien in gelb-
braun gesärbten Gläsern abgegeben werden.
Badeorten), können in den meisten Bundesstaaten
sog. Filial A von der nächstgelegenen selbständigen
K errichtet werden, zu deren Absatzgebiet der be-
treffende Ort gehört. Sie bedürfen auch einer
besonderen Konzession, die von den für Neuanlagen
zuständigen Behörden erteilt wird und zwar nur
auf Zeit (in Preußen immer nur auf je 3 Jahre,
MinErl v. 4. 5. 95) und mit der Bedingung, daß
sie bei etwaigem Besitzwechsel der Mutter A nicht
mit verkauft und in Anrechnung gebracht werden
darf. Die Filial müssen von einem approbierten
Ap verwaltet werden; für ihre Einrichtung genügt
jedoch ein Verkaufsraum (Offizin) und ein kleiner
Vorratsraum, in denen auch kleinere Arbeiten
vorgenommen werden können. Sämtliche Az-
Mittel muß die Filial A aus der Stamm Abeziehen,
deren Vorstand für die Beschaffenheit und Güte
der Az Mittel verantwortlich bleibt. Lehrlinge
dürfen in einer FilialA nicht angenommen werden.
5 12. Aerztliche und sonstige Hansapotheken.
Das Selbstdispensieren und die Abgabe von Az-
Mitteln ist den Aerzten (§ 367 Nr. 3 St GB) ver-
boten, soweit es sich nicht um eine gelegentliche und
unentgeltliche Abgabe an ihre Kranken oder um
die Abgabe von Anzneimitteln handelt, die
dem freien Verkehr überlassen sind. Aus-
nahmsweise wird jedoch den al lopathi-
schen Aerzten an Orten ohne A mit Rücksicht
auf die schnellere und leichtere Beschaffung der
von ihnen verordneten Az das Halten einer ärzt-
lichen Haus= oder Hand A gestattet, wenn die
nächsten A zu weit entfernt sind (in Bayern wird
mindestens eine Entfernung von 7—8 Kilometer
verlangt) und die Bevölkerung zu gering ist, um
die Errichtung einer lebensfähigen Voll= oder
Filial zu ermöglichen. Für Erlaubnis, Einrich-
tung und Betrieb einer solchen ärztlichen Haus A
gelten in fast allen Bundesstaaten die gleichen
Grundsätze: Sie bedürfen einer besonderen Ge-
nehmigung, die auf jederzeitigen Widerruf von
der höheren Verw Behörde erteilt wird; für die
Einrichtung und den Betrieb finden die für M
geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung,
insbesondere muß ein nur diesem Zwecke dienen-
der Raum vorhanden sein; die Aze Mittel dürfen
nur in einer von der Behörde festgesetzten be-
schränkten Zahl vorrätig gehalten und nur an die
eigenen Kranken des Arztes abgegeben werden;
sie müssen außerdem aus einer A des Deutschen
Reiches (in Baden und Hessen: aus der benach-
barten A) bezogen werden. Eines besonderen
Nachweises der Befähigung für das Selbstdispen-
sieren bedürfen die betreffenden Aerzte nicht; es
genügt die in dieser Hinsicht für das medizinische
Studium vorgeschriebene pharmazeutische Aus-
bildung. Anders liegen dagegen die Verhältnisse
bei den hom fopathischen ärztlichen
Haus Az hier wird vor Erteilung der Erlaubnis
in den meisten Bundesstaaten das Bestehen
einer besonderen Prüfung verlangt. In Preußen
sind dafür das Regl v. 20. 6. 43 und die V v.
23. 9. 44 maßgebend; die Prüfung muß vor einer
besonderen Prüfungskommission abgelegt werden;
das Prüfungszeugnis sowie die Erlaubnis zur
Einrichtung einer homöopathischen Haus A wird
von der Zentralinstanz erteilt, während in den
anderen Bundesstaaten die höhere Verw Behörde
ebenfalls für die Erteilung dieser Erlaubnis zu-
ständig ist. In Preußen und Hessen wird außer-
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