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der Bek 13); ebenso bei gewissen A in Bleihütten
(§ 13 der Bek 14).
Während die nach diesen V eingeführten Be-
schränkungen der Agzeit nur für die Beschäftigung
mit bestimmten Verrichtungen im
Betriebe gelten, ist in drei V des Bz die Be-
schäftigung aller im Betriebe als Ar, Gehilfen,
Lehrlinge tätigen Personen solchen Beschränkungen
unterworfen worden, nämlich in den V v. 4. 3. 96,
betr. den Betrieb der Bäckereien und Konditoreien
(Rl 55), v. 26. 4. 99, betr. den Betrieb der
Getreidemühlen (Rüöl 273) und v. 23. 1. 02,
betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehr-
lingen in Gast= und Schankwirtschaften (RGBl 33
und 40).
Die Bäckerei-V v. 1896 ordnet die Azeit
für die während der Nacht arbeitenden Bäckereien
und Konditoreien auf Grund einer Kombination
der Höchst Ageit mit der Mindestruhezeit; keine
der sieben Wochen Achichten der Gehilfen darf
12 und, bei Einlegung einer mindestens einstündi-
gen Pause, 13 Stunden überschreiten: zwischen
je zwei Aschichten ist eine ununterbrochene Ruhe
von mindestens 8 Stunden zu gewähren: für Lehr-
linge beträgt die ASchicht zwei Stunden (vom
2. Lehrjahr an eine Stunde) weniger, die Ruheczeit
ebensoviel mehr. Die Mühlen-V und die
Gast= und Schan kwirtschafts-V ord-
nen die Gewährung einer ununterbrochenen Ruhe-
zeit von bestimmter Dauer zwischen zwei AsSchich-
ten an. Sie beträgt für die bei Bedienung der
Mahlgänge beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge
in Getreidemühlen (aber nicht Windmühlen!) 8,
und wenn sie vorwiegend Dampfkraft benutzen,
10 Stunden. In Gast= und Schankwirt-
schaften ist für die im eigentlichen Wirtschafts-
betrieb (nicht kaufmännisch) beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge die ununterbrochene Ruhezeit auf
8, für noch nicht 16jährige auf 9 Stunden fest-
gesetzt mit der Maßgabe, daß der (auch die ABe-
reitschaft und die Pausen umfassende) Zeitraum
zwischen zwei Ruhezeiten höchstens 16, bei jugend-
lichen Personen 15 Stunden betragen darf. Auch
ist in jeder dritten (in Gemeinden von mehr als
20 000 Einw. in jeder zweiten) Woche an Stelle
einer solchen Ruhezeit einmal eine ununterbro-
chene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden und
in den übrigen Wochen neben der ordentlichen
Ruhezeit mindestens einmal eine solche von we-
nigstens 6 Stunden zu gewähren. Nach allen drei
V ist unter bestimmten Voraussetzungen die Zu-
lassung von Ausnahmen, insbesondere Ueber A
für eine beschränkte Zahl von Tagen, vorgesehen.
III. Sonn= und Festtagsruhe.
a. Im allgemeinen. Vor 1891 galt hinsichtl.
der Sonntagsruhe nach der Gew O nur die privat-
rechtliche Vorschr. des & 105 Abs 2, welche die
Verabredungen über Sonntags A, abgesehen
von Dringlichkeitsfällen, als rechtsunverbindlich
erklärte, und in öffentlich-rechtlicher Hinsicht das
Landesrecht, das meist vom sittenpolizeilichen
Standpunkt zur äußern Heilighaltung der Sonn-
und Festtage die nach Außen hervortretende A-
Tätigkeit, und zwar auch die der Unternehmer,
in Gew und andern Wirtschaftszweigen eingrei-
senden Beschränkungen unterwarf. Die Gew)O-
Nov. v. 1. 6. 91 (in Kraft für das Handels Gew
am I1. 7. 92, is— die übrigen Betriebe am I. 4. 95)
Arbeiter, gewerbliche
(Fürsorge für Gesundheit, für das Familienleben,
die geistig-sittliche Betätigung der Ar), andrerseits
im religiösen Interesse (das besonders auch bei der
Freilassung der nicht auf den Sonntag fallenden
Festtage und bei dem besonderen Sch der dem
öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Stunden
zum Ausdruck kommt) kraft öffentlichen Rechts den
A# G#ebern die Verwendung von Ar an Sonn= und
Festtagen im allgemeinen verboten oder nur aus-
nahmsweise unter beschränkten Voraussetzungen
gestattet. Diese Vorschr. gelten für sämtliche der
GewO unterstehenden GewBetriebe, mit weni-
gen Ausnahmen (so insbesondere nach 8 105 i
Gast= und Schankwirtschaften, Lustbarkeiten, Ver-
kehrs Gew), und darüber hinaus auch für Berg-
werke, Salinen, Brüche, Gruben u. dgl. Durch
Kais. V kann mit Zust. des B das Beschäftigungs-
verbot auch auf andere Gew, z. B. die selbständige
Haus A, ausgedehnt werden, 3 105 g. Die Vorschr.
über Sonntagsruhe gelten für alle Gattungen
von Ar, auch die Betriebsbeamten, Techniker
u. dgl., die Handlungsgehilfen, nicht aber für die
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken: für die
jugendlichen Ar gilt noch eine verschärfte Sonn-
tagsruhe (Lehrlinge § 127 Abs 2 GewO und § 76
Abs 3 HGOB (7II. Jugendlichel). Auch
auf dem durch die GewO geregelten Gebiete des
öffentlich-rechtlichen Sonntags Sch ist dem Erlaß
landesrechtlicher Vorschr. und Vig ein Spielraum
vorbehalten, insbesondere zur Anordnung weiter-
gehender Beschränkungen der gewerblichen Sonn-
und Festtags A, § 105 h Abs 1, zur Bestimmung
der „Festtage“ unter Berücksichtigung der ört-
lichen und konfessionellen Verhältnisse (§ 105 a
Abs 1), sowie zur Milderung der reichsgesetzlichen
Aheschränkungen für einzelne Festtage (nicht aber
für Sonntage und für das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und Pfingstfest), 5 105 h
Abs2; endlich in bestimmten Fällen zur Erlassung
von V, statutarischen Best., Pol V# g sowie allge-
meinen Anweisungen, # 105b Abs 2, 105 c
Abs 4, 105 e, 105 k. Außerdem ist es Sache der
Landesorgane geblieben, für alle der GewO nicht
unterstehenden Wirtschaftszweige die Vorschr. über
die Sonn= und Festtagsruhe zu regeln, was meist,
wie schon früher, durch Best. geschieht, welche ge-
wisse nach Außen hervortretende Betätigungen der
Unternehmer oder Ar im Interesse der Heilig-
haltung der Sonn- und Festtage untersagen, was
aber auch durch landesrechtliche Best. des sich le-
diglich auf die unselbständige Beschäftigung der
Ar beziehenden Asch erfolgen kann (7 Sonn-
tagsfeierl. Namentlich im Gebiete des Ver-
kehrswesens sind durch Vorschr. und hinsichtlich
der Eisenbahnen durch Vereinbarungen der Lan-
desorgane aus sozialpolitischen Gründen ein-
gehende Beschränkungen der A an Sonn= und
Festtagen eingeführt worden; so von den Verw
der deutschen Staatseisenbahnen nach Anleitung
der auf der Berliner Konferenz v. 8. 5. 94 ver-
einbarten „Grundsätze für die Einführung der
Sonntagsruhe im Güterverkehr der Eisenbahnen
Deutschlands“. Die Vorschr. der GewO unter-
scheiden zwischen dem Handels Gew, in welchem
grundsätzlich die Beschäftigungsdauer an Sonn-
und Festtagen 5 Stunden nicht überschreiten soll,
und den übrigen Gen Treibenden, für die grund-
sätzlich, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die
hat einerseits aus sozialpolitischen Rücksichten volle Sonn= und Festtagsruhe gilt.