Bauwesen (III. Sachsen)
#2. Bernfsbildung der Baubeamten. Die
zur Anstellung als Baubeamter im höheren tech-
nischen Staatsdienste erforderliche Vorbil-
dung ist ähnlich wie in Preußen geregelt. Die
Vorschriften hierüber geben die V v. 25. 2. 04,
13. 5. 04 und 15. 8. 06, wo gefordert wird: Reife-
zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums
des deutschen Reiches, 4jähriges Studium auf
technischen Hochschulen des deutschen Reiches,
praktische Ausbildung und Bestehen einer Vor-
und zweier Hauptprüfungen, die sich nach den
Fachrichtungen des Hoch-, Ingenieur= und Ma-
schinenbaues unterscheiden. Vor= und 1. Haupt-
prüfung werden durch die Diplom= Vor-- und
Hauptprüfung bei der Technischen Hochschule in
Dresden ersetzt und deshalb zur Teilnahme hieran
höhere Staatsbaubeamte als Kommissare bestellt.
Die 2. Hauptprüfung wird bei dem Technischen
Ober-Prüfungsamt in Dresden abgelegt. Diplom-
ingenieure können sich binnen 6 Monaten nach
Bestehen der Diplom-Hauptprüfung zur Ernen-
nung zum Regierungsbauführer und zur Ausbil-
dung im Staatsbaudienste bei dem Finanz Min,
Min Inn oder Kriegs Min melden. Die Ernennung
zum Regierungsbauführer erfolgt vom Finanz-
Min allein oder von diesem gemeinschaftlich mit
dem Min Inn oder dem Kriegs Min. Die prak-
tische Ausbildung hat im Hoch= und Ingenieur-
baufache mindestens 3, im Maschinenbaufache
mindestens 2 Jahre zu dauern. Tadelhafte Füh-
rung oder fortgesetzter Mangel an Fleiß kann den
Ausschluß von weiterer Ausbildung nach sich ziehen,
den die beteiligten Ministerien verfügen und der
den Verlust des Titels Regierungsbauführer zur
Folge hat. Entlassung tritt ein, wenn der Re-
gierungsbauführer auf weitere Beschäftigung im
Staatsdienste verzichtet oder für diesen unbrauch-
bar wird, er ist dann auf den Titel Regierungs-
bauführer a. D. berechtigt. Für die 2. Haupt-
prüfung, neben der für den Staatseisenbahn-
dienst noch die Lokomotivführerprüfung abzulegen
ist, ist die Zulassung von den Bauführern des
Maschinenbaufaches binnen 3 oder bei Ableistung
der Militärpflicht innerhalb dieser Zeit, binnen 4
Jahren, von den übrigen Bauführern binnen 4
oder 5 Jahren nachzusuchen. Ueber die bestandene
Prüfung erteilt das Ober-Prüfungsamt ein Zeug-
nis, zweimaliges Nichtbestehen schließt Beschäfti-
gung im höheren Staatsbaudienst aus. Regie-
rungsbauführern, die nach bestandener 2. Haupt-
prüfung in den sächsischen Staatsdienst treten
oder sich bereit erklären, ihre Dienste dem sächsi-
schen Staat auf Erfordern zur Verfügung zu
stellen, erhalten vom Finanz Min den Titel
„Regierungsbaumeister“, andernfalls sind sie nur
zum Titel „staatlich geprüfter Baumeister“ be-
rechtigt.
B. Baugewerbe
5 3. Rechtsquellen. #1 4. Arbeitgeber. 1 5. Bauarbeiter.
S. VB#egriff und Onellen: Bauwesen im
Reiche und in Preußen-B § 1. An Quellen treten
für Sachsen hinzu das Allgemeine BauG v. 1. 7.00,
s. u. 5§ 4 und 5, und die V v. 12. 2. 03 und 22.
.¾p n über die Führung des Baumeistertitels,
5 4. urbeitgeber. Ueber das einschlagende
Reichsrecht s. B. im Reiche und in Preußen B 52.
Den Baumeistertitel darf in Sachsen nur führen,
wer die Prüfung nach den Verordnungen, die
Baumeisterprüfungen und den Baumeistertitel
betr., v. 12. 2. 03, 22. 1. 09 (GVBl 250/03,
62/09) oder nach der durch erstere aufgehobenen
Vov. 14. 1. 42 oder die Abschlußprüfung im Hoch-
baufache bei einer deutschen technischen Hochschule
bestanden hat oder wem er besonders vom Min-
Inn verliehen worden ist. Zur Abnahme von
Meisterprüfungen im Baufache bestehen Prü-
füngsbehörden in Dresden, Leipzig, Chemnitz,
Plauen i. V. und Bautzen. Jede dieser Prüsungs-
behörden setzt sich zusammen aus einem vom
Rate der betreffenden Stadt aus der Mitte seiner
juristisch oder wissenschaftlich-technisch befähigten
Mitglieder gewählten Vorsitzenden, einem vom
Min Inn gewählten wissenschaftlich gebildeten
Architekten und zwei wieder vom Stadtrate zu
benennenden Baumeistern, von denen der eine
besonders im Maurer-, der andere im Zimmer-
handwerk ausgebildet sein muß. Bedingungen
für die Zulassung zur Prüfung sind: Besitz der
allgemeinen Befugnis zur Anleitung von Lehr-
lingen im Maurer= oder Zimmerhandwerk, wo-
neben es für diejenigen, die keine Meisterprüfung
bestanden haben, genügt, wenn sie im übrigen den
Anforderungen des &* 129 Abs 1 Satz 2 GewO in
der Fassung des RG v. 30. 5. 08 entsprechen,
mindestens 3jährige praktische Tätigkeit bei Bau-
ten als Geselle, Bauführer oder Techniker, erfolg-
reicher Besuch einer sächsischen staatlichen Bau-
gewerkenschule oder einer vom Min Inn anerkann-
ten anderen Böchule, wesentlicher Wohnsitz wäh-
rend der letzten 3 Monate im Bezirke der Prü-
fungsbehörde. Die Prüfung, die in einen schrift-
lichen und einen mündlichen Teil zerfällt, hat die
Befähigung zur selbständigen Ausführung und
Kostenberechnung der Arbeiten des Maurer= oder
Zimmererhandwerks und die zum selbständigen
Betriebe dieser Gewerbe sonst nötigen Kenntnisse,
insbesondere auch in der Buch= und Rechnungs-
führung zu erweisen. Als schriftliche Prüfungs-
arbeit ist in dreimonatiger Frist der Entwurf eines
Bauwerkes mittleren Umfanges unter Beachtung
der Formvorschriften für die bei BBehörden
einzureichenden BzZeichnungen vollständig aus-
zuarbeiten. Bei genügender Arbeit wird die
mündliche Prüfung angeschlossen, die sich er-
streckt auf: Rechtliche Vorschriften, Grund= und
Unterbau, die hauptsächlichsten Baustosfe, Bau-
konstruktionslehre, Statik und Festigkeitslehre,
Feuerungs-, Heizungs= und Lüftungsanlagen,
sonstige Einrichtungen und inneren Ausbau, Hilfs-
maschinen bei Bauten, Allgemeines. Ueber das
Prüfungsergebnis wird ein Zeugnis erteilt, nach
zweimaliger Zurückweisung ist eine 3. Prüfung
nur mit Genehmigung des Min nn zulässig.
Wegen des Titels „Staatlich geprüfter Bau-
meister“ s. oben § 2. Der Ausbildung von Bau-
beflissenen dient in Sachsen als Staatsanstalt
außer den Baugewerkenschulen (s. gewerbl.
Schulwesen) und der Technischen Hochschule in
Dresden die Gewerbe-Akademie zu Chemnitz in
ihrer Abteilung für zukünftige Architekten. Die
Unterrichtsdauer bei ihr umfaßt 7 Semester, an
deren 1. sich ein Sommerhalbjahr praktischer
Tätigkeit in einem BG anzuschließen hat. Auf-
nahmebedingungen sind u. a. Besitz des Zeug-
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