Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Arbeiter, gewerbliche 
  
kraft G zugelassenen A oder ihrer Beaufsichtigung, dem B# vorbehalten, der hierüber die B v. 25. 1. 
(s 105 Abs 1 Ziff. 1—5) beschäftigen, haben ein 
Verzeichnis anzulegen, worin unter Angabe der 
Beschäftigungsdauer und -Art für jeden Sonn- 
und Festtag die Zahl der beschäftigten Ar zu ver- 
merken ist; die gleiche Pflicht liegt nach Ziff. 12 
der BRV v. 3. 4. 01 den Besitzern von Betrieben 
mit Wind= oder unregelmäßiger Wasserkraft ob, 
wenn sie von den in dieser V nach §# 105e Abs 1 
zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen. Fer- 
ner ist in den Räumen eines größeren Betriebs 
oder einer ihm nach §5154 Abs 3 u. 4 Gew O gleich- 
gestellten Werkstätte nach § 138 Abs2 Satz 2 GewO 
und den auf Grund des 8154 Absu. 4 ergangenen 
V an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver- 
zeichnis der jugendlichen Ar unter An- 
gabe ihrer ATage, sowie des Beginns und Endes 
ihrer Ageit und der Pausen auszuhängen. Für 
einzelne Betriebsarten ist durch V die Bedeutung 
und der Inhalt dieses Verzeichnisses noch weiter 
ausgestaltet; so soll es nach Ziff. 4 der V v. 
5. 3. O2 in den Glashütten und nach Ziff. 3 der 
V v. 27. 5. 02 in den Walz= und Hammerwerken 
auch über die AsSchichten Auskunft geben und 
nach Ziff 5 der V v. 23. 1. 02 Angaben darüber 
enthalten, wann und für welche Dauer jedem Ge- 
hilfen und Lehrling die vorgeschriebene Ruhezeit 
ewährt ist, und wann im Betriebe Ueber#stattge- 
sanden hat. 
Auch die unteren und die höheren 
Verw Beh haben nach den V über gewisse 
Erlaubniserteilungen Verzeichnisse zu füh- 
ren, so nach Ziff. 7 Abs 2 der V v. 13. 7. 00, betr. 
die Motorwerkstätten, über die einzelnen Fälle 
der für Arbeiterinnen zugelassenen Ueber- 
beschäftigung. 
6. Arbeitskarten. Solange die Be- 
schäftigung von Kindern in Fabriken zulässig war, 
durfte nach dem Abänderungs G v. 1878 der Fabri- 
kant sie nur dann zur Beschäftigung annehmen, 
wenn ihm eine auf Antrag des Vaters oder Vor- 
munds ausgestellte AKarte für das Kind behän- 
digt wurde. Diese Vorschrift, welche im Abände- 
rungs G v. 1. 6. 91 im Hinblick auf das hier erlassene 
Verbot der Fabrik# von Kindern aufgehoben 
worden war, wurde in § 11 des KSch wieder 
ausgenommen. Hiernach dürfen fremde Kin- 
der nur beschäftigt werden, wenn dem A#leber 
zuvor für dasselbe eine ArKarte eingehändigt ist. 
Die Ausstellung erfolgt durch die Orts Pol Beh 
auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters des Kindes, wobei aber die Gemeinde- 
Beh mangels einer Erklärung des gesetzlichen 
Vertreters die Zustimmung ergänzen kann. So- 
lange die Beschäftigung dauert, hat der AGeber 
die AKarte zu verwahren und sie auf amtliches 
Verlangen vorzulegen. Im Einzelfalle kann die 
AKarte verweigert oder entzogen werden, wenn 
bei der Beschäftigung des Kindes erhebliche Miß- 
stände zu Tage getreten sind (§ 20 KSchez. 
VI. Vollzugsanweisungen. Die nähere 
Anweisung der mit dem Vollzug und der Beauf- 
sichtigung der Vorschriften über den Beschäftigungs- 
Sch betrauten Beh ist durch die GewO im wesent- 
lichen den Landes Reg anheimgegeben. Nur die 
Anweisung über das Verfahren, in welchem die 
Zustimmung der maßgebenden Mehrheit der be- 
teiligten Geschäftsinhaber zur Verlängerung der 
Ladenschlußzeit festzustellen ist, hat § 139 f# Abs 1 
  
  
  
02 (Rell 38) erlassen hat. Da den Anordnungen 
und Vfg der LandesBeh und der Kommunal- 
organe in wichtigen Materien, insbesondere was 
die Einschränkung der sehr weit gegriffenen fünf- 
stündigen Sonntags A im Handels Gew und was 
die hinsichtlich der Beschäftigung an Sonn= und 
Festtagen und von weiblichen und jugendlichen 
Personen zuzulassenden Ausnahmen angeht, im G 
ein weiter, unter Berücksichtigung der örtlichen, 
technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus- 
zufüllender Spielraum gelassen ist, liegt es im 
Interesse eines möglichst gleichmäßigen, den 
sozialpolitischen Absichten des Ggebers entspre- 
chenden Vollzugs, daß die mit der Ausführung 
und der Aufsicht betrauten Organe durch die Zen- 
tralbehörden mit umgehenden Weisungen ver- 
sehen werden. Solche Anweisungen sind denn 
auch von den LandesReg erlassen worden, einer- 
seits um gemäß §& 155 Abs 2 GewO die nach den 
Landesorganisationen als untere, höhere Verw- 
Beh, Orts Pol Beh u. s. f. mit Vollzug und Aufsicht 
betrauten Organe zu bezeichnen, andrerscits um 
materiell die Gesichtspunkte für die Ausführung 
des Ges. klar zu stellen. Für Preußen sind ins- 
besondere maßgebend die Ausführungsanweisung 
zur GewO v. 1. 5. 04 (MlV 123) zu Titel 7A 
bis M und Anlage l (Werkstätten mit Motorbetrieb) 
nebst der Abänderung der AusfAnw v. 25. 11. 09 
sowie die besondern Anweisungen des Preuß. 
Handels Min zu einzelnen Gegenständen, wie v. 
15. 4. 96 zur Bäckerei B, v. 16. 6. 99 und 15. 1. 01 
zur BRV über die Roßhaarspinnereien, v. 12. 3. 
02 zur BRV über die Gast= und Schankwirtschaf- 
ten, v. 30. 11. 03 zum Kinder Sch G. Diese aus- 
führlichen preußischen Anweisungen haben zur 
gleichheitlichen und sachgemäßen Ausführung der 
GVorschriften namentlich auch dadurch beigetra- 
gen, daß sie von den meisten andern Reg für ihre 
Anweisungen zum Muster genommen wurden. 
Für Bayern sind maßgebend die Vollzugs V 
und Anweisungen v. 29. u. 31. 3. 92, 18. 4. 92 
(Sonntagsruhe im Handels Gew), 14. 3. 95 (Sonn- 
tagsruhe in industriellen Betrieben), 29. 10. 97, 
29. 9. 00; für Sachsen v. 28. 3. 92, 6. 3. 96 
und 30. 3. 99; für Württemberg v. 26. 3. 
92 und 13. 6. O1; für Baden Abschnitt 7 der 
V v. 23. 12. 83, der bis 1900 mehrfach geändert 
und ergänzt wurde, Erl des Min Inn v. 19. 4. 92, 
2. 3. 93, 7. 3. u. 12. 9. 94 über die Sonntagsruhe 
im Handels Gew und v. 23. 10. 93, 28. 2. 95 über 
die Sonntagsruhe in der Industrie; für Hessen 
v. 22. 9., 10. 12. 00, 26. 3. 02; für Elsaß-Loth- 
ringenv. 23. 3. 92, 1. 5. 92, 16. 3. 95, 18. 10. 00. 
Ihre Aenderung im Hinblick auf die Nov zur 
Gewy v. 28. 12. 08 steht bevor und wird am 
Schlusse des Bandes mitgeteilt werden. 
#9. Vollzug und Beaufsichtigung. 1. Ent- 
scheidung des Prozeß-Richters. Ent- 
steht über den Vollzug der dem AGeber privat- 
rechtlich obliegenden Pflichten des ASch ein Streit, 
so entscheiden die Gerichte, und zwar in der Regel 
das Gew Gericht, wo ein solches nach G v. 29. 7. 
90 (geändert 29. 9. 01) errichtet istuGewerbe- 
gerichtl. 
2. Strafgerichtliches Einschrei- 
ten. Die Einhaltung der öffentlich-recht- 
lichen Vorschriften des Asch ist in der Regel da- 
durch gewährleistet, daß Zuwiderhandlungen des
	        
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