Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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-a) Grundeigentumsbeschränkungen nach dem 
RG v. 21. 12. 71, ReBl 459 in der Nähe von 
Festungen. 
b) Bei Bauten in Waldungen oder in weniger 
als 500 m Entfernung von solchen ist für die 
Landesteile rechts des Rheins a 47 des Forst G 
v. 28. 3. 52 in der Fassung des G v. 26. 2. 08, 
GVBl 87, in der Pfalz für isolierte Bauführungen 
in Waldungen oder in weniger als 500 m Ent- 
fernung a 37 u. 38 des Forst G v. 28. 12. 31 in 
der Fassung vom Jahre 1896, GVBl 286, maß- 
gebend. 
c) Für Bauten im Ueberschwemmungsgebiet 
von Wasserläufen ist das Wasser G v. 23. 3. 07, 
GVBl 167, anwendbar und ein wasserpol. Ver- 
fahren vorbehalten. 
d) Bei Bauten an Eisenbahneigentum oder in 
einer Entfernung von weniger als 60 m vom 
nächstgelegenen Schienengeleise ist die BEeneh- 
migung von der Zustimmung der einschlägigen 
Eisenbahnbehörde abhängig. 
55. Formeller Inhalt. 1. ÖGSenehmigungs- 
pflicht. Von der baupolizeilichen Genehmigung 
ist nur bei geringfügigen Bauten ohne Feuerstätte, 
in Märkten und auf dem Lande bei landwirtschaft- 
lichen Bauten bis zu 70 qm Grundfläche Abstand 
genommen. Die Genehmigungspflicht kann durch 
Ortsstatut auch auf Brunnenschächte, Kanäle, 
Abtritte, Dung= und Versitzgruben, Zäune, dann 
auf den Anbau von Balkonen, Erkern, Gängen 
ausgedehnt werden. BFührungen des Staates, 
der Zivilliste usw. unterstehen, insoweit sie ohne- 
dies einer höheren technischen Prüfung unter- 
liegen, nicht der baupolizeilichen Genehmigung, 
sondern nur der Erinnerungsabgabe der P- 
Polizeibehörde. 
2. Baudispens. Bei Vorhandensein ganz 
besonderer Verhältnisse kann durch die Kreis Reg, 
Kammer des Innern, Dispens von Einhaltung 
einzelner baupolizeilicher Bestimmungen erteilt 
werden, wenn weder öffentliche Interessen, noch 
Rechte und erhebliche Interessen eines Dritten 
beeinträchtigt werden. 
3. Ueberwachung. Die plan= und vor- 
schriftsgemäße BFührung wird durch Sachver- 
ständige der BPBehörde überwacht, nach deren 
Schlußbesichtigung die Bezugserlaubnis erteilt 
werden kann. Die Sachverständigen haben auch 
die Sicherheit der BFührung zu überwachen, 
wobei ihnen als Gehilfen Büufseher aus dem 
Arbeiterstande beigegeben werden können. 
4. Für Baupolizeigebühren sind 
die Vorschriften der V v. 26. 7. 73 (Reg l 1183), 
bezw. V v. 11. 2. 75 (GVBl 105) maßgebend. 
Die Vergütung für Zeitaufwand und Ersatz von 
Reisekosten bei Amtsärzten regelt sich nach der V 
v. 17. 11. 02 (GWBl 715). 
§s 6. Baupolizeibehörden. 1. Unterste In- 
stan z. Die Verbescheidung der BGesuche steht 
den Distrikts VerwBehörden (in den kreisunmittel- 
baren Städten dem Magistrat, sonst dem Bezirks- 
amt) zu. Für München ist die Lokalbankommission 
BPBehäörde. Als technische Sachverständige sind 
den Bezirksämtern Amtstechniker beigegeben, die 
unmittelbaren Städte haben zumeist technische 
Beamte mit höherer Vorbildung. Die Beamten 
der Lokalbaukommission in München setzen sich aus 
Bauwesen (II. Bayern — III. Sachsen) 
  
2. Höhere Instanzen. Zur Bescheidung 
auf Beschwerden gegen die B PBeschlüsse der 
untersten Instanzen sind die Kreis Reg, Kammer 
des Innern berufen. Die Festsetzung von B- 
Linien in unmittelbaren Städten erfolgt durch die 
Kreis Reg; in der Landeshauptstadt München ist 
sie dem Staats Min Inn vorbehalten. In Dispens- 
sachen ist die Kreis Reg erste, das Staats Min Inn 
zweite Instanz. Das Oberaufsichtsrecht ist in 
allen BPAngelegenheiten dem Staats Min Inn 
gewahrt. 
Liüteratur: Das im Königreich Bayern geltende 
Reichs= und Landesrecht von A. Glock und A. Schie- 
dermair, 1909; Bayr. B v. 17. 2. 01, herausgegeben 
don F. Englert’, 1906; Münchener B0 v. 26. 7. 95; 
Kommentar v. W. Borscht, 1896, Handausgabe von 
Englert, 1895; Münchener Staffel BO v. 20. 4. 04, 
herausgegeben von A. Steinhauser, 1904. 
Löhner (A) und Köhler (B,.C). 
III. Sachsen 
A. Bauverwaltung 
  
#m# 1. Behördenorganisation. # 2. Berufsbildung. 
# ll. Behördenorganisation. Im Königreiche 
Sachsen untersteht das staatliche Zivil- 
bauwesen, soweit es die Kranken-, Heil= und 
Pfleg-, die Erziehungs-, Straf= und Korrektions- 
anstalten betrifft, dem Min Inn, wo eine Birek- 
tion für die Landesanstalten eingerichtet ist, im 
übrigen dem Finanz Min. Bei letzterem besteht 
für den Straßen= und Wasserbau eine Straßen- 
und eine Wasserbaudirektion, während für die 
sonstigen Büngelegenheiten Vortragende tech- 
nische Räte und ein Hochbau= und ein maschinen- 
technisches Bureau arbeiten. Ausführende Stellen 
sind für den Straßen- und Wasserbau 17 Straßen- 
und Wasserbauinspektionen und für den Hochbau, 
neben den für die gewerblichen Etablissements 
der Berg= und Hüttenverwaltung und die Gebäude 
der Eisenbahnverwaltung vorhandenen besonderen 
Behörden, 8 Landbauämter. Dazu kommen für 
die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung 5 
Bauverwaltereien, deren Geschäfte im übrigen 
von 22 Bezirkssteuerinspektionen mitgeführt wer- 
den (V v. 16. 2. 65, 28. 11. 82, 15. 3. 84, 22. 5. 
98, 10. 12. 00, 18. 7. 02). Die Eisen bahn- 
bau angelegenheiten gehören vor die unter dem 
Finanz Min stehende Generaldirektion der sächs. 
Staatscisenbahnen und ihr nachgeordnete Stellen. 
Für das Hochbauwesen der Armee sind 11 Mili- 
tärbauämter errichtet, die den Korpsintendantu- 
ren unterstellt sind, wo, wie beim Kriegs Min, 
technische Räte amtieren. 
Bautechnische Beamte nicht des Staates, son- 
dern der Landesbrandversicherungsanstalt sind 
die Brandversicherungsinspektoren und -ober- 
inspektoren, denen aber Staatsdienereigenschaft 
beigelegt worden ist, G v. 15. 10. 86, 30. 3. 98. 
In den größeren Gemeinden sind zur 
Bearbeitung der Hoch= und Tiefbauangelegen- 
heiten besondere, technisch vorgebildete, Beamte 
technisch und juristisch gebildeten Mitgliedern zu-angestellt, die verschiedene Amtsnamen führen 
sammen. 
und zum Teil der Gemeindevertretung angehören.
	        
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