Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Apothekenwesen — Arbeiter, gewerbliche 149 
Schutzgebieten amtliche Apotheken (Gou-- iA — Arbeit; Ar = Arrbeiter; ASch Arbeiter- 
vernements- bezw. Lazarett A), die unter Leitung schutz; Beh — Behörde: ncho — Kinderschutzgesetz; 
von Gouvernements= bezw. Militär Ap und, wo 
diese nicht vorhanden, unter Leitung von Reg- 
Aerzten stehen. Die Bevölkerung ist befugt, ihren 
Bedarf an Medikamenten in diesen A zu decken. 
Die Berechnung der aus amtlichen Beständen ab- 
gegebenen Az usw. erfolgt nach einer vom Gou- 
verneur aufgestellten Taxe. 
2. In dem dem Reichsmarineamt unterstehen- 
den Schutzgebiete Kiautschou ist eine das 
AWesen betreffende V vom Gouverneur erlassen 
worden (D. KolGes # V, 217; VI, 579 und VI, 
601). Nach dieser V kommen für die Verleihung 
einer AKonzession gleichfalls nur appr. Ap in 
Frage. Die Konzession ist ohne Genehmigung 
des Gouverneurs weder übertragbar noch ver- 
erblich. 
Literatur: Das Deutsche Reich in gesund- 
heitlicher und demographischer Hinsicht (Festschrift zum 
XIV. internationalen Kongreß für Hygiene und Demographic. 
Bearbeitet im Kaiserlichen Gesundheitsamt), 1907; Ver- 
öffentlichungen des naiserl. Gesund-. 
heitsamts, 1890—1909; Zeitschrift für Med Beamte; 
Beilage z. Rechtsprechung und Med Gesetzgebung 1890 
bis 1909; C. Becker, H der Mchd Gesetzgebung im König- 
reich Bavern, 3. Heft: A, AzMittel und Gifte, 1399; J. 
Bornträger, Das AwWesen in Preußen. (Festschrift des 
Preußischen Med Beamten. Vereins: Das Preußische Med- 
und Gesundheitswesen 1883—1908, 1908); Ph. Biedert 
und L. Weigand, Das Mer Wesen in Elsaß-Lothringen, 
1907; M. Biechele, Die gesetlichen Bestimmungen für 
die A. in Bayern ", 1908; H. Böttger, Die preußischen 
AG ., 1910; J. R. Flinzer, Die MedE und V im Kö- 
nigreich Sachsen , 3 Bde., 1905—1907; F. A. Gump- 
recht und L. Hauser, Die Regelung des deutschen A. 
und der Entwurf eines Reichs-A#Gesetzes; Referate, er- 
stattet auf der VI. Haupwersammlung des Deutschen Med- 
Beamten--Vereins, 1907; J. Keidel, Die Handhabung 
der Med Polizei im Königreich Bavern, 1905; Th. v. 
Langsdorff, G, V u. Erl über das Med Wesen im 
Großherzogtum Baden", 1906; M. Pistor, Das Gesund- 
hoitswesen in Preußen, I. Bd., 1895: H. Räuber, Zu- 
sammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen, Erl u. Ver- 
sugungen für das Med Wesen in Preußen, 1910;: O. Rap- 
mundnu. E. Die rich, Aerztliche Rechts- und Gesetzes- 
kunde, 1899; Stieda, Die Reform des AWesens in 
Deutschland, Jahrb. f. Nationalökonomie und Statistik, 
3. F., XI. Bd.; Günzel, Das deutsche AGewerbe, 
Diss. 1905. Napmund. 
Arbeiter, gewerbliche 
A. Arbeiterschutz. I. Im allgemeinen (S. 149). 
II. Jugendliche (S. 165). III. Weibliche Arbeiter 
(S. 171 
B. Arbeitsvertrag (S. 173). 
A. Arbeiterschutz 
I. Arbeiterschutz im allgemeinen 
51. Geschichte des Arbeiterschutzes. 1 2. Inhalt des Ar- 
beiterschutzrechts. J 3. Quellen und Materialien. 1 4. Ver- 
Fvflichtete und geschützte Personen. 5 5. Der Vertragsschutz. 
6. Der Lohnschutz. 1 7. Der Betriebsschutz. 1# 8. Der Be- 
schäftigungeschutz. # 9. Vollzug und Beaufsichtigung. 
  
  
U Berh B — Unfallverhütungsvorschriften!. 
4 ohne Zusatz betressen die Gewerbe-Lrdnung. 
s# 1. Geschichte des Arbeiterschutzes. Mit der 
Entwicklung der kapitalistischen großgewerblichen 
Betriebe, die für die große Zahl der darin be- 
schäftigten Ar besondere Gefahren für die Entwick- 
lung der freien Persönlichkeit und für das körper- 
liche, geistig-sittliche und wirtschaftliche Wohl- 
ergehen erzeugten, setzte in den dreißiger Jahren 
des 19. Jahrhunderts eine auf Abwendung dieser 
Gefahren gerichtete gesetzgeberische Tätigkeit der 
Einzelstaaten ein. Insbesondere wurde in Preu- 
ßen durch das Regl v. 9. 3. 39, gen. durch KabO 
v. 6. 4. 39, für Bergwerke und Fabriken die Be- 
schäftigung von jugendlichen Per- 
sonen unter 9 Jahren untersagt und unter 16 
Jahren auf 10 Stunden täglich beschränkt; durch 
G v. 16. 5. 53 wurde für Fabriken die Arbeit von 
Kindern unter 12 Jahren ausgeschlossen und von 
Personen unter 14 Jahren auf höchstens 6 Stun- 
den festgesetzt. Aehnliche Beschränkungen der 
jugendlichen Ar wurden auch in einigen Mittel- 
staaten für die Fabriken einge führt; so war für 
Bayern nach Vov. 16. 7. 54 und für Sachsen 
nach GewG v. 15. 10. 61 die A von Kindern unter 
10 Jahren (in Sachsen, seit 1865, 12 Jahren) ver- 
boten, von älteren Kindern auf 9 (Sachsen 10) 
Stunden beschränkt. In Baden wurden noch 
unmittelbar vor dem Eintritt ins Reich ähnliche 
Beschränkungen der fabrikmäßigen Kinder A durch 
Gv. 16. 4. 70 eingeführt. Der Lohnverküm- 
merung durch Ueberlassung von Waren auf 
Kredit und anstelle der Lohnzahlung traten die 
Truckverbote der Preuß. V v. 9. 2. 49, der 
Sächs. V v. 18. 12. 55 und des a 43 Württ. 
Gew# v. 12. 2. 61 entgegen. Einc Pflicht der 
Unternehmer zu einer den Anforderungen der 
Sicherheit und Gesundheit entsprechenden Ein- 
richtung des Betriebes wurde in 
Bayern durch V v. 8. 4. 63, in Sachsen 
durch § 75 Gew## v. 15. 10. 61, in Baden durch 
a 16 Gew v. 1862 begründet. Durch a 41 
Württ. Gew, 3 76 Sächs. Gewö, a 23 
Bad. Gewe wurden die Großbetriebe zur Er- 
lassung von Arbeit= oder Dienstord- 
mnungen verpflichtet. Die Organisation einer 
besonderen Gewerbeaufsicht wurde in 
Preußen 1833 für Gegenden, wo sich dafür 
ein Bedürfnis ergibt, und in Baden 1878 in 
Gestalt ehrenamtlicher Betriebsinspektoren vor- 
gesehen. 
Mit der Reichs gründung hat die Ggebung 
des Gesamtstaats im wesentlichen die Regelung 
des gewerblichen ASch übernommen, zunächst 
derart, daß in der GewO v. 1869 die preuß. 
Vorschr. über die jugendlichen Ar und das Truck- 
verbot vermehrt und Bestimmungen über den 
Betriebsschutz (5 107) eingeführt wurden. Die 
rasche Fortentwicklung von Gew und Handel in 
der Richtung des Großbetriebs und die wachsende 
Einsicht in die dadurch für die Ar bedingten Ge- 
fahren führten zu einer reicheren Ausgestaltung 
des reichsgesetzlichen ASch R, insbesondere unter 
den Einwirkungen, die von der durch das RTWahl- 
recht geförderten Bildung einer das Klassen- 
interesse der Arbeiterschaft vertretenden, die soziali- 
 
	        
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