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Bauwesen (III. Sachsen)
menschlichem Aufenthalte dienenden Gebäude-
raumes, dessen Fußboden mehr als 1,5 m über
Straßen= oder Hofgrundfläche liegt, darf weiter
als 30 m von einer Treppe entfernt sein, die un-
mittelbaren Ausgang nach Straße oder Hof ha-
ben, leicht ersteigbar, mindestens 1 m breit sein
und aus unverbrennlichen oder mit solcher Ver-
kleidung versehenen Stufen bestehen muß. Schorn-
steine sind massiv zu gründen, von gebrannten
Ziegeln möglichst lotrecht aufzuführen, mit ihrer
Ausmündung nicht unmittelbar vor Dachfenster,
von weicher Bedachung oder nicht massiven Teilen
höherer Nachbargebäude aber wenigstens 1,75 m
entfernt zu legen. Sie müssen als besteigbare
wenigstens 45 cm, als unbesteigbare, die nur in
Gebäuden mit harter oder dieser gleichgestellten
Bedachung statthaft sind, zwischen 15 und 30 cm
Lichtweite haben und ihre Köpfe eine bestimmte
Mindesthöhe über Dachfläche oder First erhalten.
Räucherkammern sind durchgängig massiv aufzu-
führen und für den Einbau von Backöfen in unge-
wölbte Räume gelten besondere Sicherheitsvor-
schriften. Für Heizungskanäle und Rauchablei-
tungsrohre, die nur aus bestimmten Stoffen her-
gestellt sein dürfen, sowie für Stubenöfen sind
Mindestabstände von Holzwerk, für letztere außer-
dem auch solche von Stubendecken festgesetzt. Bei
den Einfeuerungen werden eiserne Türen oder
Schieber und in der Regel eiserne Aschekästen, zur
Aufbewahrung der Asche feuersicher bedeckte Be-
hältnisse oder gewölbte Räume mit feuersicherem
Fußboden verlangt.
Aus Schönheitsrücksichten ist in ge-
schlossener Häuserreihe für Unterbrechungen eine
geringere Breite als 10 m und das Stehenlassen
roher Giebelmauern verboten. Des weiteren kön-
nen bauliche Herstellungen, die ein Bauwerk,
seine Umgebung oder das Straßen-, Orts= oder
Landschaftsbild verunstalten würden, regelmäßig
untersagt, auch durch Ortsgesetz bestimmte Stra-
t#en, Plätze und Bauwerke von geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung gegen die Beeinträchti-
gung ihrer Eigenart oder ihres Eindruckes durch
bauliche Ausführungen geschützt (Gv. 10. 3. 09),
endlich ebenfalls ortsgesetzlich für einzelne Straßen
oder Straßenteile höhere architektonische Anforde-
rungen an die zu errichtenden Gebäude gestellt
werden.
Die Vorschriften unter b gelten, bis auf die
eine, die gegen die Verunstaltung gerichtet ist,
nur, soweit ortsgesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Auch kann die BPBehärde für vereinzelte
Gebäude und für kleine Orte gewisser Art, über
die in jeder Amtshauptmannschaft unter Mitwir-
kung des Bezirksausschusses ein Verzeichnis zu
halten ist, Ausnahmen davon bewilligen. Anderer-
seits ist diese Behörde ermächtigt, über sie hinaus
für Kirchen, Schulen, Fabriken, größere Nieder-
lagen, Geschäftshäuser, Theater, Konzerthäuser,
Tanz= und Versammlungssäle, größere Gasthöfe
und ähnliche Gebäude, ebenso für Motoranlagen,
Fahrstühle und Warenaufzüge erhöhte, durch die
besondere Art und Gefahr der Anlage gebotene
Anforderungen zu stellen. Durch Ausführungs-
verordnung oder örtliche Pol Verordnung können
hierüber allgemeine Vorschriften erlassen werden,
wie es in den oben § 7 angeführten Sonderver-
ordnungen geschehen ist, die, soweit sie vor dem
Allgemeinen Besetz ergangen sind, durch die
#
Ausführungs V v. 1. 7. 00 ausdrücklich aufrecht
erhalten worden sind.
6. Das Allgemeine BGesetz sucht auch das
Publikum und die Arbeiter tunlichst gegen
die Gefahren zu schützen, die mit der Ausführung
von Bauten verbunden sein können. So fordert es
im Interesse des Publikums Maßnahmen zur Si-
cherung und Aufrechterhaltung des öffentlichen
Verkehrs, sowie einen Anschlag auf dem Bau-
grundstück an leicht sichtbarer Stelle, enthaltend
Stand, Familien-, Vornamen, Wohnort oder ein-
getragene Firma nebst Niederlassungsort der Bau-
herrn, Bauleiter und Bauausführenden. Wegen
der Sicherung der Büärbeiter aber s. oben §# 5.
8 9. Formeller Inhalt. 1. Genehmi-
gungspflicht. Jeder Bau und jede Er-
richtung oder Abänderung von Feuerungsanlagen
oder von Brunnen, jeder Abbruch von Gebäuden
oder Gebäudeteilen bedarf baupolizeilicher Ge-
nehmigung, sofern es sich nicht um Reichs-, Staats-,
Hofbauten handelt oder Ausnahmen durch Aus-
führungsverordnung oder Ortsgesetz bestimmt wer-
den. Dem Baugenehmigungsgesuche, das zu-
nächst bei der Ortsbehörde einzureichen und von
dieser der BPBBehörde vorzulegen ist, sind doppelt
die erforderlichen Bau= und Lagepläne, nach Be-
finden auch Beschreibungen und Berechnungen
beizufügen, die Pläne und sonstigen Unterlagen
vom Bauherrn, Bauleiter und Bauausführenden
zu unterschreiben. Die BPBehäörde hat nach Ge-
hör von Sachverständigen — d. s. in der Haupt-
sache die bei jeder BPBehörde anzustellenden
hochbautechnisch gebildeten sogenannten BöSach-
verständigen, die Beamten der Gewerbe-, Stra-
ßeen- und Wasserbauinspektionen, einschließlich der
Amtsstraßenmeister, und die Bezirksärzte — über
die Genehmigung in der Regel binnen 4 Wochen
Entschließung zu fassen, über eetwaig- Wider-
sprüche Dritter zu entscheiden oder solche, wenn
sie lediglich auf Privatrecht beruhen, zur Ausfüh-
rung auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Bau-
genehmigung für Gebäude mit nach der GewO
genehmigungspflichtigen Anlagen kann davon
abhängig gemacht werden, daß die gewerbepoli-
zeiliche Genehmigung erteilt oder in Aussicht ge-
stellt ist. Die Rücknahme von Baugenehmigungen
ist nur vor Baubeginn und bloß dann angängig,
wenn sie durch überwiegende Gründe des öffent-
lichen Wohls geboten erscheint, im übrigen ver-
lieren die Genehmigungen ihre Gültigkeit, falls
der B nicht innerhalb von 2 Jahren begonnen
wird, oder danach länger als 1 Jahr unvollendet
liegen bleibt.
Wegen der Genehmigung der Bebauungspläne
s. 88 unter 2.
2. Baudispens. Von den Anforderungen
des Allgemeinen BGesetzes, seiner Ausführungs-
verordnungen und der baurechtlichen Ortsgesetze
können Ausnahmen bewilligt werden, zuständig
dazu ist grundsätzlich die Kreishauptmannschaft,
ausnahmsweise die BPBehörde oder das Min Inn.
Dabei darf von ortsgesetzlichen Bestimmungen nur
nach Gehör der Gemeindebehörde, wo aber Rechte
oder rechtlich geschützte Interessen Dritter berührt
werden, nur nach Gehör und, ständiger Rechts-
übung entsprechend, nur mit Zustimmung der
Beteiligten dispensiert werden, es sei denn, daß
überwiegende öffentliche Interessen die Ausnahme
gebieten. Ein im Anfechtungsklagverfahren er-