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Bauwesen (V. Baden)
geeignet haben. Das Min hat das Recht, von sich
aus staatliche Baukontrolleure anzustellen. Ge-
gen die Entscheidungen des Bezirksamtes ist das
Rechtsmittel der Beschwerde oder Einsprache an
den Bezirksrat und gegen dessen Entschließungen
der Rekurs an das Min Inn oder, wenn die Voraus-
setzungen des § 4 Ziff 1 VRPflcG##gegeben sind,
die Klage an den VH zugelassen.
Zur wirksamen Durchführung der Ueberwa-
chung der Ausführung der Bauten, die von den
Baukontrolleuren und von den gemäß der VO
v. 29. 2. O04 ernannten Bauaufsehern ausgeübt
wird, sind den beteiligten Personen besondere An-
zeigeverpflichtungen auferlegt, auch ist eine Mehr-
zahl von Baubesichtigungen vorgeschrieben.
Die letzteren kommen indessen bei staatlichen Bau-
ten in Wegfall. Noch weitergehende Befreiungen
von den formalen Vorschriften des BPRechtes
greifen hinsichtlich der Bauten der staatlichen
Eisenbahn Verw und der Bauten für militärische
Zwecke Platz.
3. Für das Recht der Wohnungspoli-
zei, das nunmehr im Abschnitt IV der Landes-
bauordnung in den §§# 146—169 eine umfassende
Behandlung erfahren hat, kommen als gesetzliche
Grundlage außer den bereits erwähnten §#8l 87 aà
und 116 noch die #§ 49 und 136 des Pol St GB in
Betracht. Die Vorschriften des genannten Ab-
schnittes IV zerfallen in solche über die Benützung
der Wohnräume und in solche über die Wohnungs-
aussicht. (y Wohnungswesen!]
Die ersteren geben den Polizeibehörden die
Anweisung, nach welchen Gesichtspunkten sie bei
der Beaussichtigung der Wohnung in materieller
Hinsicht zu verfahren haben, indem sie eine Reihe
von Mindesterfordernissen aufstellen, deren Er-
füllung dann entweder im Wege einer ortspoli-
zeilichen Vorschrift Wohnungsordnung)
oder durch Anordnung im Einzelfalle erreicht
werden kann. Die gestellten Anforderungen decken
sich im großen und ganzen mit dem, was ander-
wärts in den gleichen Vorschriften verlangt wird
(eigener Zugang, eigene Kochstelle, eigener Abort
für jede Familienwohnung, Trennung der Ge-
schlechter in den Schlafräumen, Mindesterforder-
nis von 10 chm Luftraum und 3,6 m Boden-
fläche für jede Person, auch für die Dienstboten
usw.). Mit besonderer Sorgfalt sind die Vor-
schriften über das Halten von Zimmermietern und
Schlafgängern ausgestaltet; neu erbaute Wohnun-
gen dürfen erst dann in Benützung genommen
werden, wenn der Baukontrolleur oder ein sach-
verständiges Mitglied der Ortsbaukommission
schriftlich bestätigt hat, daß die Wohnung genü-
gend ausgetrocknet ist.
Die Wohnungsaufsicht erstreckt sich
auf alle zum Aufenthalt von Menschen dienen-
den Gebäude und Gebäudeteile, also auch auf
Werkstätten, Arbeitsräume, Aborte, Keller, Spei-
cher usw. mit Ausnahme der zu staatlichen und
Militärbauten gehörenden Räume. Zu ihrer
Durchführung sind für die Gemeinden mit mehr
als 10 000 Einwohnern fortlaufende Woh-
nungsuntersuchungen vorgeschrieben,
deren Plan nach Anhörung des Gemeinderates
vom Bezirksrat festzusetzen ist. Für die kleine-
ren Gemeinden bleibt die Entscheidung darüber,
ob und in welchem Zeitabschnitte allgemeine
Wohnungsuntersuchungen stattzufinden haben,
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
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dem Bezirksrat überlassen. In den größeren Ge-
meinden sind besondere Wohnungskom-
missionen zu bestellen, deren Mitglieder vom
Gemeinderate ernannt werden unter besonderer
Berücksichtigung der Stadtärzte sowie der Armen-
bezirksvorsteher. In denselben haben der Bezirks-
arzt, das für die Gemeinde zuständige Mitglied
des Bezirksrates, der BlKontrolleur, der etwa er-
nannte Wohnungskontrolleur, endlich der mit der
Verwaltung der Ortspolizei beauftragte Staats-
beamte Sitz und Stimme. Letzterer führt den
Vorsitz; in den Gemeinden mit eigener Orts-
polizei Verw tritt an seine Stelle der Bezirksarzt.
In den kleineren Gemeinden werden die Aufga-
ben der Wohnungskommissionen von den Orts-
baukommissionen besorgt.
Der allgemeinen Wohnungsuntersuchung haben
Vorerhebungen vorauszugehen, die von
den Baukontrolleuren oder von den seitens der
Gemeinden bestellten besonderen Wohnungs-
kontrolleuren vorzunehmen sind. Die Un-
tersuchung der Wohnungskommission selber darf
sich auf die bei diesen Vorerhebungen wegen
erheblicher Mängel beanstandeten Gebäude be-
schränken.
Die im Vollzug der Wohnungsaussicht notwen-
dig werdenden Verfügungen, die insbesondere
auch auf die Räumung einer Wohnung gerichtet
sein können, werden auf den Antrag der Woh-
nungskommissionen von den Bezirksäm---
tern erlassen. Gegen dieselben sind die allge-
meinen Rechtsbehelfe zugelassen; bei ihrer Durch-
führung sollen, besonders wenn es sich um Be-
seitigung althergebrachter Verhältnisse handelt,
den Verpflichteten angemessene Fristen einge-
räumt werden.
Die Bezirksämter sind aber auch außerhalb der
allgemeinen Wohnungsuntersuchungen befugt,
wenn es ihnen angezeigt erscheint, die Unter-
suchung einzelner Räume vorzunehmen und
das erforderliche anzuordnen, selbst die Besei-
tigung baufälliger Bauten und Bauteile
(5 135 LB0).
4. Der Förderung der baulichen Entwick-
lung dienen die im Ortsstraßengesetze zusammen-
gesaßten Vorschriften über die Anlage der Orts-
oder Baustraßen und über die Neueintei-
lung (Umlegung) der Baugrundstücke.
a) Die Anlage der Ortsstraßen ist grundsätzlich
Sache der Gemeinden. Daneben können aus-
nahmsweise auch der Staat und die Kreise als bau-
pflichtige Subjekte erscheinen. Die Gemeinden.
treten auch da als Bauherren auf, wo private
Unternehmer Ortsstraßen erstellen wollen (§ 1,
4). Der Anlage neuer Ortsstraßen hat die Fest-
stellung eines Fluchtlinienplanes (Ortsstraßen-
planes) vorauszugehen, die von der Gemeinde-
Verw (ohne Mitwirkung der Gemeindevertretung)
oder von dem Privatunternehmer beim Bezirks-
amt zu beantragen ist, und über die der Bezirks-
rat entscheidet, vorbehaltlich des Rekurses an das
Min Inn. Mit der endgültigen vom Bezirksamte
auszusprechenden Feststellung des Planes treten
alle Wirkungen des Baufluchtenzwanges ein,
ohne daß für die hierdurch verursachten Werts-
minderungen eine Entschädigung zu leisten ist.
Eine Ausnahme gilt in letzterer Hinsicht jedoch
dann, wenn ein überbautes, von der Fluchtlinie
angeschnittenes Grundstück, soweit es in die Straße
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