Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Bauwesen (V. Baden) 
geeignet haben. Das Min hat das Recht, von sich 
aus staatliche Baukontrolleure anzustellen. Ge- 
gen die Entscheidungen des Bezirksamtes ist das 
Rechtsmittel der Beschwerde oder Einsprache an 
den Bezirksrat und gegen dessen Entschließungen 
der Rekurs an das Min Inn oder, wenn die Voraus- 
setzungen des § 4 Ziff 1 VRPflcG##gegeben sind, 
die Klage an den VH zugelassen. 
Zur wirksamen Durchführung der Ueberwa- 
chung der Ausführung der Bauten, die von den 
Baukontrolleuren und von den gemäß der VO 
v. 29. 2. O04 ernannten Bauaufsehern ausgeübt 
wird, sind den beteiligten Personen besondere An- 
zeigeverpflichtungen auferlegt, auch ist eine Mehr- 
zahl von Baubesichtigungen vorgeschrieben. 
Die letzteren kommen indessen bei staatlichen Bau- 
ten in Wegfall. Noch weitergehende Befreiungen 
von den formalen Vorschriften des BPRechtes 
greifen hinsichtlich der Bauten der staatlichen 
Eisenbahn Verw und der Bauten für militärische 
Zwecke Platz. 
3. Für das Recht der Wohnungspoli- 
zei, das nunmehr im Abschnitt IV der Landes- 
bauordnung in den §§# 146—169 eine umfassende 
Behandlung erfahren hat, kommen als gesetzliche 
Grundlage außer den bereits erwähnten §#8l 87 aà 
und 116 noch die #§ 49 und 136 des Pol St GB in 
Betracht. Die Vorschriften des genannten Ab- 
schnittes IV zerfallen in solche über die Benützung 
der Wohnräume und in solche über die Wohnungs- 
aussicht. (y Wohnungswesen!] 
Die ersteren geben den Polizeibehörden die 
Anweisung, nach welchen Gesichtspunkten sie bei 
der Beaussichtigung der Wohnung in materieller 
Hinsicht zu verfahren haben, indem sie eine Reihe 
von Mindesterfordernissen aufstellen, deren Er- 
füllung dann entweder im Wege einer ortspoli- 
zeilichen Vorschrift Wohnungsordnung) 
oder durch Anordnung im Einzelfalle erreicht 
werden kann. Die gestellten Anforderungen decken 
sich im großen und ganzen mit dem, was ander- 
wärts in den gleichen Vorschriften verlangt wird 
(eigener Zugang, eigene Kochstelle, eigener Abort 
für jede Familienwohnung, Trennung der Ge- 
schlechter in den Schlafräumen, Mindesterforder- 
nis von 10 chm Luftraum und 3,6 m Boden- 
fläche für jede Person, auch für die Dienstboten 
usw.). Mit besonderer Sorgfalt sind die Vor- 
schriften über das Halten von Zimmermietern und 
Schlafgängern ausgestaltet; neu erbaute Wohnun- 
gen dürfen erst dann in Benützung genommen 
werden, wenn der Baukontrolleur oder ein sach- 
verständiges Mitglied der Ortsbaukommission 
schriftlich bestätigt hat, daß die Wohnung genü- 
gend ausgetrocknet ist. 
Die Wohnungsaufsicht erstreckt sich 
auf alle zum Aufenthalt von Menschen dienen- 
den Gebäude und Gebäudeteile, also auch auf 
Werkstätten, Arbeitsräume, Aborte, Keller, Spei- 
cher usw. mit Ausnahme der zu staatlichen und 
Militärbauten gehörenden Räume. Zu ihrer 
Durchführung sind für die Gemeinden mit mehr 
als 10 000 Einwohnern fortlaufende Woh- 
nungsuntersuchungen vorgeschrieben, 
deren Plan nach Anhörung des Gemeinderates 
vom Bezirksrat festzusetzen ist. Für die kleine- 
ren Gemeinden bleibt die Entscheidung darüber, 
ob und in welchem Zeitabschnitte allgemeine 
Wohnungsuntersuchungen stattzufinden haben, 
  
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
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dem Bezirksrat überlassen. In den größeren Ge- 
meinden sind besondere Wohnungskom- 
missionen zu bestellen, deren Mitglieder vom 
Gemeinderate ernannt werden unter besonderer 
Berücksichtigung der Stadtärzte sowie der Armen- 
bezirksvorsteher. In denselben haben der Bezirks- 
arzt, das für die Gemeinde zuständige Mitglied 
des Bezirksrates, der BlKontrolleur, der etwa er- 
nannte Wohnungskontrolleur, endlich der mit der 
Verwaltung der Ortspolizei beauftragte Staats- 
beamte Sitz und Stimme. Letzterer führt den 
Vorsitz; in den Gemeinden mit eigener Orts- 
polizei Verw tritt an seine Stelle der Bezirksarzt. 
In den kleineren Gemeinden werden die Aufga- 
ben der Wohnungskommissionen von den Orts- 
baukommissionen besorgt. 
Der allgemeinen Wohnungsuntersuchung haben 
Vorerhebungen vorauszugehen, die von 
den Baukontrolleuren oder von den seitens der 
Gemeinden bestellten besonderen Wohnungs- 
kontrolleuren vorzunehmen sind. Die Un- 
tersuchung der Wohnungskommission selber darf 
sich auf die bei diesen Vorerhebungen wegen 
erheblicher Mängel beanstandeten Gebäude be- 
schränken. 
Die im Vollzug der Wohnungsaussicht notwen- 
dig werdenden Verfügungen, die insbesondere 
auch auf die Räumung einer Wohnung gerichtet 
sein können, werden auf den Antrag der Woh- 
nungskommissionen von den Bezirksäm--- 
tern erlassen. Gegen dieselben sind die allge- 
meinen Rechtsbehelfe zugelassen; bei ihrer Durch- 
führung sollen, besonders wenn es sich um Be- 
seitigung althergebrachter Verhältnisse handelt, 
den Verpflichteten angemessene Fristen einge- 
räumt werden. 
Die Bezirksämter sind aber auch außerhalb der 
allgemeinen Wohnungsuntersuchungen befugt, 
wenn es ihnen angezeigt erscheint, die Unter- 
suchung einzelner Räume vorzunehmen und 
das erforderliche anzuordnen, selbst die Besei- 
tigung baufälliger Bauten und Bauteile 
(5 135 LB0). 
4. Der Förderung der baulichen Entwick- 
lung dienen die im Ortsstraßengesetze zusammen- 
gesaßten Vorschriften über die Anlage der Orts- 
oder Baustraßen und über die Neueintei- 
lung (Umlegung) der Baugrundstücke. 
a) Die Anlage der Ortsstraßen ist grundsätzlich 
Sache der Gemeinden. Daneben können aus- 
nahmsweise auch der Staat und die Kreise als bau- 
pflichtige Subjekte erscheinen. Die Gemeinden. 
treten auch da als Bauherren auf, wo private 
Unternehmer Ortsstraßen erstellen wollen (§ 1, 
4). Der Anlage neuer Ortsstraßen hat die Fest- 
stellung eines Fluchtlinienplanes (Ortsstraßen- 
planes) vorauszugehen, die von der Gemeinde- 
Verw (ohne Mitwirkung der Gemeindevertretung) 
oder von dem Privatunternehmer beim Bezirks- 
amt zu beantragen ist, und über die der Bezirks- 
rat entscheidet, vorbehaltlich des Rekurses an das 
Min Inn. Mit der endgültigen vom Bezirksamte 
auszusprechenden Feststellung des Planes treten 
alle Wirkungen des Baufluchtenzwanges ein, 
ohne daß für die hierdurch verursachten Werts- 
minderungen eine Entschädigung zu leisten ist. 
Eine Ausnahme gilt in letzterer Hinsicht jedoch 
dann, wenn ein überbautes, von der Fluchtlinie 
angeschnittenes Grundstück, soweit es in die Straße 
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