Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
  
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Bauwesen (VI. Hessen) 
  
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lässigen Materials, der Sockel der Wohngebäude, 
der Brandmauern, der Teilung von Gebäuden, 
der Bedachung, Türen, Fenster und Läden. Es 
bedarf keiner Ausführung, daß bei der in erfreu- 
lichem Fortschritte begriffenen BTechnik und ins- 
besondere bei der Entwicklung der Eisenbeton- 
Baukonstruktionen heute die Tätigkeit des In- 
genieurs bei der BP von größter Bedeutung ist 
und es unmöglich erscheint, im Wege der örtlichen 
Gesetzgebung das ausgedehnte Gebiet der Bau- 
technik zu regeln. Es gehört zur Erreichung eines 
hinreichenden Sicherheitsgrades von Bauten so- 
wohl bei der BP wie bei den Ausführenden eine 
gründliche technische Schulung. Es kommt auch 
der Runderlaß des Preußischen Min v. 24. 5. 07, 
betreffend die Bestimmung für die Ausführung 
von Konstruktionen aus Eisenbeton bei Hochbau- 
ten, in Betracht. 
2. Auch die Rücksichten der Feuerfestig- 
keit gebieten eine eingehende, durch die Erfah- 
rungstatsachen gebotene Regelung. Die allge- 
meine B0 enthält eingehende Grundsätze über 
das Material der Brandmauern, die Notwendig- 
keit derselben, andererseits auch bestimmte Er- 
leichterungen für spezielle, so landwirtschaftliche 
Bedürfnisse (a 44—58). Diese Vorschriften wur- 
den durch das BG#B und die hessische Ausfüh- 
rungsgesetzgebung geändert. Auch wurde am 
5. 10. 86 die jetzige Fassung der a 45 bis 50 der all- 
gemeinen B0 beschlossen. In den landständischen 
Beratungen war die Frage der Grenze zwischen 
städtischen und ländlichen Bedürfnissen von be- 
sonderer Bedeutung. Das G v. 30. 4. 81 zog in 
der Erkenntnis unüberwindlicher Schwierigkeiten 
eine solche Grenze nicht. Doch wurde durch das 
Gv. 5. 10. 86 besonderen Bedürfnissen Rechnung 
getragen. Auch die Ausführungsverordnung hat 
eingehende Vorschriften über diejenigen Gebäude- 
teile getroffen, welche von Feuerungseinrichtungen 
berührt werden. Dabei fand die Stellung der 
Herd= und Kesselanlagen, der Oefen, der Pfosten 
und Riegel, Kamine, der Anlage von Schorn- 
steinen in Wohnhäusern und Fabrikgebäuden, der 
sogenannten russischen Schornsteine, der Rauch- 
kammern, Dampfheizungen, der Malzdarren in 
Bierbrauereien, der Trockenräume und Kessel- 
feuerungen zu gewerblichen Zwecken besondere 
Regelung. Für die Benützung von Familien- 
wohnungen sind Vorschriften erlassen; so kann es 
aus feuerpolizeilichen Gründen in den örtlichen 
Vorschriften untersagt werden, daß Dienstboten- 
räume in das Dachgeschoß oberhalb des Kehl- 
gebälkes gelegt werden. 
3. Auch die Anforderungen der öffent- 
lichen Gesundheittreten heute bei der bau- 
lichen Anlage und der Benutzung von Bauten 
in besonderem Maße hervor. Die BO hat in 
à 32 ff Grundsätze über die Ableitung des Regen- 
und Abfallwassers, der hinreichenden Gewähr für 
die Trockenheit des Bauwerks und des genügenden 
Licht= und Luftzutritts erlassen. Der örtlichen 
BGesetzgebung ist die eingehende Regelung der 
Kanalfragen, der vorschriftsmäßigen Ausführung 
von Hausentwässerungsleitungen, des Verbots 
der Erweiterung bestehender Dungstätten über- 
lassen. Auch kann durch Ortsstatut bestimmt wer- 
den, wie hoch das Sockelmauerwerk über der Erde 
oder über dem bekannten höchsten Stand des 
Grundwassers oder der Fluten von Flüssen und 
  
  
Bächen aufgeführt werden muß. In eingehender 
Weise hat die örtliche BGesetzgebung von dieser 
Vollmacht Gebrauch gemacht. Als besonderer 
Zweig im Bereiche der polizeilichen Tätigkeit für 
die öffentliche Gesundheit kommt die hessische 
Wohnungsaufsicht der Ortspolizeibe- 
hörde in Betracht. [l Wohnungswesenlk. 
4. Rücksichten des Verkehrs sind in mehr- 
facher Richtung bei Herstellung von Bauten zu 
beachten. Die Befugnis des Eigentümers zur 
Errichtung eines Bauwerks ist in erster Linie 
durch die Einhaltung der Baufluchtlinien be- 
schränkt. Die für öffentliche Verkehrszwecke be- 
reits dienenden oder doch in Zukunft dem Verkehr 
vorbehaltenen Flächen bilden die Grenze der Be- 
bauung. Aehnlich wie das Preußische G v. 2. 7. 
75 diese Verhältnisse regelt, ist auch in Hessen der 
Gemeindebehörde das Recht verliehen, Orts- 
baupläne für ganze Orte oder Ortsteile bezw. 
für ganze Straßen oder Straßenteile festzusetzen. 
Diese Festsetzung ist bekannt zu machen und der 
Plan offenzulegen. Nach endgültiger Entscheidung 
tritt mit dem Tage der Bekanntmachung des Pla- 
nes die Beschränkung des Grundeigentümers hin- 
sichtlich der Einhaltung der Baufluchtlinien bei 
Neubauten, Um- und Ausbauten endgültig ein. 
Gleichzeitig erhält die Gemeinde das Recht, dem 
Grundeigentümer die in die Fluchtlinien fallen- 
den Grundflächen im Wege der Enteignung zu 
entziehen. Die Gemeinde hat das Recht, ihren 
Enteignungsantrag zunächst auf bestimmte Teile 
dieses Grundeigentums zu beschränken (a 11). 
Besteht der Eigentümer auf der Erteilung einer 
Bauerlaubnis, so ist dieselbe nur widerruflich. Er 
ist verpflichtet, die Bauten zu entfernen oder ihre 
Entfernung auf seine Kosten zu dulden, wenn das 
Gelände zur Straße gezogen wird. Jeder Anspruch 
auf Entschädigung ist ausgeschlossen. Im Falle die 
Straßenfluchtlinie ein vorhandenes Gebäude in 
der Weise trifft, daß nur ein Teil des Gebäude- 
areals zum Straßengelände zu ziehen ist, so kann 
der Eigentümer doch Expropriation des ganzen 
Gebäudes verlangen. Wird unbebautes, aber zur 
Bebauung geeignetes, Gelände enteignet, so muß 
dasselbe gleichfalls im ganzen Umfang im Wege 
der Enteignung erworben werden, wenn der durch 
den Straßenzug nicht in Anspruch genommene 
Teil zur Benutzung als Bauplatz sich nicht mehr 
eignet und auch nicht mit anderem bebauten oder 
bebaubarem Grundbesitz desselben Eigentümers 
unmittelbar zusammenhängt. Durch Ortsstatut 
kann bestimmt werden, welche Fläche zur Be- 
nutzung als Baugelände nicht mehr geeignet ist 
(a 13). Die BO enthält sodann die Entschädigungs- 
ansprüche, welche infolge veränderter Höhenlage 
von Straßen entstehen können, das Verfahren und 
die Expropriationspflicht der Gemeinde im Falle 
der Schließung eines bestehenden Gemeinde- 
weges, das Verbot des Bauens außerhalb des 
genehmigten Bebauungsplanes (a 16—18). a 19 
bis 22 stellen die Grundsätze auf über die Herstel- 
lung und Unterhaltung der öffentlichen Orts- 
straßen, die Voraussetzungen der Oeffnung und 
Herstellung einer Straße, die Heranziehung der 
Anlieger zu den Kosten des Geländeerwerbs und 
der Herstellung neuer Straßen und die Anlage 
von Privatstraßen. Die Eröffnung der Straße 
und die Regelung des Verhältnisses der Gemeinde 
zu den Anliegern bei Aufbringung der Kosten ist
	        
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