Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Bauwesen (III. Sachsen) 
  
  
menschlichem Aufenthalte dienenden Gebäude- 
raumes, dessen Fußboden mehr als 1,5 m über 
Straßen= oder Hofgrundfläche liegt, darf weiter 
als 30 m von einer Treppe entfernt sein, die un- 
mittelbaren Ausgang nach Straße oder Hof ha- 
ben, leicht ersteigbar, mindestens 1 m breit sein 
und aus unverbrennlichen oder mit solcher Ver- 
kleidung versehenen Stufen bestehen muß. Schorn- 
steine sind massiv zu gründen, von gebrannten 
Ziegeln möglichst lotrecht aufzuführen, mit ihrer 
Ausmündung nicht unmittelbar vor Dachfenster, 
von weicher Bedachung oder nicht massiven Teilen 
höherer Nachbargebäude aber wenigstens 1,75 m 
entfernt zu legen. Sie müssen als besteigbare 
wenigstens 45 cm, als unbesteigbare, die nur in 
Gebäuden mit harter oder dieser gleichgestellten 
Bedachung statthaft sind, zwischen 15 und 30 cm 
Lichtweite haben und ihre Köpfe eine bestimmte 
Mindesthöhe über Dachfläche oder First erhalten. 
Räucherkammern sind durchgängig massiv aufzu- 
führen und für den Einbau von Backöfen in unge- 
wölbte Räume gelten besondere Sicherheitsvor- 
schriften. Für Heizungskanäle und Rauchablei- 
tungsrohre, die nur aus bestimmten Stoffen her- 
gestellt sein dürfen, sowie für Stubenöfen sind 
Mindestabstände von Holzwerk, für letztere außer- 
dem auch solche von Stubendecken festgesetzt. Bei 
den Einfeuerungen werden eiserne Türen oder 
Schieber und in der Regel eiserne Aschekästen, zur 
Aufbewahrung der Asche feuersicher bedeckte Be- 
hältnisse oder gewölbte Räume mit feuersicherem 
Fußboden verlangt. 
Aus Schönheitsrücksichten ist in ge- 
schlossener Häuserreihe für Unterbrechungen eine 
geringere Breite als 10 m und das Stehenlassen 
roher Giebelmauern verboten. Des weiteren kön- 
nen bauliche Herstellungen, die ein Bauwerk, 
seine Umgebung oder das Straßen-, Orts= oder 
Landschaftsbild verunstalten würden, regelmäßig 
untersagt, auch durch Ortsgesetz bestimmte Stra- 
t#en, Plätze und Bauwerke von geschichtlicher oder 
künstlerischer Bedeutung gegen die Beeinträchti- 
gung ihrer Eigenart oder ihres Eindruckes durch 
bauliche Ausführungen geschützt (Gv. 10. 3. 09), 
endlich ebenfalls ortsgesetzlich für einzelne Straßen 
oder Straßenteile höhere architektonische Anforde- 
rungen an die zu errichtenden Gebäude gestellt 
werden. 
Die Vorschriften unter b gelten, bis auf die 
eine, die gegen die Verunstaltung gerichtet ist, 
nur, soweit ortsgesetzlich nichts anderes bestimmt 
ist. Auch kann die BPBehärde für vereinzelte 
Gebäude und für kleine Orte gewisser Art, über 
die in jeder Amtshauptmannschaft unter Mitwir- 
kung des Bezirksausschusses ein Verzeichnis zu 
halten ist, Ausnahmen davon bewilligen. Anderer- 
seits ist diese Behörde ermächtigt, über sie hinaus 
für Kirchen, Schulen, Fabriken, größere Nieder- 
lagen, Geschäftshäuser, Theater, Konzerthäuser, 
Tanz= und Versammlungssäle, größere Gasthöfe 
und ähnliche Gebäude, ebenso für Motoranlagen, 
Fahrstühle und Warenaufzüge erhöhte, durch die 
besondere Art und Gefahr der Anlage gebotene 
Anforderungen zu stellen. Durch Ausführungs- 
verordnung oder örtliche Pol Verordnung können 
hierüber allgemeine Vorschriften erlassen werden, 
wie es in den oben § 7 angeführten Sonderver- 
ordnungen geschehen ist, die, soweit sie vor dem 
Allgemeinen Besetz ergangen sind, durch die 
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Ausführungs V v. 1. 7. 00 ausdrücklich aufrecht 
erhalten worden sind. 
6. Das Allgemeine BGesetz sucht auch das 
Publikum und die Arbeiter tunlichst gegen 
die Gefahren zu schützen, die mit der Ausführung 
von Bauten verbunden sein können. So fordert es 
im Interesse des Publikums Maßnahmen zur Si- 
cherung und Aufrechterhaltung des öffentlichen 
Verkehrs, sowie einen Anschlag auf dem Bau- 
grundstück an leicht sichtbarer Stelle, enthaltend 
Stand, Familien-, Vornamen, Wohnort oder ein- 
getragene Firma nebst Niederlassungsort der Bau- 
herrn, Bauleiter und Bauausführenden. Wegen 
der Sicherung der Büärbeiter aber s. oben §# 5. 
8 9. Formeller Inhalt. 1. Genehmi- 
gungspflicht. Jeder Bau und jede Er- 
richtung oder Abänderung von Feuerungsanlagen 
oder von Brunnen, jeder Abbruch von Gebäuden 
oder Gebäudeteilen bedarf baupolizeilicher Ge- 
nehmigung, sofern es sich nicht um Reichs-, Staats-, 
Hofbauten handelt oder Ausnahmen durch Aus- 
führungsverordnung oder Ortsgesetz bestimmt wer- 
den. Dem Baugenehmigungsgesuche, das zu- 
nächst bei der Ortsbehörde einzureichen und von 
dieser der BPBBehörde vorzulegen ist, sind doppelt 
die erforderlichen Bau= und Lagepläne, nach Be- 
finden auch Beschreibungen und Berechnungen 
beizufügen, die Pläne und sonstigen Unterlagen 
vom Bauherrn, Bauleiter und Bauausführenden 
zu unterschreiben. Die BPBehäörde hat nach Ge- 
hör von Sachverständigen — d. s. in der Haupt- 
sache die bei jeder BPBehörde anzustellenden 
hochbautechnisch gebildeten sogenannten BöSach- 
verständigen, die Beamten der Gewerbe-, Stra- 
ßeen- und Wasserbauinspektionen, einschließlich der 
Amtsstraßenmeister, und die Bezirksärzte — über 
die Genehmigung in der Regel binnen 4 Wochen 
Entschließung zu fassen, über eetwaig- Wider- 
sprüche Dritter zu entscheiden oder solche, wenn 
sie lediglich auf Privatrecht beruhen, zur Ausfüh- 
rung auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Bau- 
genehmigung für Gebäude mit nach der GewO 
genehmigungspflichtigen Anlagen kann davon 
abhängig gemacht werden, daß die gewerbepoli- 
zeiliche Genehmigung erteilt oder in Aussicht ge- 
stellt ist. Die Rücknahme von Baugenehmigungen 
ist nur vor Baubeginn und bloß dann angängig, 
wenn sie durch überwiegende Gründe des öffent- 
lichen Wohls geboten erscheint, im übrigen ver- 
lieren die Genehmigungen ihre Gültigkeit, falls 
der B nicht innerhalb von 2 Jahren begonnen 
wird, oder danach länger als 1 Jahr unvollendet 
liegen bleibt. 
Wegen der Genehmigung der Bebauungspläne 
s. 88 unter 2. 
2. Baudispens. Von den Anforderungen 
des Allgemeinen BGesetzes, seiner Ausführungs- 
verordnungen und der baurechtlichen Ortsgesetze 
können Ausnahmen bewilligt werden, zuständig 
dazu ist grundsätzlich die Kreishauptmannschaft, 
ausnahmsweise die BPBehörde oder das Min Inn. 
Dabei darf von ortsgesetzlichen Bestimmungen nur 
nach Gehör der Gemeindebehörde, wo aber Rechte 
oder rechtlich geschützte Interessen Dritter berührt 
werden, nur nach Gehör und, ständiger Rechts- 
übung entsprechend, nur mit Zustimmung der 
Beteiligten dispensiert werden, es sei denn, daß 
überwiegende öffentliche Interessen die Ausnahme 
gebieten. Ein im Anfechtungsklagverfahren er-
	        
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