Autonomie (Mediatisierte)
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Jahrzehnten grundsätzlich keinerlei Vorbehalt zu
Gunsten der A. der Mediatisierten gemacht, das
gilt z. B. vom Großjährigkeits-, vom Personen-
stands- und von den gesamten sogen. Reichsjustiz-
gesetzen. Das einzige juristische Privilegium, das
letztere den Mediatisierten lassen, ist das Recht
auf Austräge, vgl. EG# z. GVG I7. Auf allen
andern vor 1900 reichsrechtlich geordneten Ge-
bieten ist das Sonderrecht der Mediatisierten be-
seitigt. Im auffallenden Gegensatz dazu steht das
Ec# z. BGB. Man wollte im öffentlichen Interesse
wegen der Ebenbürtigkeit dieser Familien auch
ihre soziale Stellung erhalten und sah in der ent-
sprechenden Sondergestaltung ihres Güter= und
Familienrechtes eine notwendige Voraussetzung
dazu (vol. Motive zum Entw S 12). Deshalb
lautet a 58 EG#: „In Ansehung der Familienver-
hältnisse und der Güter derjenigen Häuser, welche
vormals reichsständig gewesen und seit 1806 mittel-
bar geworden sind oder welche diesen Häusern be-
züglich der Familienverhältnisse und der Güter
durch Beschluß der vormaligen deutschen Bundes-
versammlung oder vor dem Inkrafttreten des
BGB durch Landesgesetz gleichgestellt worden
sind, bleiben die Vorschriften der Landesgesetze
und nach Maßgabe der Landesgesetze die Vor-
schriften der Hausverfassungen unberührt“. Er-
gänzende Vorschriften gleichartiger Richtung wur-
den in das G über die freiwillige Gerichtsbarkeit
5#89, die GBO # 83, sowie in das Zwangsverstei-
gerungsG EG# # 2 Abf 2 eingefügt. Nach a 58
kann also im Gegensatz zu a 57 eine A. nur dort
eintreten, wo sie vom Landesrecht ausdrücklich
zugelassen ist. Eine solche Zulassung ist wie oben
gesagt, namentlich in den zur Ausführung der
Bundesakte erlassenen Gesetzen und Verordnungen
enthalten, eventuell auch schon in der bloßen Publi-
kation der Bundesakte zu erblicken, eines neuen
Landesgesetzes bei Einführung des BGB bedurfte
es also nicht. Natürlich können aber wie u. E.
schon auf Grund des a 5#7, erst recht und unzweifel-
haft auf Grund des a 58 Landezsgesetze erlassen
werden, welche das Hausrecht der betr. Häuser
abändern oder das Recht der A. beschränken oder
aufheben. Umgekehrt können natürlich auch die
Landesgesetze, soweit sie bisher das Recht der A.
beschränkt haben, es innerhalb der vom Reichs-
recht gezogenen Schranken auch wieder erweitern.
Natürlich können nach Maßgabe der Reichs= und
Landesgesetze die standesherrlichen Häuser das
bisherige Hausrecht auch abändern und neue
hausrechtliche Normen erzeugen.
Bezüglich der Schranken für den In-
halt der autonomen Satzungen schließt sich a 58
insofern wörtlich an a 14 der Bundesakte an, als
die A. sich erstrecken darf auf „Familienverhält-
nisse und Güter“. Die „noch bestehenden Fami-
lienverträge“, welche a 14 Bf auch aufrecht
erhalten wollte, bleiben nach 1900 nur bestehen,
soweit sie inhaltlich dem Gebiete der A. angehö-
ren. Bei der Auslegung der „Familien-
verhältnisse und Güter ' wird man we-
gen der absichtlichen Anlehnung an den früheren
Rechtszustand den historischen Sinn zu berücksich-
tigen haben. Unter „Familienverhältnissen“ sind
deshalb weder die familienrechtlichen Fragen des
4. Buches des B#, noch alle persönlichen Ver-
hältnisse der Familienangehörigen zu begreifen,!
sondern nur „alle diejenigen persönlichen Rechts-
verhältnisse der Hausangehörigen, die nach der
tatsächlichen Ausgestaltung der standes-
herrlichen Autonomie von dieser bisher in ständi-
ger, wesentlich gleichörmiger Uebung in Anspruch
genommen wurden“ (Oertmann). Dabei ist aber
zu beachten, daß sich gemäß a 14 Bo die A. von
1815—1900 nur betätigen konnte gemäß „den
Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung“.
Nach diesen gelten als „Familienverhältnisse“, die
autonom geregelt werden konnten, selbstverständ-
lich alle Fragen der Zugehörigkeit zum
hochadeligen Hause, nicht aber wie
Loening S 100 ff nachweist, die Frage der Groß-
jährigkeit. Das besondere Privileg, das
einzelne Häuser auf diesem Felde besessen haben,
ist durch das R v. 17. 2. 75 beseitigt, das keinen
Vorbehalt zu Gunsten der Mediatisierten mehr
macht. Richtiger Meinung nach ist jetzt zwar das
RG durch § 2 BGB aufgehoben (vgl. a 32 Ec
z. BGB), aber damit sind die alten kaiserlichen
Privilegien nicht wieder in Kraft getreten (die
Literatur über diese Frage bei Oertmann 112 ff).
Bei der Frage, ob sich die A. betätigen kann be-
züglich der Formen und der Voraussetzungen einer
gültigen Ehe ist ebenfalls von dem Gesichtspunkt
auszugehen, daß die A. der Mediatisierten nach
den Grundsätzen der früheren deutschen Ver-
fassung eine Schranke fand an dem ius
ecclesiasticum. Dieses bestimmte über die
Form der Eheschließung. Auch die Eheschließung
durch Stellvertreter, die in den reichsstän-
dischen Häusern allgemein herkömmlich war,
beruhte nicht auf Hausgesetz, sondern auf c. 9. in
VI de procuratoribus 1, 19, das als gemeines
Recht auch für protestantische personge illustres
Geltung behalten hatte. Hatte sich in dieser Be-
ziehung noch ein Sonderrecht erhalten, so ist es
durch das Personenstands G beseitigt worden,
das für die Form der Eheschließung zu Gunsten
der Mediatisierten keinen Vorbehalt macht. Das
Personenstands G aber ist noch heute in Geltung
und wenn jetzt auf Grund des a 46 II EG z. BGB
der §& 41 des Personenstands G auch die Vor-
schriften des BB für die Eheschließung maß-
gebend sein läßt, so sind insofern nur die Vor-
schriften des Be#B Bestandteil des Personenstands-
G geworden (abweichend in dieser Frage Oert-
mann 120, dazu namentlich Loening 43 ff). Die
Tatsache, daß die A. früher in das ius ecclesiasti-
cum niemals eingegriffen, muß auch gegen eine
Kompetenz der Mediatisierten zu besonderen Nor-
men über die Voraussetzungen einer gültigen Ehe,
also die Fragen der Ehemündigkeit, der Ehehin-
dernisse, wie auch über die Ehescheidung sprechen
(abweichend Oertmann 131, der in allen diesen
Fragen eine fortdauernde A. mit der einzigen
Schranke annimmt, daß nicht gegen die guten
Sitten verstoßen wird durch Verletzung des We-
sens der Ehe). Jene besonderen Voraussetzungen
dagegen, deren Mangel der Gültigkeit der Ehe
nicht widerstreitet, die aber nach dem Sonderrecht
des Hochadels für die Vollwirksamkeit der Ehe
zu Gunsten von Frau und Kindern erforderlich
sind, wie die Ebenbürtigkeit und vielfach auch der
Konsens des Familienhauptes, die sind von jeher
zu den „Familienverhältnissen“ gerechnet worden,
in bezug auf welche sich die A. betätigen konnte.
Da das Personenstands G die fragliche Materie
überhaupt nicht berührt, kann auch der Mangel