Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Armenwesen 
  
16) Schw.-Rudolstadt Acc u. Vv. 23. 6. 71. — 
17) Waldeck. A# v. 29. 6. 71. — 18) Reuß ä. L. AG 
v. 25. 1. 71 u. 1. 7. 78; Nachtrags G v. 5. 7. 79. — 19) Reuß 
j. L. AG v. 21. 6. 71. — 20) Sch.-Lippe. A# v. 7. 3. 
72; Gbetr. Abänderung d. A# v. 20. 4. 01. — 21) Lippe. 
AcE# v. 12. 9. 77 u. Gv. p. 10. 79. — 22) Lübeck. V u. G 
v. 29. 3. u. 30. 3. 71. — 23) Bremen. B u. Gv. 2. 1. 79 
u. G v. 2. 11. 79, v. 8. 9. 84 und 18. 7. 99. — 24) Ham- 
burg. G v. 23. 6. 71; G v. 18. 5. 92 — beide ersetzt durch 
Gv. 11. 9. 07. — 22) Els. Lothringen G. v. 8. 11. 09. 
— Im folgenden werden diese landesrechtlichen Bestim- 
mungen nur mit Angabe des Staates und des Paragraphen 
zitiert werden, z. B. Preußen 11 — Württemberg a 2 usw. 
— Die Anführung eines Paragraphen ohne Zusatz bezieht 
sich auf das UW G. Eine ganz genaue Nachweisung aller 
auch in anderen G enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen 
und Ausführungs VBbei Krech G 402r ff. 
II. Die Entscheidungen des B- haben für die Auslegung 
des UWs eine so hervorragende Bedeutung erlangt, daß 
auf sie vielfach zurückgegriffen werden muß. Im solgenden 
werden sie mit Angabe des Bandes und der Seitenzahl un- 
ter Voransetzung des Buchstabens E. (Entscheidung) zitiert 
werden, z. B. E. 18 22. Auch wo sie nicht ausdrücklich zitiert 
sind, ist ihr Inhalt gleichwohl in den Text hineingearbeitet. 
Die Entsch sind bis zum Bd. 41 gediehen: die Bände wer- 
den seit 1894 mit arabischen Ziffern bezeichnet: Band 28 
enthält einleitungsweise einige Mitteilungen des Heraus- 
gebers zur Geschichte des BA, aus der hervorgehoben wer- 
den mag, daß bis zum 30. 11. 95 im ganzen 12 511 Spruch- 
sachen bearbeitet worden sind. Der früher von Wohlers, 
jetzt von Krech bearbeitete Kommentar zum UwW, der 
sich eng an die Rechtsprechung des Bundesamts auschließt 
und als Ergänzung zu dieser unentbehrlich ist, ist 1910 in 
12. Auflage erschienen, die ebenfalls unentbehrliche Text- 
ausgabe von Krech 1908 in 7. Aufl. (Guttentagsche Samm- 
lung). Vgl. Brunn, Rechtsprechung des BU, 1908. 
A. Die Organe der öffentlichen Armenpflege 
s 4. Als solche fungieren unter ausdrücklichem 
Ausschluß aller anderen Bildungen (§9 2—6) 
O- und L A## , die ersten als die regelmäßigen, 
die anderen als die subsidiären Träger der Avast. 
a) Ortsarmenverbände. 
Sie beruhen grundsätzlich auf den politi- 
schen Körperschaften unterster O, den Ge- 
meinden und den Gutsbezirken; sie 
können aus einer oder mehreren Gemeinden, aus 
einem oder mehreren Gutsbezirken bezw. aus Ge- 
meinden und Gutsbezirken zusammengesetzt sein 
(Gesamt AV). Politische Verbände höherer DO, 
welche organisch eine größere Zahl von Gemeinden 
und Gutsbezirken umschließen (Kreise, Provinzen 
u. dgl.), dürfen die Funktion des OA# hiernach 
nicht übernehmen (§88 3, 4). Das Nähere über die 
Einrichtung der OA#### ist der landesgesetzlichen 
Regelung überlassen, die in allen Bundesgebieten 
grundsätzlich davon ausgeht, daß jede politische 
Gemeinde und jeder außerhalb der Gemeinde 
stehende selbständige Gutsbezirk einen OA# für 
sich bildet, der die Aufgaben der APflege durch 
dieselben Organe erfüllt, welche zur Verw der 
übrigen Gemeindeangelegenheiten berufen sind 
[NGemeindever waltungl. In Ansehung 
der Gesamt A V treffen die Ausf # nähere 
Bestimmungen über die Aufbringung der gemein- 
schaftlichen ALast und die Teilnahme an den Ge- 
schäften der AVerw: Preußen Fl0, Sachsen 
5 30 u. s. w. 
  
soweit, den Kreisausschuß zu ermächtigen, auf An- 
trag eines Beteiligten die Vereinigung der inner- 
halb einer Ortschaft belegenen Domänen= und 
Rittergüter mit der betr. Gemeinde zu einem Ge- 
samt AL auf endgültige Weise zu beschlie- 
ßen. Diese Befugnis zuzwangsweiser Ver- 
einigung verdient angesichts des überall gleich- 
artigen Widerstandes gegen eine solche auf der 
einen, des unzweifelhaften Nutzens in vielen Fällen 
auf der anderen Seite besondere Beachtung und 
womöglich Nachahmung in den anderen Bundes- 
staaten. — Wesentlich ist dem Begriff des Gesamt- 
A, daß er in armenrechtlicher Beziehung eine 
Einheit bildet und als solcher in Ansehung der in 
den einzelnen zugehörigen Bezirken vorkommenden 
Apflegefälle nach außen hin allein passiv und aktiv 
legitimiert ist; sein inneres Verhältnis zu diesen 
einzelnen Bezirken ist für dritte AVV ohne Be- 
deutung. 
Im Ganzen ist die Neigung zur Bildung von 
G Au sehr gering; sie hat in Preußen, soweit sie 
nicht wie in Schlesien, Hannover, Neuvorpommern 
und Rügen bereits bestanden, nicht stattgefunden. 
In Hamburg wurden durch das G v. 92 
die früher selbständigen OAV der Stadt und der 
Vororte zu einem O####, der auch zugleich die 
Geschäfte des LA# besorgt. Doch ist diese Zusam- 
menlegung nicht Bildung eines G A, sondern 
Herstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen 
entsprechenden Zustandes, nachdem die alte Stadt 
und die sog. Vororte längst zu einem wirtschaft- 
lichen Ganzen zusammengewachsen waren. 
b) Landarmenverbände 
Diese umfassen der Regel nach eine Mehr- 
heit von OA#, können sich aber ausnahms- 
weise auf einen einzigen OA## beschränken (58 5). 
Die erste Alternative entspricht der Absicht des G, 
durch größere leistungsfähige Verbände die sub- 
sidiäre Avast sicher zu stellen. Doch fehlt es für 
diese an einem einheitlichen Maßstabe, wie er für 
die OA# durch das Vorhandensein gleichartiger 
unterster politischer Körperschaften gegeben war. 
weil die Verw-Körver höherer Ordung verschiedene 
Bildung haben. Da es sich im übrigen eben nur 
um die Sicherstellung der finanziellen Leistungs- 
fähigkeit handelte, so überließ das G (§ 5 Abs 1) 
es den einzelnen Bundesstaaten, selbst die Funk- 
tionen des LA# zu übernehmen oder besondere, 
räumlich abgegrenzte LA# einzurichten. Diese 
Gewährung freien Spielraums traf mit der Absicht 
des G, die OA# zu entlasten, auch insofern zu- 
sammen, als in fast allen Bundesstaaten irgend 
eine Art der Beihilfe der höheren Verbände zu den 
Lasten der APflege ohnehin geübt wurde. Dem- 
entsprechend wurden in Anknüpfung hieran die 
Funktionen des LA# durchweg den bestehenden 
polit. Körperschaften höherer Ordnung anvertraut; 
doch besteht in Ansehung der Größe eine starke Ver- 
schiedenheit. Von der Befugnis, OA# und LA## 
zusammenfallen zu lassen, ist nur in Ansehung 
einiger großer Städte Gebrauch gemacht. 
Gegenwärtig fungieren als Landarmenverbände: 
1. In Preußen: a) Provinzialbe- 
zirke, vertreten durch die provinzialständische 
Verw: Westpreußen — Brandenburg (ohne Berlin) 
— Pommern — Sachsen — Schlesien (ohne Bres- 
lau) — Posen — Westsalen — Hannover — Rhein- 
provinz — Schleswig-Holstein (lohne Lauenburg). 
Anhalt § 10 Abs 2 geht b) RegBezirke, vertreten durch die kom-
	        
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