Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

pflichtet, Anzeige zu erstatten. Meist ist jedoch in 
den BPoOrdnungen bestimmt, daß eine Anzeige 
auch in anderen Stadien des B. zu erfolgen hat, 
worauf dann die Revisionen vorgenommen 
werden (sogenannte Stadienrev., in der Regel 
Fluchtlinien-, Sockel-, Rohbau= und Schluß- 
revision). Außerdem finden auch unvermutete 
Revisionen statt. Ueber die gesetzlich vorgeschrie- 
benen Revisionen wird ein Abnahmeschein erteilt. 
Beschwerden gegen Versagung der Genehmigung 
oder gegen die erteilten besonderen Vorschriften 
des Baubescheids, oder gegen sonstige baupo- 
lizeiliche Verfügungen werden, wenn die lokale 
Budie angefochtene Verfügung erlassen hat, 
vom Kreisamt, und wenn dieses sie erlassen 
hat, vom Min Jun entschieden. Ebenso verhält es 
sich mit Beschwerden, die von Dritten gegen die 
Entscheidung auf die von ihnen erhobenen Ein- 
wendungen vorgebracht werden. Alle diese Be- 
schwerden müssen binnen 8 Tagen nach Zustellung 
der betreffenden Verfügung bei dem Kreisamt 
angezeigt und gerechtfertigt werden; ausgenom- 
men sind Beschwerden des Bauherrn gegen Vor- 
schriften des Baubescheids, die an keine Frist ge- 
bunden sind (a 71 AB0). 
Im Gegensatz zu den im Baubescheid erteilten 
Vorschriften, bei welchen nur der Beschwerdeweg 
zulässig ist, kann das Min Inn von den durch Gesetz, 
Verordnung oder Lokalpolizei-Verordnung er- 
teilten Vorschriften in besonders berücksichtigens- 
werten Fällen nach Anhörung des Gemeindevor- 
stands und hinsichtlich der Lokalpolizeiverordnun- 
gen mit Zustimmung des Kreisausschusses dis- 
pensieren. Zur Dispensation von ortsstatu- 
tarischen Vorschriften ist Zustimmung des Ge- 
meindevorstandes neben der Begutachtung durch 
den Kreisausschuß erforderlich (a 72 ABO). Für 
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Bauwesen (VI. Hessen — VII. Elsaß-Lothringen) 
  
  
  
die Einhaltung der Vorschriften des Landesgesetzes, 
der zugehörigen Ausführungsverordnungen, der 
lokalen BP Ordnungen, der polizeilichen Bestim- 
mungen der Ortsbaupläne, der im Einzelfall er- 
lassenen besonderen baupolizeilichen Verfügungen, 
sowie der Angaben des genehmigten Bauplaus 
sind die Bauherrn, Baumeister und Bauhand- 
werker strafrechtlich verantwortlich. Der Bauherr 
bleibt straffrei, wenn es ihm bei gehöriger Auf- 
merksamkeit nicht möglich war, die von anderer 
Seite vorgenommenen Verfehlungen zu bemer- 
ken. Verfehlungen gegen ortsstatutarische Be- 
stimmungen sind nicht strafbar, es sei denn, daß 
eine besondere Polizeivcrordnung mit Straf- 
  
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der örtlichen Gesetzgebung erlassen worden. Die 
Erscheinung vorhandener Bauten 
von künstlerischer oder historischer 
Bedeutung unddie landschaftliche 
Umgebung sollen durch die Aufführung von 
Neubauten nicht beeinträchtigt werden dürfen. 
Auch gegen die Verwendung unechter 
Baumaterialien ist die Stadt Darmstadt 
in ihrem Ortsstatute v. 13. 7. 05 eingeschritten, 
ohne hierbei den Grundsatz der freien künstlerischen 
Gestaltung und der Freiheit der technischen Fort- 
entwicklung beeinträchtigen zu wollen. Durch 
Pol V v. 18. 6. 00 hat die Stadt Darmstadt ein- 
gehende Vorschriften für die Sicherstellung für 
Leben und Gesundheit der Bau- 
arbeiter bei Ausübung ihres Be- 
rufes erlassen. Die Vorschriften, deren Kon- 
trolle Sache der B# ist, betreffen den Beginn 
der Arbeiten, die Beschaffenheit der Materialien 
und Werkzeuge, Gerüste, Schutzdächer, Leitern, 
Nottreppen, Oeffnungen, Erd-, Fundamentie- 
rungs-, Abbruchsarbeiten usw. Eine Regelung 
dieser baupolizeilichen Arbeiter- 
schutzmaterie für das ganze Land ist be- 
absichtigt. 
Literatur: Pfaff, Die allgemeine B0O für das 
Großherzogtum Hessen. 1.—3. Teil., 1892—95; Gläs. 
sing, Die allg. BO f. d. Großherzogtum Hessen, 4. Teil, 
1906; Usinger, Gewerbeordnung, 1901; Hampke, 
Der hessische Landesgewerbeverein, 1893; Fink, Ueber- 
sicht über die Wirksamkeit des Gewerbevereins für das 
Großherzogtum Hessen, 1861. 
Stäfsing. 
VII. Elsaß-Lothringen 
5 1. Bauverwaltung. 3# 2. Baupolizei. 
# 1. Die Bauverwaltung ist in Elsaß-Lothrin- 
gen in dem Ministerium,., Abteilung 
für Landwirtschaft und öffent- 
liche Arbeiten zentralisiert. Ihm steht zur 
Begutachtung von Entwürfen, die bedeutende 
Neu-, Wiederherstellungs= oder Erhaltungsbauten 
an staatlichen Gebäuden betreffen, sowie zur Er- 
stattung von Gutachten über andere wichtige 
Fragen des Hoch B. die Landesbaukom- 
mission zur Seite, deren ständige Mitglieder 
androhung besteht (§ 4 der A). Erst nach Rechts- 
kraft der Strasc können die erforderlichen Zwangs- 
maßregeln behufs Herbeiführung vorschriftsmäßi- 
gen Zustandes ergriffen werden, doch ist im Land- 
tag ein Antrag eingebracht, der dahin goht, daß 
den Behörden das Recht verliehen wird, auch ohne 
vorherige Strafe den Weg der zwangsweisen 
Durchführung gesetzlicher Vorschriften beschreiten 
zu können, namentlich dann, wenn es sich um 
Wahrung öffentlicher Interessen handelt. 
8 8. Besondere Vorschriften. Neben den be- 
sonderen Beschränkungen, welche auch in Hessen 
gelten für die 
Festungen, Gewässern, Eiscnbah- 
nen, Waldungen, Friedhöfen, Berg- 
werken sind entsprechend den neuzeitlichen Be- 
unmittelbare Umgebung von 
strcbungen auf Erhaltung des Stadtbildes 
besondere bauästhetische Vourschriften in 
vom Statthalter auf die Dauer von fünf Jahren 
ernannt werden (V v. 24. 1. 08, GBl 33). Zur 
Ueberwachung, Projektierung, Prüfung, Aus- 
führung, Abrechnung, Unterhaltung der Staats- 
und Bezirkshochbauten, sowie der aus Landes- 
mitteln unterstützten Hochbauten der Gemeinden 
und öffentlichen Anstalten dienen die den Bezirks- 
präsidenten dienstlich unterstellten Hochbau- 
inspektorens: eine eingehende Dienstanwei- 
sung regelt ihre Funktionen (Zentral- und Be- 
zirks-Amtsblatt 1908 Beilage S 88). 
+# 2. Die Baupolizei will die Gefahren ver- 
meiden, die der öffentlichen Sicherheit, dem Ver- 
kehr und der Gesundheit durch Gebäude erwachsen 
können. Das französische Recht, das für diese 
Materie in Elsaß-Lothringen nach wie vor in Gel- 
tung ist, hat im wesentlichen nur das Verkehrs- 
interesse auf der öffentlichen Straße berücksichtigt, 
alle übrigen Zweige des Baurechtes sind unent-
	        
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