Apothekenwesen — Arbeiter, gewerbliche 149
Schutzgebieten amtliche Apotheken (Gou-- iA — Arbeit; Ar = Arrbeiter; ASch Arbeiter-
vernements- bezw. Lazarett A), die unter Leitung schutz; Beh — Behörde: ncho — Kinderschutzgesetz;
von Gouvernements= bezw. Militär Ap und, wo
diese nicht vorhanden, unter Leitung von Reg-
Aerzten stehen. Die Bevölkerung ist befugt, ihren
Bedarf an Medikamenten in diesen A zu decken.
Die Berechnung der aus amtlichen Beständen ab-
gegebenen Az usw. erfolgt nach einer vom Gou-
verneur aufgestellten Taxe.
2. In dem dem Reichsmarineamt unterstehen-
den Schutzgebiete Kiautschou ist eine das
AWesen betreffende V vom Gouverneur erlassen
worden (D. KolGes # V, 217; VI, 579 und VI,
601). Nach dieser V kommen für die Verleihung
einer AKonzession gleichfalls nur appr. Ap in
Frage. Die Konzession ist ohne Genehmigung
des Gouverneurs weder übertragbar noch ver-
erblich.
Literatur: Das Deutsche Reich in gesund-
heitlicher und demographischer Hinsicht (Festschrift zum
XIV. internationalen Kongreß für Hygiene und Demographic.
Bearbeitet im Kaiserlichen Gesundheitsamt), 1907; Ver-
öffentlichungen des naiserl. Gesund-.
heitsamts, 1890—1909; Zeitschrift für Med Beamte;
Beilage z. Rechtsprechung und Med Gesetzgebung 1890
bis 1909; C. Becker, H der Mchd Gesetzgebung im König-
reich Bavern, 3. Heft: A, AzMittel und Gifte, 1399; J.
Bornträger, Das AwWesen in Preußen. (Festschrift des
Preußischen Med Beamten. Vereins: Das Preußische Med-
und Gesundheitswesen 1883—1908, 1908); Ph. Biedert
und L. Weigand, Das Mer Wesen in Elsaß-Lothringen,
1907; M. Biechele, Die gesetlichen Bestimmungen für
die A. in Bayern ", 1908; H. Böttger, Die preußischen
AG ., 1910; J. R. Flinzer, Die MedE und V im Kö-
nigreich Sachsen , 3 Bde., 1905—1907; F. A. Gump-
recht und L. Hauser, Die Regelung des deutschen A.
und der Entwurf eines Reichs-A#Gesetzes; Referate, er-
stattet auf der VI. Haupwersammlung des Deutschen Med-
Beamten--Vereins, 1907; J. Keidel, Die Handhabung
der Med Polizei im Königreich Bavern, 1905; Th. v.
Langsdorff, G, V u. Erl über das Med Wesen im
Großherzogtum Baden", 1906; M. Pistor, Das Gesund-
hoitswesen in Preußen, I. Bd., 1895: H. Räuber, Zu-
sammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen, Erl u. Ver-
sugungen für das Med Wesen in Preußen, 1910;: O. Rap-
mundnu. E. Die rich, Aerztliche Rechts- und Gesetzes-
kunde, 1899; Stieda, Die Reform des AWesens in
Deutschland, Jahrb. f. Nationalökonomie und Statistik,
3. F., XI. Bd.; Günzel, Das deutsche AGewerbe,
Diss. 1905. Napmund.
Arbeiter, gewerbliche
A. Arbeiterschutz. I. Im allgemeinen (S. 149).
II. Jugendliche (S. 165). III. Weibliche Arbeiter
(S. 171
B. Arbeitsvertrag (S. 173).
A. Arbeiterschutz
I. Arbeiterschutz im allgemeinen
51. Geschichte des Arbeiterschutzes. 1 2. Inhalt des Ar-
beiterschutzrechts. J 3. Quellen und Materialien. 1 4. Ver-
Fvflichtete und geschützte Personen. 5 5. Der Vertragsschutz.
6. Der Lohnschutz. 1 7. Der Betriebsschutz. 1# 8. Der Be-
schäftigungeschutz. # 9. Vollzug und Beaufsichtigung.
U Berh B — Unfallverhütungsvorschriften!.
4 ohne Zusatz betressen die Gewerbe-Lrdnung.
s# 1. Geschichte des Arbeiterschutzes. Mit der
Entwicklung der kapitalistischen großgewerblichen
Betriebe, die für die große Zahl der darin be-
schäftigten Ar besondere Gefahren für die Entwick-
lung der freien Persönlichkeit und für das körper-
liche, geistig-sittliche und wirtschaftliche Wohl-
ergehen erzeugten, setzte in den dreißiger Jahren
des 19. Jahrhunderts eine auf Abwendung dieser
Gefahren gerichtete gesetzgeberische Tätigkeit der
Einzelstaaten ein. Insbesondere wurde in Preu-
ßen durch das Regl v. 9. 3. 39, gen. durch KabO
v. 6. 4. 39, für Bergwerke und Fabriken die Be-
schäftigung von jugendlichen Per-
sonen unter 9 Jahren untersagt und unter 16
Jahren auf 10 Stunden täglich beschränkt; durch
G v. 16. 5. 53 wurde für Fabriken die Arbeit von
Kindern unter 12 Jahren ausgeschlossen und von
Personen unter 14 Jahren auf höchstens 6 Stun-
den festgesetzt. Aehnliche Beschränkungen der
jugendlichen Ar wurden auch in einigen Mittel-
staaten für die Fabriken einge führt; so war für
Bayern nach Vov. 16. 7. 54 und für Sachsen
nach GewG v. 15. 10. 61 die A von Kindern unter
10 Jahren (in Sachsen, seit 1865, 12 Jahren) ver-
boten, von älteren Kindern auf 9 (Sachsen 10)
Stunden beschränkt. In Baden wurden noch
unmittelbar vor dem Eintritt ins Reich ähnliche
Beschränkungen der fabrikmäßigen Kinder A durch
Gv. 16. 4. 70 eingeführt. Der Lohnverküm-
merung durch Ueberlassung von Waren auf
Kredit und anstelle der Lohnzahlung traten die
Truckverbote der Preuß. V v. 9. 2. 49, der
Sächs. V v. 18. 12. 55 und des a 43 Württ.
Gew# v. 12. 2. 61 entgegen. Einc Pflicht der
Unternehmer zu einer den Anforderungen der
Sicherheit und Gesundheit entsprechenden Ein-
richtung des Betriebes wurde in
Bayern durch V v. 8. 4. 63, in Sachsen
durch § 75 Gew## v. 15. 10. 61, in Baden durch
a 16 Gew v. 1862 begründet. Durch a 41
Württ. Gew, 3 76 Sächs. Gewö, a 23
Bad. Gewe wurden die Großbetriebe zur Er-
lassung von Arbeit= oder Dienstord-
mnungen verpflichtet. Die Organisation einer
besonderen Gewerbeaufsicht wurde in
Preußen 1833 für Gegenden, wo sich dafür
ein Bedürfnis ergibt, und in Baden 1878 in
Gestalt ehrenamtlicher Betriebsinspektoren vor-
gesehen.
Mit der Reichs gründung hat die Ggebung
des Gesamtstaats im wesentlichen die Regelung
des gewerblichen ASch übernommen, zunächst
derart, daß in der GewO v. 1869 die preuß.
Vorschr. über die jugendlichen Ar und das Truck-
verbot vermehrt und Bestimmungen über den
Betriebsschutz (5 107) eingeführt wurden. Die
rasche Fortentwicklung von Gew und Handel in
der Richtung des Großbetriebs und die wachsende
Einsicht in die dadurch für die Ar bedingten Ge-
fahren führten zu einer reicheren Ausgestaltung
des reichsgesetzlichen ASch R, insbesondere unter
den Einwirkungen, die von der durch das RTWahl-
recht geförderten Bildung einer das Klassen-
interesse der Arbeiterschaft vertretenden, die soziali-