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Armenwesen
16) Schw.-Rudolstadt Acc u. Vv. 23. 6. 71. —
17) Waldeck. A# v. 29. 6. 71. — 18) Reuß ä. L. AG
v. 25. 1. 71 u. 1. 7. 78; Nachtrags G v. 5. 7. 79. — 19) Reuß
j. L. AG v. 21. 6. 71. — 20) Sch.-Lippe. A# v. 7. 3.
72; Gbetr. Abänderung d. A# v. 20. 4. 01. — 21) Lippe.
AcE# v. 12. 9. 77 u. Gv. p. 10. 79. — 22) Lübeck. V u. G
v. 29. 3. u. 30. 3. 71. — 23) Bremen. B u. Gv. 2. 1. 79
u. G v. 2. 11. 79, v. 8. 9. 84 und 18. 7. 99. — 24) Ham-
burg. G v. 23. 6. 71; G v. 18. 5. 92 — beide ersetzt durch
Gv. 11. 9. 07. — 22) Els. Lothringen G. v. 8. 11. 09.
— Im folgenden werden diese landesrechtlichen Bestim-
mungen nur mit Angabe des Staates und des Paragraphen
zitiert werden, z. B. Preußen 11 — Württemberg a 2 usw.
— Die Anführung eines Paragraphen ohne Zusatz bezieht
sich auf das UW G. Eine ganz genaue Nachweisung aller
auch in anderen G enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen
und Ausführungs VBbei Krech G 402r ff.
II. Die Entscheidungen des B- haben für die Auslegung
des UWs eine so hervorragende Bedeutung erlangt, daß
auf sie vielfach zurückgegriffen werden muß. Im solgenden
werden sie mit Angabe des Bandes und der Seitenzahl un-
ter Voransetzung des Buchstabens E. (Entscheidung) zitiert
werden, z. B. E. 18 22. Auch wo sie nicht ausdrücklich zitiert
sind, ist ihr Inhalt gleichwohl in den Text hineingearbeitet.
Die Entsch sind bis zum Bd. 41 gediehen: die Bände wer-
den seit 1894 mit arabischen Ziffern bezeichnet: Band 28
enthält einleitungsweise einige Mitteilungen des Heraus-
gebers zur Geschichte des BA, aus der hervorgehoben wer-
den mag, daß bis zum 30. 11. 95 im ganzen 12 511 Spruch-
sachen bearbeitet worden sind. Der früher von Wohlers,
jetzt von Krech bearbeitete Kommentar zum UwW, der
sich eng an die Rechtsprechung des Bundesamts auschließt
und als Ergänzung zu dieser unentbehrlich ist, ist 1910 in
12. Auflage erschienen, die ebenfalls unentbehrliche Text-
ausgabe von Krech 1908 in 7. Aufl. (Guttentagsche Samm-
lung). Vgl. Brunn, Rechtsprechung des BU, 1908.
A. Die Organe der öffentlichen Armenpflege
s 4. Als solche fungieren unter ausdrücklichem
Ausschluß aller anderen Bildungen (§9 2—6)
O- und L A## , die ersten als die regelmäßigen,
die anderen als die subsidiären Träger der Avast.
a) Ortsarmenverbände.
Sie beruhen grundsätzlich auf den politi-
schen Körperschaften unterster O, den Ge-
meinden und den Gutsbezirken; sie
können aus einer oder mehreren Gemeinden, aus
einem oder mehreren Gutsbezirken bezw. aus Ge-
meinden und Gutsbezirken zusammengesetzt sein
(Gesamt AV). Politische Verbände höherer DO,
welche organisch eine größere Zahl von Gemeinden
und Gutsbezirken umschließen (Kreise, Provinzen
u. dgl.), dürfen die Funktion des OA# hiernach
nicht übernehmen (§88 3, 4). Das Nähere über die
Einrichtung der OA#### ist der landesgesetzlichen
Regelung überlassen, die in allen Bundesgebieten
grundsätzlich davon ausgeht, daß jede politische
Gemeinde und jeder außerhalb der Gemeinde
stehende selbständige Gutsbezirk einen OA# für
sich bildet, der die Aufgaben der APflege durch
dieselben Organe erfüllt, welche zur Verw der
übrigen Gemeindeangelegenheiten berufen sind
[NGemeindever waltungl. In Ansehung
der Gesamt A V treffen die Ausf # nähere
Bestimmungen über die Aufbringung der gemein-
schaftlichen ALast und die Teilnahme an den Ge-
schäften der AVerw: Preußen Fl0, Sachsen
5 30 u. s. w.
soweit, den Kreisausschuß zu ermächtigen, auf An-
trag eines Beteiligten die Vereinigung der inner-
halb einer Ortschaft belegenen Domänen= und
Rittergüter mit der betr. Gemeinde zu einem Ge-
samt AL auf endgültige Weise zu beschlie-
ßen. Diese Befugnis zuzwangsweiser Ver-
einigung verdient angesichts des überall gleich-
artigen Widerstandes gegen eine solche auf der
einen, des unzweifelhaften Nutzens in vielen Fällen
auf der anderen Seite besondere Beachtung und
womöglich Nachahmung in den anderen Bundes-
staaten. — Wesentlich ist dem Begriff des Gesamt-
A, daß er in armenrechtlicher Beziehung eine
Einheit bildet und als solcher in Ansehung der in
den einzelnen zugehörigen Bezirken vorkommenden
Apflegefälle nach außen hin allein passiv und aktiv
legitimiert ist; sein inneres Verhältnis zu diesen
einzelnen Bezirken ist für dritte AVV ohne Be-
deutung.
Im Ganzen ist die Neigung zur Bildung von
G Au sehr gering; sie hat in Preußen, soweit sie
nicht wie in Schlesien, Hannover, Neuvorpommern
und Rügen bereits bestanden, nicht stattgefunden.
In Hamburg wurden durch das G v. 92
die früher selbständigen OAV der Stadt und der
Vororte zu einem O####, der auch zugleich die
Geschäfte des LA# besorgt. Doch ist diese Zusam-
menlegung nicht Bildung eines G A, sondern
Herstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Zustandes, nachdem die alte Stadt
und die sog. Vororte längst zu einem wirtschaft-
lichen Ganzen zusammengewachsen waren.
b) Landarmenverbände
Diese umfassen der Regel nach eine Mehr-
heit von OA#, können sich aber ausnahms-
weise auf einen einzigen OA## beschränken (58 5).
Die erste Alternative entspricht der Absicht des G,
durch größere leistungsfähige Verbände die sub-
sidiäre Avast sicher zu stellen. Doch fehlt es für
diese an einem einheitlichen Maßstabe, wie er für
die OA# durch das Vorhandensein gleichartiger
unterster politischer Körperschaften gegeben war.
weil die Verw-Körver höherer Ordung verschiedene
Bildung haben. Da es sich im übrigen eben nur
um die Sicherstellung der finanziellen Leistungs-
fähigkeit handelte, so überließ das G (§ 5 Abs 1)
es den einzelnen Bundesstaaten, selbst die Funk-
tionen des LA# zu übernehmen oder besondere,
räumlich abgegrenzte LA# einzurichten. Diese
Gewährung freien Spielraums traf mit der Absicht
des G, die OA# zu entlasten, auch insofern zu-
sammen, als in fast allen Bundesstaaten irgend
eine Art der Beihilfe der höheren Verbände zu den
Lasten der APflege ohnehin geübt wurde. Dem-
entsprechend wurden in Anknüpfung hieran die
Funktionen des LA# durchweg den bestehenden
polit. Körperschaften höherer Ordnung anvertraut;
doch besteht in Ansehung der Größe eine starke Ver-
schiedenheit. Von der Befugnis, OA# und LA##
zusammenfallen zu lassen, ist nur in Ansehung
einiger großer Städte Gebrauch gemacht.
Gegenwärtig fungieren als Landarmenverbände:
1. In Preußen: a) Provinzialbe-
zirke, vertreten durch die provinzialständische
Verw: Westpreußen — Brandenburg (ohne Berlin)
— Pommern — Sachsen — Schlesien (ohne Bres-
lau) — Posen — Westsalen — Hannover — Rhein-
provinz — Schleswig-Holstein (lohne Lauenburg).
Anhalt § 10 Abs 2 geht b) RegBezirke, vertreten durch die kom-